2750/J-BR/2010

Eingelangt am 09.04.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Bundesräte Preineder, Kainz, M. Diesner-Wais, Hensler, Mag. B. Rausch,

Strohmayer-Dangl, Tiefnig, Mag. Hammer, Wenger, Dr. Schnider,

E. Greiderer, Edgar Mayer, Dr. Brunner, Petritz

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Feuerwehr-Führerschein

Die Änderungen im Führerscheinrecht haben dazu geführt, dass heute nicht mehr genügend LKW-Lenker für die österreichischen Freiwilligen Feuerwehren zur Verfügung stehen. Dieses Problem ist für die Freiwilligen Feuerwehren, die ihren Dienst im Interesse der Allgemeinheit auf freiwilliger Basis versehen, zunehmend unlösbar.

Daher wurden verschiedene Regelungen im FSG und den dazugehörigen Verordnungen erlassen, die es Mitgliedern von Freiwilligen Feuerwehren unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, einen Feuerwehrführerschein" für die Klasse C zu erwerben. Damit verbunden ist eine Erleichterung in Bezug auf die regelmäßige ärztliche Überprüfung, wie sie gemäß § 20 Abs. 4 FSG vorgeschrieben ist, weil einerseits Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren den Feuerwehrführer- schein nur für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes benötigen und außerdem sich schon jetzt regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung unterziehen müssen.

Die Führerscheingesetz-Feuerwehrverordnung regelt, unter welchen Voraussetzun- gen Lenker, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klassen C, D oder Unterklasse C1 sind, einen Feuerwehrführerschein erwerben können. Die Antrag- steller müssen nach der Absolvierung der Ausbildung von mindestens 12 Unterrichts- einheiten in einer Landesfeuerwehrschule bzw. einer Fahrschule ihre praktischen Kenntnisse im Rahmen einer Prüfung nachweisen. Diese Prüfung ist bei der späteren Ausbildung für eine C Lenkberechtigung anzurechnen, wobei sichergestellt wurde, dass die absolvierte Ausbildung im Rahmen des späteren Erwerbes der Führerscheinklasse C anzurechnen ist.


Da die freiwilligen Feuerwehren auch zahlreiche kleinere Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t einsetzen, ergibt sich die Notwen- digkeit, einen entsprechend eingeschränkten Feuerwehrführerschein für diese Fahrzeuggruppe mit einer reduzierten Ausbildung zu gestalten. Der bestehende § 32a FSG soll daher die Möglichkeit bieten, einen eingeschränkten Feuerwehrführerschein mit einer Ausbildungszeit von sechs Unterrichtseinheiten bei einer Landesfeuerwehrschule bzw. einer Fahrschule nach Ablegung einer entsprechenden Prüfung zu erhalten.

Auch in diesem Fall soll jedenfalls sichergestellt werden, dass diese Ausbildungs- zeiten bei einer späteren Ausbildung für eine Lenkberechtigung der Klasse C angerechnet werden können.

Wegen der zunehmenden Eigenmasseerhöhung sehr vieler am Markt angebotener Fahrzeuge durch technische Weiterentwicklungen und neue Sicherheitssysteme, durch die laufende Modernisierung der Aufbaukonzepte und der feuerwehrtechni- schen Beladung wird es zunehmend immer schwieriger, Bauvarianten zu realisieren, welche die höchst zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten.

Das Land Niederösterreich und der Feuerwehrverband Niederösterreich schlagen daher auch einen alternativen Lösungsweg vor. So könnte etwa auch - beschränkt auf Einsatzfahrzeuge - eine Erhöhung der höchst zulässigen Gesamtmasse von derzeit 3.500 kg für Lenker der Führerscheinklasse B auf eine höchst zulässige Gesamtmasse von 5.500 kg die gewünschten Effekte bringen, damit die Einsatz- bereitschaft der Feuerwehren zum Wohle der Bevölkerung nicht durch einen Mangel an zur Verfügung stehenden Einsatzfahrzeuglenkern eingeschränkt wird.

Die vorher beschriebenen Probleme bestehen auch in anderen europäischen Staaten mit teilweise sehr unterschiedlichen lokalen Regelungen. Es ist daher anzustreben, eine europaweit einheitliche Regelung zu gestalten. Dies würde dann auch sicherstellen, dass Feuerwehrführerscheine eines Landes in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt werden.

Die unterzeichneten Bundesräte stellen daher an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

Anfrage:

1.       Wie beurteilen Sie den Vorschlag, Lenkern von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehren eine Erweiterung des B-Führerscheins auf 5,5 Tonnen zu ermöglichen?

2.    Werden Sie die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen um den Ausbildungsweg eines eingeschränkten Feuerwehrführerscheins für die Klasse  C1 ergänzen?


3.       Laut einer Presseaussendung des BMVIT vom 6. April 2010 (OTS 162) gibt es Gespräche des BMVIT mit Vertretern der österreichischen Feuerwehren. Wie weit sind diese Gespräche fortgeschritten und wer ist konkret in diese eingebunden?

4.       Wann kann mit einer Gesetzesinitiative von Ihrer Seite gerechnet werden?

5.       Werden Sie sich dafür einsetzen, in dieser Frage eine europaweit einheitliche Regelung nach österreichischem Vorbild zu schaffen, damit sichergestellt ist, dass Feuerwehrführerscheine eines Landes in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt werden?

6.       Haben Sie in dieser Frage schon mit anderen Ländern oder der Kommission Kontakt aufgenommen?

7.       Halten Sie eine analoge Regelung für Rettungsorganisationen für denkbar?