2755/J-BR/2010

Eingelangt am 06.05.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesrätin Michalke

und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Grenzgänger

Laut Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ist bei EU-Bürgern in grenzüberschreitenden Fällen zu prüfen, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Personen fallen und welcher Mitgliedstaat für sämtliche Familienleistungen einer Familie zuständig ist.

Die Ermittlung erfolgt entweder anhand des Beschäftigungsstaatprinzips oder subsidiär anhand des Wohnstaatprinzips. D. h. für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Staat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist. Im Wohnortstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so gebühren die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält. Im anderen Beschäftigungsstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Beschäftigungsstaates niedriger sind.

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich die 6-monatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, welche in Österreich versicherungspflichtig sein muss. Diese Anspruchsvoraussetzung wird nicht bei einer im Ausland sozialversicherungs- pflichtigen Erwerbstätigkeit erfüllt. In dem Fall besteht aber die Möglichkeit eine der vier Pauschalvarianten zu beantragen.

In diesem Zusammenhang richten unterfertigte Bundesräte an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende

Anfrage

1.              Wie viele Grenzgänger haben bis dato die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes beantragt?

2.      Wie  vielen  Grenzgängern  wurde  der  Antrag  auf  einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld positiv beschieden?

3.    Wie  sehen  Sie  die  zusätzliche  Anspruchsvoraussetzung  der  6-monatigen Sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland vor der Geburt des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes?


4.      Ist diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung nicht als generelles Hindernis für Grenzgänger bei der Beantragung der einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu sehen?

5.      Wie   können   Grenzgänger   Ihrer   Meinung   nach   überhaupt   die Anspruchsvoraussetzung   der   6-monatigen   sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland vor der Geburt des Kindes erfüllen?