2755/J-BR/2010
Eingelangt am 06.05.2010
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möglich.
Anfrage
der Bundesrätin Michalke
und weiterer Bundesräte
an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend
betreffend einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Grenzgänger
Laut Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ist bei EU-Bürgern in grenzüberschreitenden Fällen zu prüfen, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Personen fallen und welcher Mitgliedstaat für sämtliche Familienleistungen einer Familie zuständig ist.
Die Ermittlung erfolgt entweder anhand des Beschäftigungsstaatprinzips oder subsidiär anhand des Wohnstaatprinzips. D. h. für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Staat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt ist. Im Wohnortstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.
Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so gebühren die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat, in welchem sich die Familie mit dem Kind ständig aufhält. Im anderen Beschäftigungsstaat gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Beschäftigungsstaates niedriger sind.
Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich die 6-monatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, welche in Österreich versicherungspflichtig sein muss. Diese Anspruchsvoraussetzung wird nicht bei einer im Ausland sozialversicherungs- pflichtigen Erwerbstätigkeit erfüllt. In dem Fall besteht aber die Möglichkeit eine der vier Pauschalvarianten zu beantragen.
In diesem Zusammenhang richten unterfertigte Bundesräte an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nachstehende
Anfrage
1. Wie viele Grenzgänger haben bis dato die einkommensabhängige Variante des Kinderbetreuungsgeldes beantragt?
2. Wie vielen Grenzgängern wurde der Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld positiv beschieden?
3. Wie sehen Sie die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung der 6-monatigen Sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland vor der Geburt des Kindes unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes?
4. Ist diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung nicht als generelles Hindernis für Grenzgänger bei der Beantragung der einkommensabhängigen Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu sehen?
5. Wie können Grenzgänger Ihrer Meinung nach überhaupt die Anspruchsvoraussetzung der 6-monatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland vor der Geburt des Kindes erfüllen?