2758/J-BR/2010

Eingelangt am 19.05.2010
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ANFRAGE

 

 

des Bundesrates Johann Ertl

und weiterer Bundesräte

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Priority-Terminal

 

 

Seit geraumer Zeit betreibt die Flughafen Wien AG den sogenannten Priority-Terminal. Dieser nicht öffentlich zugängliche Bereich wird sowohl direkt an finanzkräftige Passagiere als auch an die Luftfahrtgesellschaft Austrian (AUA) vermietet, die darin die Lounge des Vereins HON-Circle betreibt.

 

Als spezielles Service wird diesem privilegierten Personenkreis eine polizeiliche Grenzkontrolle vor Ort mit dem Ziel angeboten, die im öffentlich zugänglichen Bereich eingerichtete Grenzkontrollstelle umgehen zu können.

 

Ende 2009 wurden im Betriebsgelände der Austrian (AUA) und bei einer Werkszufahrt in das Flughafengelände Grenzkontrollstellen errichtet, um den Crews der Luftfahrtgesellschaften Austrian bzw. Tyrolean die vereinfachte Grenzkontrolle zu ermöglichen.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

1.    Sind die angeführten Grenzkontrollstellen vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst durch Verordnung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt?

 

2.    Falls nein, sind die Grenzübertritte im Sinne des § 10 Abs. 1 GrekoG und Art. 3 SDÜ (Schengener Durchführungs-Übereinkommen) legal erfolgt?


3.    Besitzen die angeführten Ministerien Kenntnis über die bezeichneten Grenzkontrollstellen?

 

4.    Falls nein, welche Maßnahmen werden ergriffen?

 

5.    Sind die bezeichneten Grenzkontrollstellen entsprechend des § 5 Abs. 1 GrekoG gekennzeichnet?

 

6.    Werden diese Grenzkontrollstellen mit speziell für die Anforderungen der Grenzkontrolle speziell ausgebildetem Personal der Grenzpolizeiinspektion besetzt?

 

7.    Falls nein, warum wurde bei der Erlassung der Verordnungen nicht auf die vorhandenen personellen Ressourcen der Grenzpolizeiinspektion im Sinne des § 3 Abs. 5 GrekoG Bedacht genommen?

 

8.    Wurde Grenzkontrolle an den nicht dem allgemeinen Grenzverkehr, sondern ausschließlich oder überwiegend den Interessen weniger dienenden Grenzübergangsstellen von der Behörde mit Bescheid angeordnet?

 

9.    Falls ja, wurden Überwachungsgebühren gem. § 5a SPG eingehoben oder gem. § 5b SPG von der Behörde vorgeschrieben?

 

10. Welche Einhebungen oder Vorschreibungen erfolgten, aufgeschlüsselt auf die Gesamtzahlen für die Bereiche Flughafen Wien AG / Austrian HON / Austrian Crew / Tyrolean Crew und für die Jahre 2006 bis 2009.

 

11. Falls keine Einhebungen oder Vorschreibungen erfolgten, aus welchen Gründen kam es zur Gebührenbefreiung?