2814/J-BR/2011

Eingelangt am 08.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der BundesrätInnen Kickert, Kerschbaum, Dönmez

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Ungleichbehandlungen von EP zum Eherecht

Das Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft (EPG) ist seit 01.01.2010 in
Kraft und bietet homosexuellen Paaren in
Österreich erstmals die Möglichkeit, ihre
Partnerlnnenschaften rechtlich zu institutionalisieren. Im ersten Jahr seit Bestehen
des Instituts der Eingetragenen PartnerInnenschaft (EP) gingen 450 M
ännerpaare
und 255 Frauenpaare eine Verpartnerung ein. Im Vergleich zum Eherecht f
ür
heterosexuelle Paare gibt es allerdings wesentliche Ungleichbehandlungen, die f
ür
schwule und lesbische Paare durch das EPG und den damit verbundenen
Anpassungen in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Diese betreffen erstens die
Weigerung der
österreichischen GesetzgeberInnen, homosexuelle
Partnerlnnenschaften, in denen Kinder leben, als Familien anzuerkennen. Laut
Entscheidungen des Europ
äischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der
Sache Schalk & Kopf und P.B. & J.S. (2010) ist jedoch klar, dass auch
gleichgeschlechtliche Paare Familie sind. Zweitens gibt es im EPG mit viel Mühe
k
ünstlich konstruierte symbolische Unterschiede zwischen EP und Ehe. Drittens
finden sich Bestimmungen im EPG, die im Vergleich zum Eherecht als weniger strikt
einzustufen sind. Diesen Ungleichbehandlungen ist gemein, dass sie der
Hierarchisierung von EP und Ehe dienen und die EP als minderwertiges
Rechtsinstitut erscheinen lassen. Zahlreiche JuristInnen, wie etwa Ass.-Prof. Dr.
Barbara Beclin vom Institut f
ür Zivilrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universit
ät Wien, sehen zumindest die unterschiedlichen „äußerlichen
Vorschriften des EPG als gleichheitswidrig an, da sie keine inhaltlichen Ziele
verfolgen, sondern blo
ß darauf abzielen, die EP von der Ehe ab- und auszugrenzen
(Juridicum Online, 12.03.2010). Die österreichischen GesetzgeberInnen agieren
folglich nicht nur ungeachtet gesellschaftlicher Realit
äten, sondern ignorieren
außerdem die Fachmeinung von ExpertInnen sowie zahlreiche wissenschaftliche
Studien, die die Ungleichbehandlung homosexueller Paare in einer EP gegen
über
heterosexuellen Paaren in einer Ehe als absolut ungerechtfertigt qualifizieren. Auch
in Rechtsvorschriften wie dem Personenstandsgesetz (PStG), dem
Namen
änderungsgesetz (NÄG), dem WählerInnenevidenzgesetz (WevG), dem
Europa-W
ählerlnnenevidengesetz (EuWEG), dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz (NAG) und dem Fremdenpolizeigesetz (FPG) werden Personen,
die in Eingetragener PartnerInnenschaft leben anders behandelt, als Personen die in
einer Ehe leben.

Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende


ANFRAGE:

1.Eingetragene Partnerlnnenschaften werden vor den

Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat)
geschlossen (
§§ 47a, 59a PStG). Ehen werden auf dem für
Personenstandsänderungen zuständigen Standesamt geschlossen (§§ 15, 17
EheG; §§ 47, 59 PStG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

2.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

3. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

4.Wenn nein, warum nicht?

5.Eingetragene Partnerlnnenschaften sind nur in den Amtsräumen zu schließen
(
§ 47 a PStG), Trauungen hingegen an Orten vorzunehmen, die der
Bedeutung der Ehe entsprechen (§ 47 PStG Auf welchen objektiven
Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt
werden?

6.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

7.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

8.Wenn nein, warum nicht?

9.Für das Schließen einer Eingetragenen PartnerInnenschaft sind keine
ZeugInnen vorgesehen (
§ 26a PStG) wie bei einer Eheschließung (§ 24
PStG). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie
kann er sachlich gerechtfertigt werden?

10.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

11.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?


12.   Wenn nein, warum nicht?

13.   Eingetragene PartnerInnen verlieren ihren Familiennamen und bekommen
stattdessen einen Nachnamen. (
§§ 26a, 34a und weitere § des PStG; §§ 2
Abs. 1 Z. 7a, 3 Abs. 2 Z. 1 N
ÄG; Personenstands- und
Namens
änderungsverordnung samt Anlagen). Auf welchen objektiven
Merkmalen beruht dieser Unterschied zur Regelung f
ür EhegattInnen und wie
kann er sachlich gerechtfertigt werden?

14.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

15.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

16.   Wenn nein, warum nicht?

17.   Wie ist sachlich zu rechtfertigen, dass eingetragene PartnerInnen den Namen
ihrer Familie nicht als Familiennamen weiterführen dürfen?

18.   Sind Ihnen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in der Sache Schalk & Kopf und P.B. & J.S. (2010)
bekannt, dass auch gleichgeschlechtliche Paare
Familie sind?

19.   Wenn ja, wie beurteilen vor diesem Hintergrund, dass für eingetragene
PartnerInnen kein Familienname vorgesehen ist?

20.   Wenn nein, warum nicht?

21.   Nimmt eine eingetragene Partnerin/ein eingetragener Partner den Namens
der/des anderen an, ist der neue Doppelname nur ohne Bindestrich zu bilden
(§ 2 Abs. 1 Z7a NÄG) - im Gegensatz zu Doppelnamen für EhegattInnen (§
93 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied zur
Regelung f
ür EhegattInnen und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

22.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

23.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

24.   Wenn nein, warum nicht?


25.   Ist Ihnen das Problem des Zwangsoutings bewusst, das durch die nur für
schwule oder lesbische eingetragene PartnerInnen eingeführte
Namenskategorie
Nachname“ entsteht?

26.   Im Bereich der Voraussetzungen für die Eintragung in die
W
ählerInnenevidenzen von ÖsterreicherInnen mit Hauptwohnsitz im Ausland
ist die Eingetragene PartnerInnenschaft im Unterschied zur Ehe nicht als
bestehende Lebensbeziehung angef
ührt, die für die Zuordnung zum Ort der
Eintragung heranzuziehen ist. Auf welchen objektiven Merkmalen beruht
dieser Unterschied zur Regelung f
ür EhegattInnen und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?

27.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

28.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

29.   Wenn nein, warum nicht?

30.   Eingetragene PartnerInnen zählen im Gegensatz zu EhegattInnen nicht zur
Kernfamilie“ (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG; § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied zur Regelung f
ür
EhegattInnen und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

31.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

32.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

33.   Wenn nein, warum nicht?