2816/J-BR/2011

Eingelangt am 12.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

Der BundesrätInnen Kickert, Kerschbaum, Dönmez

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Ungleichbehandlungen von EP zum Eherecht

Das Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft (EPG) ist seit 01.01.2010 in
Kraft und bietet homosexuellen Paaren in
Österreich erstmals die Möglichkeit, ihre
Partnerlnnenschaften rechtlich zu institutionalisieren. Im ersten Jahr seit Bestehen
des Instituts der Eingetragenen PartnerInnenschaft (EP) gingen 450 M
ännerpaare
und 255 Frauenpaare eine Verpartnerung ein. Im Vergleich zum Eherecht f
ür
heterosexuelle Paare gibt es allerdings wesentliche Ungleichbehandlungen, die f
ür
schwule und lesbische Paare durch das EPG und den damit verbundenen
Anpassungen in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Diese betreffen erstens die
Weigerung der
österreichischen GesetzgeberInnen, homosexuelle
Partnerlnnenschaften, in denen Kinder leben, als Familien anzuerkennen. Laut
Entscheidungen des Europ
äischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der
Sache Schalk & Kopf und P.B. & J.S. (2010) ist jedoch klar, dass auch
gleichgeschlechtliche Paare Familie“ sind. Zweitens gibt es im EPG mit viel Mühe
k
ünstlich konstruierte symbolische Unterschiede zwischen EP und Ehe. Drittens
finden sich Bestimmungen im EPG, die im Vergleich zum Eherecht als weniger strikt
einzustufen sind. Diesen Ungleichbehandlungen ist gemein, dass sie der
Hierarchisierung von EP und Ehe dienen und die EP als minderwertiges
Rechtsinstitut erscheinen lassen. Zahlreiche JuristInnen, wie etwa Ass.-Prof. Dr.
Barbara Beclin vom Institut f
ür Zivilrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universit
ät Wien, sehen zumindest die unterschiedlichen „äußerlichen
Vorschriften“ des EPG als gleichheitswidrig an, da sie keine inhaltlichen Ziele
verfolgen, sondern blo
ß darauf abzielen, die EP von der Ehe ab- und auszugrenzen
(Juridicum Online, 12.03.2010). Die österreichischen GesetzgeberInnen agieren
folglich nicht nur ungeachtet gesellschaftlicher Realit
äten, sondern ignorieren
au
ßerdem die Fachmeinung von ExpertInnen sowie zahlreiche wissenschaftliche
Studien, die die Ungleichbehandlung homosexueller Paare in einer EP gegen
über
heterosexuellen Paaren in einer Ehe als absolut ungerechtfertigt qualifizieren. Auch
in anderen Rechtsvorschriften wie dem IPR-G, dem FMedG und dem N
ÄG werden
Personen, die in Eingetragener PartnerInnenschaft leben anders behandelt, als
Personen die in einer Ehe leben.

Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende


ANFRAGE:

1.Das Mindestalter für das Schließen einer EP ist 18 Jahre (§4 EPG). Für die
Ehe betr
ägt es 16 Jahre (§1, 3 EheG). Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

2.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

3.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

4.Wenn nein, warum nicht?

5.Für eine EP ist im Gegensatz zur Ehe (§§ 45, 46 ABGB) kein Verlöbnis bzw.
kein entsprechender Ersatzanspruch vorgesehen. Auf welchen objektiven
Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt
werden?

6.Im EPG gibt es im Gegensatz zum EheG keine Regelung zur

Wiederverheiratung im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs.
2 EheG; § 13 EPG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

7.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende Regelung ausarbeitet?

8.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

9.Wenn nein, warum nicht?

10.  Bezüglich Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft gibt es bei der EP keine
Bestimmung zur Rücksichtnahme auf das Wohl des Kindes wie bei einer Ehe
(§ 8 Abs. 3 EPG; § 91 Abs. 1 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

11.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

12.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

13.  Wenn nein, warum nicht?


14.  Ist das Wohl von Kindern in Lebensgemeinschaften von eingetragenen
PartnerInnen anders zu bewerten als das Wohl von Kindern in
Lebensgemeinschaften von EhegattInnen?

15.  Wenn ja, warum?

16. Wenn nein, warum nicht?

17.  Im Falle einer Ehe bzw. einer EP sind unterschiedliche Scheidungs- bzw.
Ausl
ösungsfristen bei unheilbarer Zerrüttung vorgesehen (§ 55 Abs. 3 EheG;
§ 15 Abs. 3 EPG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

18.  Einem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche
Gemeinschaft der EhegattInnen seit 6 Jahren aufgehoben ist, w
ährend es im
Falle von eingetragenen PartnerInnen bereits 3 Jahre nach Aufhebung der
h
äuslichen Gemeinschaft so weit ist. Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

19.     Im EPG ist ein niedrigerer Unterhalt bei Zerrüttungsauflösung vorgesehen
statt - wie bei der Ehe - derselbe Unterhalt wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs.
2 EheG;
§ 20 EPG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

20.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende Regelung ausarbeitet?

21.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

22.  Wenn nein, warum nicht?

23.  Im IPR-G ist vorgesehen, dass bei Vorliegen einer EP das anzuwendende
Recht bei Auslandsbezug prim
är abhängig ist vom (letzten) gewöhnlichen
gemeinsamen Aufenthalt der eingetragenen PartnerInnen. Bei der Ehe
hingegen ist bei
übereinstimmender Staatsangehörigkeit primär das Recht
dieses Staates ma
ßgebend. (§§ 18, 20 IPR-G; §§ 27b, 27d IPR-G). Ein
deutsches eingetragenes Paar, das in
Österreich lebt, wird damit nach
österreichischem Recht, ein entsprechendes deutsches Ehepaar aber nach
deutschem Recht behandelt Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

24.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine dem verfassungsm
äßig verankerten
Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?


25.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

26.  Wenn nein, warum nicht?

27.  Für eine Eingetragene PartnerInnenschaft gibt es im Unterschied zur Ehe
keine Bezugnahme auf Familie“ und das Wohl der Kinder“ bei der
gesonderten Wohnungsnahme (
§92 Abs. 3 ABGB; § 9 Abs. 4 EPG). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?

28.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

29.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

30.  Wenn nein, warum nicht?

31.  Halten Sie es für sinnvoll, auf das Wohl von vorhandenen Kindern bei der
Frage der gesonderten Wohnungsnahme R
ücksicht zu nehmen unabhängig
davon ob die Eltern in einer Eingetragenen PartnerInnenschaft oder in einer
Ehe leben?

32.  Wenn ja, was gedenken Sie in dieser Hinsicht zu tun?

33.  Wenn nein, warum nicht?

34.  Stimmen Sie der Annahme zu, dass es objektive Kriterien zur Definition von
Kindeswohl aller Kinder gibt, unabhängig davon, ob ihre Eltern in Ehe oder
Eingetragener PartnerInnenschaft leben?

35.  Wenn ja, was werden Sie zur Berücksichtigung des Kindeswohl bei der
Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft in existierenden Regenbogenfamilien
unternehmen?

36.  Wenn nein, warum nicht?

37.  Im EPG sind andere partnerschaftliche Pflichten als im Eherecht definiert (§§
90, 91 ABGB; § 8 Abs. 2, 3 EPG). In einer Ehe gilt die Pflicht zur Treue“, in
Eingetragenen Partnerlnnenschaften die Pflicht zur
Vertrauensbeziehung“.
Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?

38.  Im EPG sind im Unterschied zum EheG mehr Nichtigkeitsgründe angeführt (§
19 Abs. 2 Z. 4 EPG; § 20-25 EheG). Anders als bei der Ehe stellt bei der EP
auch ein aufrechtes Adoptionsverhältnis einen Nichtigkeitsgrund dar. Auf


welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?

39.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

40. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

41.   Wenn nein, warum nicht?

42.   Im EPG sind weniger Tatbestände bei der Verschuldungsauflösung angeführt
als bei der Verschuldungsscheidung laut EheG (§ 15 Abs. 1 EPG; § 49
EheG). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie
kann er sachlich gerechtfertigt werden?

43. Für eingetragene PartnerInnen besteht im Gegensatz zu EhegattInnen keine
Pflicht, in der Aus
übung der Obsorge für dessen/deren Kinder beizustehen (§
8 EPG; § 90 Abs. 3 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

44.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

45. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

46.   Wenn nein, warum nicht?

47.   Für eingetragene PartnerInnen fehlt das Vertretungsrecht des Partners bzw.
der Partnerin in Obsorgeangelegenheiten des t
äglichen Lebens für die Kinder
des Partners bzw. der Partnerin, im Gegensatz zu Eheleuten (§ 90 Abs. 3
ABGB). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie
kann er sachlich gerechtfertigt werden?

48.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

49.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

50.   Wenn nein, warum nicht?


51.   Werden im Rahmen der Reform der Obsorgeregelungen auch die Situation in
sogenannten Regenbogenfamilien (gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern)
ber
ücksichtigt?

52.   Wenn ja, wie?

53.   Wenn nein, warum nicht?

54.   Das EPG sieht für Lesben und Schwule in Eingetragener PartnerInnenschaft
im Unterschied zum Eherecht f
ür Heterosexuelle ein Verbot zur Fremdkind-
und/oder Stiefkindadoption vor (§ 8 Abs. 4 EPG; § 179 Abs. 2 ABGB). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?

55.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

56.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

57.   Wenn nein, warum nicht?

58.   Ist Ihnen die Aufforderung der deutschen JustizministerInnenkonferenz vom
01.11.2010 an die deutsche Bundesregierung bekannt, eingetragenen
LebenspartnerInnen in Deutschland die Fremdkindadoption - die
Stiefkindadoption ist bereits erlaubt - zu erm
öglichen?

59.   Wenn ja, werden Sie sich Ihren deutschen KollegInnen ein Beispiel nehmen?

60.   Wenn nein, warum nicht?

61.   Durch das EPG wird die medizinisch unterstütze Fortpflanzung in
gleichgeschlechtlichen Partnerlnnenschaften unter Strafandrohung
ausdr
ücklich verboten (§ 2 Abs. 1 FMedG). Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied im Vergleich zu den M
öglichkeiten für EhegattInnen
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

62.   Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

63.   Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

64.   Wenn nein, warum nicht?


65.  Sie haben es in der Vergangenheit abgelehnt, das Kindschaftsrecht
dahingehend zu
ändern, dass ein Kind zwei Männer oder zwei Frauen als
Eltern haben kann. Auf welchen objektiven Merkmalen beruht diese
Ablehnung und wie kann diese sachlich gerechtfertigt werden?

66.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

67.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

68.  Wenn nein, warum nicht?

69.  Für eingetragene PartnerInnen gibt es im Unterschied zu EhegattInnen keinen
gemeinsamen Familiennamen (§ 7 EPG, § 2 Abs. 1 NÄG; § 93 ABGB). Die
eingetragenen PartnerInnen verlieren ihren Familiennamen und bekommen
stattdessen einen Nachnamen. Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht
dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

70.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

71.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

72.  Wenn nein, warum nicht?

73.  Wie ist sachlich zu rechtfertigen, dass eingetragene PartnerInnen den Namen
ihrer Familie nicht als Familiennamen weiterf
ühren dürfen?

74.  Ist Ihnen das Problem des Zwangsoutings bewusst, das durch die nur für
schwule oder lesbische eingetragene PartnerInnen eingeführte
Namenskategorie
Nachname“ entsteht?

75.  Wenn ja, was gedenken Sie zu tun, um das Problem zu entschärfen?

76.  Wenn nein, warum nicht?

77.  Nimmt eine eingetragene Partnerin/ein eingetragener Partner den Namens
der/des anderen an, ist der neue Doppelname nur ohne Bindestrich zu bilden
(§ 2 Abs. 1 Z7a NÄG) - im Gegensatz zu Doppelnamen für EhegattInnen (§
93 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied zur
Regelung f
ür EhegattInnen und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?


78.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsm
äßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

79.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

80.  Wenn nein, warum nicht?

81.  Die Begründung einer EP wird durch Protokollierung wirksam, die einer Ehe
durch die rein m
ündliche Erklärung (§ 6 Abs. 2 EPG; § 17 EheG). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?

82.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende Regelung ausarbeitet?

83.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

84.  Wenn nein, warum nicht?

85.  Im EPG gibt es nur eine lückenhafte und teilweise unklare Regelung der
Schw
ägerInnenschaft (§ 43 Abs. 3 EPG). Mit komplizierten Verrenkungen wird
die Bezeichnung "Schwägerschaft" bei der EP vermieden, die inhaltlichen
Regelungen f
ür sie aber dennoch anwendbar gemacht. Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied zur Regelung für
EhegattInnen und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?

86.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

87.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

88.  Wenn nein, warum nicht?

89.  Im Zuge der Ausarbeitung des EPG wollte das Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) sicherstellen, dass
DiplomatInnen und Bedienstete internationaler Organisationen in eigetragener
PartnerInnenschaft nicht schlechter gestellt werden als Eheleute. Daher sollte
innerstaatlich kein Zweifel bestehen, dass einschl
ägige völkerrechtliche
Bestimmungen im Sinne des EPG auszulegen und anzuwenden sind. Folglich
hatte das BMeiA dem BMJ folgende Generalklausel vorgeschlagen:
In
v
ölkerrechtlichen Verträgen enthaltene Bestimmungen für Ehegatten,


Ehesachen oder Eheangelegenheiten sind unter Voraussetzung der
Gegenseitigkeit auf eingetragene Partner, Partnersachen oder
Partnerangelegenheiten sinngem
äß anzuwenden. Im Verhältnis zu
internationalen Organisationen entf
ällt das Erfordernis der Gegenseitigkeit.“
Das wurde jedoch von Ihrem Ressort abgelehnt. Auf welchen objektiven
Merkmalen beruht diese Ablehnung und wie kann diese sachlich gerechtfertigt
werden?

90.  Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?

91.  Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?

92.  Wenn nein, warum nicht?