2816/J-BR/2011
Eingelangt am 12.04.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
Der BundesrätInnen Kickert, Kerschbaum, Dönmez
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Ungleichbehandlungen von EP zum Eherecht
Das Gesetz über die Eingetragene PartnerInnenschaft
(EPG) ist seit 01.01.2010 in
Kraft und bietet homosexuellen Paaren in Österreich erstmals die Möglichkeit, ihre
Partnerlnnenschaften rechtlich zu institutionalisieren. Im ersten Jahr seit
Bestehen
des Instituts der Eingetragenen PartnerInnenschaft (EP) gingen 450 Männerpaare
und 255 Frauenpaare eine Verpartnerung ein. Im Vergleich zum Eherecht für
heterosexuelle Paare gibt es allerdings wesentliche Ungleichbehandlungen, die für
schwule und lesbische Paare durch das EPG und den damit verbundenen
Anpassungen in anderen Gesetzen vorgesehen sind. Diese betreffen erstens die
Weigerung der österreichischen GesetzgeberInnen,
homosexuelle
Partnerlnnenschaften, in denen Kinder leben, als Familien anzuerkennen. Laut
Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der
Sache Schalk & Kopf und P.B. & J.S. (2010) ist jedoch klar, dass auch
gleichgeschlechtliche
Paare „Familie“ sind. Zweitens gibt
es im EPG mit viel Mühe
künstlich konstruierte symbolische
Unterschiede zwischen EP und Ehe. Drittens
finden sich Bestimmungen im EPG, die im
Vergleich zum Eherecht als weniger strikt
einzustufen sind. Diesen Ungleichbehandlungen ist gemein, dass sie der
Hierarchisierung von EP und Ehe dienen und die EP als minderwertiges
Rechtsinstitut erscheinen lassen. Zahlreiche JuristInnen, wie etwa Ass.-Prof.
Dr.
Barbara Beclin vom Institut für
Zivilrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien, sehen zumindest die
unterschiedlichen „äußerlichen
Vorschriften“ des EPG als gleichheitswidrig an, da sie keine inhaltlichen
Ziele
verfolgen, sondern bloß darauf
abzielen, die EP von der Ehe ab- und auszugrenzen
(Juridicum Online,
12.03.2010). Die österreichischen GesetzgeberInnen
agieren
folglich nicht nur ungeachtet gesellschaftlicher Realitäten, sondern ignorieren
außerdem die Fachmeinung von ExpertInnen
sowie zahlreiche wissenschaftliche
Studien, die die Ungleichbehandlung homosexueller Paare in einer EP gegenüber
heterosexuellen Paaren in einer Ehe als
absolut ungerechtfertigt qualifizieren. Auch
in anderen Rechtsvorschriften wie dem IPR-G, dem FMedG und dem NÄG werden
Personen, die in
Eingetragener PartnerInnenschaft leben anders behandelt, als
Personen die in einer Ehe leben.
Die unterfertigten BundesrätInnen stellen daher folgende
ANFRAGE:
1.Das Mindestalter für das Schließen einer EP ist 18 Jahre (§4 EPG). Für die
Ehe beträgt es 16
Jahre (§1, 3 EheG). Auf welchen objektiven
Merkmalen
beruht
dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
2.Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung
vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll,
dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig
verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
3.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
4.Wenn nein, warum nicht?
5.Für eine EP ist im Gegensatz zur Ehe (§§ 45, 46
ABGB) kein Verlöbnis bzw.
kein entsprechender
Ersatzanspruch vorgesehen. Auf welchen
objektiven
Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie
kann er sachlich gerechtfertigt
werden?
6.Im EPG gibt es im Gegensatz zum EheG keine Regelung zur
Wiederverheiratung
im Falle einer unrichtigen Todeserklärung (§§ 43, 44 Abs.
2
EheG; § 13 EPG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
7.Falls
keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende Regelung ausarbeitet?
8.Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
9.Wenn nein, warum nicht?
10. Bezüglich
Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft gibt es bei der EP keine
Bestimmung
zur Rücksichtnahme auf das Wohl des Kindes wie bei einer Ehe
(§ 8 Abs. 3 EPG; § 91 Abs. 1 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
11. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
12. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
13. Wenn nein, warum nicht?
14. Ist das Wohl
von Kindern in Lebensgemeinschaften von eingetragenen
PartnerInnen
anders zu bewerten als das Wohl von Kindern in
Lebensgemeinschaften
von EhegattInnen?
15. Wenn ja, warum?
16. Wenn nein, warum nicht?
17. Im
Falle einer Ehe bzw. einer EP sind unterschiedliche Scheidungs- bzw.
Auslösungsfristen bei unheilbarer Zerrüttung
vorgesehen (§ 55 Abs. 3 EheG;
§ 15 Abs. 3
EPG). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
18. Einem
Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche
Gemeinschaft der EhegattInnen seit 6 Jahren aufgehoben ist, während es im
Falle von
eingetragenen PartnerInnen bereits 3 Jahre nach Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft so weit ist.
Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
19. Im EPG ist ein niedrigerer
Unterhalt bei Zerrüttungsauflösung
vorgesehen
statt - wie bei der
Ehe - derselbe Unterhalt wie bei aufrechter Ehe (§ 69 Abs.
2 EheG; § 20 EPG). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
20. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr
Ressort eine entsprechende Regelung ausarbeitet?
21. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
22. Wenn nein, warum nicht?
23. Im IPR-G ist
vorgesehen, dass bei Vorliegen einer EP das anzuwendende
Recht bei Auslandsbezug primär abhängig ist vom
(letzten) gewöhnlichen
gemeinsamen
Aufenthalt der eingetragenen PartnerInnen. Bei der Ehe
hingegen ist bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit primär das Recht
dieses Staates maßgebend. (§§ 18, 20
IPR-G; §§ 27b, 27d IPR-G). Ein
deutsches eingetragenes Paar, das in Österreich lebt, wird
damit nach
österreichischem
Recht, ein entsprechendes deutsches Ehepaar aber nach
deutschem Recht
behandelt Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?
24. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine dem verfassungsmäßig
verankerten
Gleichheitsgrundsatz entsprechende Regelung ausarbeitet?
25. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
26. Wenn nein, warum nicht?
27. Für eine
Eingetragene PartnerInnenschaft gibt es im Unterschied zur Ehe
keine Bezugnahme auf „Familie“ und das „Wohl der Kinder“ bei der
gesonderten Wohnungsnahme (§92
Abs. 3 ABGB; § 9 Abs. 4 EPG). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
28. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr
Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten
Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
29. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
30. Wenn nein, warum nicht?
31. Halten Sie es für sinnvoll, auf das Wohl von vorhandenen
Kindern bei der
Frage der gesonderten Wohnungsnahme Rücksicht zu
nehmen unabhängig
davon ob die Eltern in einer Eingetragenen PartnerInnenschaft oder in einer
Ehe
leben?
32. Wenn ja, was gedenken Sie in dieser Hinsicht zu tun?
33. Wenn nein, warum nicht?
34. Stimmen Sie
der Annahme zu, dass es objektive Kriterien zur Definition von
Kindeswohl aller
Kinder gibt, unabhängig davon, ob ihre Eltern in Ehe
oder
Eingetragener PartnerInnenschaft leben?
35. Wenn ja, was werden Sie zur Berücksichtigung des Kindeswohl bei der
Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft in
existierenden Regenbogenfamilien
unternehmen?
36. Wenn nein, warum nicht?
37. Im EPG sind
andere partnerschaftliche Pflichten als im Eherecht definiert (§§
90, 91 ABGB; § 8 Abs. 2, 3 EPG). In einer Ehe gilt die
Pflicht zur „Treue“, in
Eingetragenen Partnerlnnenschaften die Pflicht zur „Vertrauensbeziehung“.
Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
38. Im EPG sind
im Unterschied zum EheG mehr Nichtigkeitsgründe angeführt (§
19
Abs. 2 Z. 4 EPG; § 20-25 EheG). Anders als bei der Ehe stellt
bei der EP
auch ein aufrechtes
Adoptionsverhältnis einen Nichtigkeitsgrund dar.
Auf
welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt
werden?
39.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr
Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten
Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
40. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
41. Wenn nein, warum nicht?
42.
Im EPG sind weniger Tatbestände bei der Verschuldungsauflösung angeführt
als bei der
Verschuldungsscheidung laut EheG (§
15 Abs. 1 EPG; § 49
EheG). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie
kann er sachlich gerechtfertigt werden?
43. Für
eingetragene PartnerInnen besteht im Gegensatz zu EhegattInnen keine
Pflicht, in der Ausübung der Obsorge für
dessen/deren Kinder beizustehen (§
8 EPG; § 90 Abs. 3 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?
44.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr
Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten
Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
45. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
46. Wenn nein, warum nicht?
47.
Für eingetragene PartnerInnen fehlt das
Vertretungsrecht des Partners bzw.
der Partnerin in Obsorgeangelegenheiten des
täglichen Lebens für die Kinder
des Partners bzw. der
Partnerin, im Gegensatz zu Eheleuten (§ 90 Abs. 3
ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht
dieser Unterschied und wie
kann er sachlich gerechtfertigt werden?
48.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
49. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
50. Wenn nein, warum nicht?
51.
Werden im Rahmen der Reform der Obsorgeregelungen auch die Situation in
sogenannten
Regenbogenfamilien (gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern)
berücksichtigt?
52. Wenn ja, wie?
53. Wenn nein, warum nicht?
54.
Das EPG sieht für Lesben und Schwule in Eingetragener
PartnerInnenschaft
im Unterschied zum Eherecht für Heterosexuelle ein Verbot zur
Fremdkind-
und/oder
Stiefkindadoption vor (§ 8 Abs. 4 EPG; § 179 Abs. 2 ABGB). Auf
welchen objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
55.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
56. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
57. Wenn nein, warum nicht?
58.
Ist Ihnen die Aufforderung der deutschen JustizministerInnenkonferenz
vom
01.11.2010 an die
deutsche Bundesregierung bekannt, eingetragenen
LebenspartnerInnen in Deutschland die Fremdkindadoption - die
Stiefkindadoption ist bereits erlaubt - zu
ermöglichen?
59. Wenn ja, werden Sie sich Ihren deutschen KollegInnen ein Beispiel nehmen?
60. Wenn nein, warum nicht?
61.
Durch das EPG wird die medizinisch unterstütze
Fortpflanzung in
gleichgeschlechtlichen
Partnerlnnenschaften unter Strafandrohung
ausdrücklich
verboten (§ 2 Abs. 1 FMedG). Auf welchen
objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied im Vergleich zu den Möglichkeiten
für EhegattInnen
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
62.
Falls keine ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie
es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz entsprechende
Regelung ausarbeitet?
63. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
64. Wenn nein, warum nicht?
65. Sie haben es in der Vergangenheit
abgelehnt, das Kindschaftsrecht
dahingehend zu ändern, dass
ein Kind zwei Männer oder zwei Frauen als
Eltern haben kann.
Auf welchen objektiven Merkmalen
beruht diese
Ablehnung und wie kann diese sachlich gerechtfertigt werden?
66. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
67. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
68. Wenn nein, warum nicht?
69. Für
eingetragene PartnerInnen gibt es im Unterschied zu EhegattInnen keinen
gemeinsamen
Familiennamen (§ 7 EPG, § 2 Abs. 1 NÄG; § 93 ABGB). Die
eingetragenen PartnerInnen verlieren ihren Familiennamen und bekommen
stattdessen einen Nachnamen. Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht
dieser Unterschied
und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
70. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
71. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
72. Wenn nein, warum nicht?
73. Wie ist
sachlich zu rechtfertigen, dass eingetragene PartnerInnen den Namen
ihrer Familie nicht als Familiennamen weiterführen dürfen?
74. Ist Ihnen
das Problem des Zwangsoutings bewusst, das durch die nur für
schwule oder
lesbische eingetragene PartnerInnen eingeführte
Namenskategorie „Nachname“
entsteht?
75. Wenn ja, was gedenken Sie zu tun, um das Problem zu entschärfen?
76. Wenn nein, warum nicht?
77. Nimmt eine
eingetragene Partnerin/ein eingetragener Partner den Namens
der/des anderen an, ist der neue Doppelname nur ohne Bindestrich zu bilden
(§ 2 Abs. 1 Z7a NÄG) - im Gegensatz zu Doppelnamen für EhegattInnen (§
93 ABGB). Auf welchen objektiven Merkmalen beruht dieser
Unterschied zur
Regelung für EhegattInnen und wie kann er
sachlich gerechtfertigt werden?
78. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll,
dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
79. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
80. Wenn nein, warum nicht?
81. Die Begründung einer
EP wird durch Protokollierung wirksam, die einer Ehe
durch die rein mündliche Erklärung (§ 6 Abs. 2
EPG; § 17 EheG). Auf welchen
objektiven Merkmalen beruht dieser Unterschied und wie kann er sachlich
gerechtfertigt werden?
82. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr
Ressort eine entsprechende Regelung ausarbeitet?
83. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
84. Wenn nein, warum nicht?
85. Im EPG gibt es nur eine lückenhafte und teilweise unklare Regelung
der
SchwägerInnenschaft
(§ 43 Abs. 3
EPG). Mit komplizierten Verrenkungen wird
die Bezeichnung
"Schwägerschaft" bei der EP
vermieden, die inhaltlichen
Regelungen für sie aber
dennoch anwendbar gemacht. Auf welchen
objektiven Merkmalen
beruht dieser Unterschied zur Regelung für
EhegattInnen und wie kann er sachlich gerechtfertigt werden?
86. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
87. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
88. Wenn nein, warum nicht?
89. Im Zuge der
Ausarbeitung des EPG wollte das Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten
(BMeiA) sicherstellen, dass
DiplomatInnen und Bedienstete
internationaler Organisationen in eigetragener
PartnerInnenschaft nicht schlechter gestellt werden als Eheleute. Daher sollte
innerstaatlich kein Zweifel bestehen, dass einschlägige völkerrechtliche
Bestimmungen im Sinne des EPG auszulegen und
anzuwenden sind. Folglich
hatte das BMeiA dem BMJ folgende
Generalklausel vorgeschlagen: „In
völkerrechtlichen
Verträgen enthaltene Bestimmungen für Ehegatten,
Ehesachen
oder Eheangelegenheiten sind unter Voraussetzung der
Gegenseitigkeit auf eingetragene Partner, Partnersachen oder
Partnerangelegenheiten sinngemäß anzuwenden. Im Verhältnis zu
internationalen Organisationen entfällt das Erfordernis der Gegenseitigkeit.“
Das wurde jedoch von
Ihrem Ressort abgelehnt. Auf welchen
objektiven
Merkmalen beruht diese Ablehnung und wie
kann diese sachlich gerechtfertigt
werden?
90. Falls keine
ausreichende sachliche Rechtfertigung vorliegt, halten Sie es für
sinnvoll, dass Ihr Ressort eine entsprechende nicht-diskriminierende, dem
verfassungsmäßig verankerten Gleichheitsgrundsatz
entsprechende
Regelung ausarbeitet?
91. Wenn ja, wie würden diese Änderungen aussehen?
92. Wenn nein, warum nicht?