2829/J-BR/2011

Eingelangt am 01.06.2011
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ANFRAGE

 

 

der Bundesrätin Cornelia Michalke, Dr. Magnus Brunner, Edgar Mayer

und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betreffend Behinderung des Dienstleistungsverkehrs durch die Liechtensteinische Regierung

 

 

Über viele Jahre hinweg war es kein Problem, wenn Vorarlberger Handwerker und Dienstleister grenzüberschreitende Dienstleistungen in Liechtenstein erbracht haben. Liechtenstein ist Mitglied des EWR und so sollte ein freier Dienstleistungsverkehr gewährleistet sein.

 

Seit dem Jahr 2006 ist es jedoch notwendig gewesen, dass das Amt für Volkswirtschaft bestätigt, dass ein Handwerker seiner Meldepflicht gemäß Artikel 21 des Liechtensteinischen Gewerbegesetzes ordnungsgemäß nachgekommen ist und damit berechtigt ist, ab dem Datum der Berechtigung während eines Jahres vorübergehende oder gelegentliche Dienstleistungen mit eingeschränktem Zweck auszuführen. Ausgenommen waren davon Dienstleistungen, die in Liechtenstein nicht angeboten worden sind, sodass dies einem Schutz des liechtensteinischen Handwerkes und der liechtensteinischen Dienstleistungserbringer gleich kommt.

 

Aufgrund dieser alten Regel, die bis in die nähere Zukunft gegolten hat, war es ohne weiteres möglich, dass Dienstnehmer des Bewilligungsinhabers Dienstleistungen in dessen Namen erbringen konnten.

 

Nunmehr hat die Liechtensteinische Regierung im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zur Personenfreizügigkeit Änderungen im Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern und in der Verordnung zum Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern beschlossen und in Kraft gesetzt. Gemäß Artikel 2, Abs. 2, lit. e des Gesetzes sind ausländische Betriebe, welche im Bereich der Gültigkeit der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge tätig sind, verpflichtet, sich an den entsprechenden Kosten zum Vollzug des AVE-GAV zu beteiligen.

 

Für den Einzug dieser Kosten ist die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) verantwortlich.

 

Dabei wird in den Hinweisblättern darauf hingewiesen, dass neben den Arbeitgeberbeträgen auch Arbeitnehmerbeträge mit genauer Nennung der Arbeitnehmer und des Arbeitszeitraumes und einer Gebühr von CHF 5,00 je angefangenem Monat zu entrichten ist und diese Meldung 3 bis 4 Werktage vorab abzugeben ist. Ansonsten besteht Gefahr gesetzlicher Verfolgungshandlungen.

 

Damit wird aber der Dienstleistungsverkehr zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Vorarlberg erschwert, unnotwendige Hürden aufgebaut und ausländische Betriebe verpflichtet, Abgaben zusätzlicher Art, die inländische Unternehmer nicht haben, zu entrichten.

 

Dies stellt eine unzulässige Behinderung und eine Wettbewerbsverzerrung dar.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend folgende

 

 

ANFRAGE

 

 

1)    Sind Ihnen diese wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen bekannt?

 

2)    Was haben Sie bislang unternommen, um den freien Dienstleistungsverkehr mit Liechtenstein  wiederherzustellen?

 

3)    Welche Maßnahmen sind zur Beseitigung dieser Ungleichheit und Benachteiligung geplant?

 

4)    Wie viele Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe in Vorarlberg sind von dieser Regelung betroffen?

 

5)    Ist Ihnen die Höhe der dadurch durch Liechtenstein eingehobenen Abgaben insgesamt bekannt?