2882/J-BR/2012

Eingelangt am 01.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der BundesrätInnen Elisabeth Kerschbaum, Efgani Dönmez; Marco Schreuder

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Auslaufen der Rahmenverfügung zum Schutz des Trinkwassers im Tullnerfeld

BEGRÜNDUNG

Die Zeitschrift Niederösterreichische Wirtschaft“1 berichtet unter dem Titel Verbotszonen für Nassbaggerungen verkleinert“ von der Vorstellung einer Studie und eines neuen Konzepts für die wasserwirtschaftliche Bewertung von Nassbaggerungen. Unter anderem ist angeführt, dass aufgrund dieses Konzepts die Rahmenverfügung zum Schutz des Trinkwassers im Tullnerfeld2 Ende 2012 auslaufen und das neue Konzept ab sofort umgesetzt werden soll.

Die von der WKO angeführte Studie der Uni Wien3 wurde It. Angaben der Studienautoren vom BMLFUW mitfinanziert4. In einigen Bereichen widerspricht die Studie der bisherigen Vorgangsweise bei Nass- und Trockenbaggerungen und würde eine Anpassung der Rahmenverfügung nahelegen:

Das angesprochene Konzept, das die Rahmenverfügung It. WKO ersetzen soll, wird in der Niederösterreichischen Wirtschaft“ nur auszugsweise erwähnt und ist nicht gesamt abrufbar. Inwieweit die Erkenntnisse der Studie in das Konzept eingeflossen sind, ist daher nicht ersichtlich.

Die Rahmenverfügung zum Schutz des Trinkwassers im Tullnerfeld hat zum Ziel (§1), das Grundwasservorkommen des in § 3 umschriebenen Gebietes unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwassergewinnung zu widmen. Hinweise auf ein Auslaufen der Rahmenverfügung finden sich weder im Text der Verordnung, noch im letzten Bericht zum Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (2009).

Ausgabe Nr. 4 vom 27.1.2012 http://wko.at/wknoe/presse/nowi/2012/noewis/noewi4_2012.pdf, Seite 10

2   BGBL 265/2001  http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_265_2/2001_265_2.pdf

3   Einfluss von Nassbaggerungen auf die Oberflächen- und Grundwasserqualität, Univ.-Prof. Dr. Thilo Hofmann und Mag. Christian Müllegger, in Zusammenarbeit mit WasserKluster Lunz – Biologische Station GmbH,Univ.-Prof. Dr. Tom J. Battin, Mag. Andreas Weilhartner, Priv. Doz. Dr. Martin Kainz, Francine Mathieu, MSc, http://umweltgeologie.univie.ac.at/publications/proiekt-baggersee/

4   Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark, Forum mineralische Rohstoffe im Fachverband der Stein- und keramischen Industrie und BMLFUW


Die unterfertigenden BundesrätInnen stellen daher folgende

 

 

ANFRAGE

1.   Entspricht die Aussage der WKO, die Rahmenverfügung zum Schutz des Trinkwassers im Tullnerfeld läuft Ende 2012 aus, der Wahrheit?

a.   Wenn ja – wo ist eine zeitliche Beschränkung der Gültigkeit dieser Verordnung verankert?

2.    Welchen rechtlichen Status hat das, von der WKO angeführte Konzept“?

3.       Wer hat dieses Konzept erstellt?

4.    Wo wird das Konzept veröffentlicht?

5.       Welche Änderungen ergeben sich bei einem Ersatz der Rahmenvereinbarung durch das angesprochene Konzept?

a.   Für Bewilligungen von Nassbaggerungen

b.   Für Bewilligungen von Trockenbaggerungen

6.    Wie viele Ansuchen auf Bewilligungen von Nass- und Trockenbaggerungen liegen für das, von der Rahmenverfügung umfasste Gebiet, derzeit vor?

7.       Wie viele Ansuchen um Bewilligungen von Nass- und Trockenbaggerungen wurden in den letzten 10 Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung bewilligt?

8.       In welcher Form bleibt der Schutz des Trinkwassers als oberste Priorität im Tullnerfeld erhalten?

9.       Wie hat sich die Qualität des Grundwassers im Tullnerfeld in den letzten Jahren entwickelt?

10.   Wie viele Haushalte werden derzeit mit Grundwasser aus dem Tullnerfeld versorgt?

11.   Der Presseartikel der WKO kündigt an, dass außerhalb der 2jährigen Zuströmbereiche zu Trinkwasserversorgungsstellen Nassbaggerungen künftig wasserwirtschaftlich vertretbar wären, wenn eine extensive Nachnutzung erfolgt.

a.   Ist die vorzugsweise Widmung der betroffenen Gebiete zur Trinkwassernutzung damit noch gewährleistet?

b.   Während auch die Rahmenverfügung eine extensive Folgenutzung“ von Baggerseen erlaubt (§ 5, 2b), hält die Studie der Uni Wien dezidiert fest, dass aus Sicht des vorsorgenden Grundwasserschutzes die Nachnutzung des Baggersees als Landschaftsteich ...ohne anthropogene Einflüsse wie z.B. Fischerei oder Badebetrieb eindeutig zu präferieren ist. In wie weit und in welcher Form wird diese Empfehlung der Studie künftig bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt?

12. Die Pressemitteilung der WKO sagt weiters aus: Trockenbaggerungen sind bis auf wasserrechtliche Schutzgebiete überall zulässig, wobei innerhalb der 2- jährigen Zuströmbereiche ein Sicherheitsabstand von 2 m bis HHGW (höchstmöglicher Grundwasserstand) eingehalten werden muss.“

a.   Wie weit bleiben Vorgaben bezüglich landwirtschaftliche Einträge, Wasser- und Winderosionen und Mindestabstände erhalten?

b.   Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht diese Änderung?

Die Studie der Uni Wien befasst sich lediglich mit Nassbaggerungen.

13. Laut Studie der Universität Wien (Seite 10, 3. Absatz) konnte die Notwendigkeit einer Mindestgröße bzw. -tiefe für Baggerseen in Bezug auf den Grundwasserschutz... auch aus der nationalen und internationalen Studienlage nicht abgeleitet werden.. Die Rahmenverfügung schreibt in § 6 Punkt g vor: die Mindestgröße einer Grundwasserfreilegung soll, bezogen auf NNGW, 3 ha betragen“. In wie weit und in welcher Form wird diese Erkenntnis der Studie künftig bei Genehmigungsverfahren insbesondere für Erweiterungsflächen berücksichtigt?

14. Die Rahmenverfügung legt Eluatsgrenzwerte laut Deponieverordnung für das Füllmaterial für vorhandene Baggerseen fest und verlangt repräsentative Rückstellproben mindestens je 10.000 t (§ 5, Abs. 3 c). Die Studie der Universität Wien sagt dagegen definitiv aus: In Gebieten, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden (oder zukünftig genutzt werden sollen) sollten Verfüllungen mit ortsfremdem Material im Sinne des vorsorgenden Grundwasserschutzes nicht erfolgen. In wie weit und in welcher Form wird diese Empfehlung der Studie künftig bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt?