2903/J-BR/2012
Eingelangt am 23.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Bundesrates Johann Ertl
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend schikanöses Verhalten eines Polizeioffiziers des
Stadtpolizeikommandos Schwechat
Am 25.5.2012 Uhr
wurde durch einen Polizeioffizier des Stadtpolizeikommando
Schwechat der Verdacht einer
Alkoholisierung bei einem zum Dienst eingeteilten
Polizisten geäußert. Angeblich hatte der eingeteilte
Polizist gerötete Augen und
Alkoholgeruch aus dem Mund.
Der eingeteilte Polizist wurde in
weiterer Folge aufgefordert sich einem „freiwilligen
Alkoholtest“ zu unterziehen. Der eingeteilte Polizist im Dienst stimmte
dem
„freiwilligen
Alkoholtest“ zu und wurde mit einem Alkoholvortestgerät getestet.
Dieses
Alkoholvortestgerät zeigte einen Wert von 0,04 Promille (ca.
Wert eines
Punschkrapfens). Der Polizeioffizier ordnete anschließend die neuerliche
Durchführung des Alkoholtestes mit einem
geeichten Alkoholtestgerät
an. Das
geeichte Alkoholtestgerät wurde aufgrund einer Anordnung
des Polizeioffiziers bei
einer anderen Polizeiinspektion abgebaut und zum Flughafen gebracht.
Anschließend wurde
bei dem eingeteilten Polizeibeamten eine Prüfung der
Atemluft
mit dem geeichten Alkoholtestgerät durchgeführt. Der
Alkoholtest mit dem geeichten
Alkoholtestgerät wurde im Beisein des Polizeioffiziers
durchgeführt und ergab einen
Wert von 0,00 Promille.
Daraufhin wurde über Weisung des Polizeioffiziers der
eingeteilte Beamte vom
Außendienst abgezogen und durfte an
diesem Tag nur mehr Innendienst verrichten.
Am 14.6.2012
erhielt der eingeteilte Polizist durch seine unmittelbare Vorgesetzte auf
Weisung vom
einschreitenden Offizier eine schriftliche Ermahnung.
In diesem
Zusammenhang stellen die unterfertigten Bundesräte an die
Bundesministerin
für Inneres
folgende
Anfrage
1)
Ist es richtig, dass der Polizeioffizier den Verdacht auf eine Beeinträchtigung
durch Alkohol bei
einem eingeteilten Polizeibeamten im Dienst festgestellt
hat?
2)
Ist es
richtig, dass der Polizeioffizier den Verdacht damit begründete, der
eingeteilte Polizeibeamte habe gerötete Augen
und Alkoholgeruch aus dem
Mund?
3)
Ist es richtig, dass der eingeteilte Polizist zu einem „freiwilligen
Alkoholtest“ der
Atemluft von seinem
Vorgesetzten, einem Polizeioffizier, aufgefordert wurde?
4)
Ist es richtig, dass das Alkoholvortestgerät lediglich
einen Wert von 0,04
Promille anzeigte?
5)
Ist es richtig, dass trotz dieses geringen Wertes ein Alkoholtest mit
einem
geeichten Alkomaten angeordnet wurde?
6)
Ist es richtig, dass dieser geeichte Alkomat aufgrund der Anordnung des
einschreitenden Polizeioffiziers von einer anderen Polizeiinspektion zum
Flughafen verschafft werden musste?
7)
Ist es richtig, dass der einschreitende Offizier persönlich bei
der Durchführung
des Alkoholtestes mit
dem eingeteilten Polizeibeamten anwesend war?
8)
Ist es richtig, dass der geeichte Alkomat lediglich einen Wert von 0,00
Promille
(nach Durchführung des Alkoholtestes) angezeigt hat?
9)
Ist es richtig, dass der einschreitende Polizeioffizier trotzdem den
Verdacht
einer Alkoholisierung
beim eingeteilten Polizeibeamten geäußert hat und
dieser vom Außendienst abgezogen wurde und an
diesem Tag lediglich
Innendienst verrichten durfte?
10)Ist es richtig, dass mit einem geeichten Alkomaten und einem Testergebnis
von 0,00 Promille die überprüfte Person auf keinem Fall als alkoholisiert
angesehen werden kann?
11)Ist
es richtig, dass bei einem Testergebnis von 0,00 Promille auch nicht
angenommen werden kann, dass der Getestete unter dem Einfluss einer
Restalkoholisierung stehe?
12)Die Durchführung eines Atemlufttestes mit einem
geeichten Alkomaten ist im
Dienstrecht nicht vorgesehen, lediglich in Verbindung mit der StVO, nach
welchen gesetzlichen Voraussetzungen wurde der Alkoholtest angeordnet
bzw. durchgeführt?
13)Ist es
richtig, dass der eingeteilte Polizeibeamte schriftlich ermahnt wurde?
14)Ist
es richtig, dass sich diese schriftliche Ermahnung auf einen durch Alkohol
beeinträchtigen Zustand begründet?
15)Ist
es richtig, dass diese schriftliche Ermahnung vom einschreitenden
Polizeioffizier angeordnet worden ist?
16)Ist es richtig, dass gegen eine schriftliche Ermahnung kein Rechtsmittel
zulässig ist?
17)Ist es richtig, dass keine Disziplinaranzeige
erstattet wurde?
18)Hat es sich bei dieser Vorgangsweise
(Aufforderung zur Durchführung eines
freiwilligen Alkoholtestes) um eine Dienstpflichtverletzung gehandelt?
19)War die Anordnung der Erteilung der Weisung gegen den eingeteilten
Polizeibeamten mit einer Ermahnung vorzugehen und zu ahnden
rechtskonform?
20)Hat es sich bei diesen Anordnungen um Gesetzesverletzungen gehandelt?
Wenn
ja um welche?
21)Werden auch in Zukunft, Polizeibeamte,
die gerötete Augen aufweisen, (aus
verschiedensten
Ursachen) vom Außendienst abgezogen?
22)Werden in Zukunft geeichte
Alkoholtestgeräte, zur Kontrolle von
Polizeibeamten
im Dienst, eingesetzt ?
23)Ist es gesetzlich möglich einen Alkoholvortester bzw. einen
geeichten
Alkomaten
außerhalb der Bestimmungen der StVO
einzusetzen?
24)Ist es richtig, dass die erteilte
schriftliche Ermahnung in den Personalakt des
eingeteilten Polizeibeamten kommt und dieser Vorfall die weitere Karriere
beeinflussen kann?