2932/J-BR/2012

Eingelangt am 29.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

DRINGLICHE ANFRAGE

 

der Bundesrätlnnen Elisabeth Kerschbaum, Johann Ertl, Marco Schreuder; Efgani Dönmez, Monika Mühlwerth

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Einleitung von kontaminiertem Grundwasser in die Donau

BEGRÜNDUNG

 

Nach einem Betriebsunfall am Werksgelände der Firma Kwizda im Herbst 2010 haben Untersuchungen ergeben, dass Teile des Korneuburger Grundwassers durch Pestizide verunreinigt sind. Im Zuge der folgenden Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Kontamination bereits seit Jahren erfolgt und das Ausmaß der Belastung weitaus größer ist, als angenommen.

Die zuständige Behörde, die BH Korneuburg, hat in diesem Fall keine rühmliche Rolle gespielt. Anfragen von BürgerInnen über den Zusammenhang der Grundwasserkontamination mit aufgetretenen Pflanzenverkrüppelungen wurden großteils ignoriert. Aufforderungen von LokalpolitikerInnen, die Untersuchungen auf die Wirkstoffliste der Firma Kwizda auszuweiten, wurde nicht nachgekommen. Erst als Global 2000 im September 2012 weitere und noch höhere Pestizidbelastungen im Grundwasser nachgewiesen hat, wurde das wahre Ausmaß der Verunreinigung bekannt.

Durch die nicht ausreichenden Untersuchungen im Jahr 2011 wurden falsche und unzureichende Maßnahmen gesetzt, weshalb zu befürchten ist, dass sich dadurch das Ausmaß des Schadens bereits erhöht hat. Nun ist zu befürchten, dass durch aktuell angeordnete Maßnahmen, nämlich die Einleitung von kontaminiertem Grundwasser in die Donau, ein weiterer unberechenbarer Umweltschaden verursacht werden könnte.

Im November 2012 erkannte die Behörde, dass weitere Brunnen von der Kontamination bedroht werden. Deshalb wurde in der Wasserrechtsverhandlung vom 20. November angeordnet, dass kontaminiertes Grundwasser abgepumpt und in die Donau geleitet werden soll. So verständlich die Notwendigkeit des Schutzes weiterer Brunnen vor der Kontamination ist, so unverständlich ist die Tatsache, dass vor der Einleitung in die Donau keinerlei Reinigung des Grundwassers vorgesehen wird.

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie sieht ein Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer vor. Eine fundierte Einschätzung möglicher Auswirkungen der eingeleiteten Schadstoffe (Thiamethoxam und Clopyralid) liegt nicht vor, der Sachverständige argumentierte lediglich mit der Verdünnung der Kontamination durch die Einleitung. Klar ist, dass eine Reinigung nach Einleitung in die Donau nicht möglich sein wird.


Die unterfertigenden Bundesrätlnnen stellen daher folgende

DRINGLICHE ANFRAGE

1.    Wann wurden Sie über die geplante Maßnahme der Einleitung von kontaminiertem Grundwasser ab dem Kraftwerk Korneuburg in die Donau informiert?

2.    Liegen Ihnen Berechnungen vor, welche Mengen an Schadstoffen durch die ungefilterte Einleitung über einen unbegrenzten Zeitraum in die Donau gelangen können?

3.    Wie weit könnte diese Schadstoffmenge durch die Vorschaltung von Reinigungsanlagen reduziert werden?

4.    Welche Gutachten über mögliche Auswirkungen der eingeleiteten Schadstoffe auf die Gewässerqualität liegen Ihnen vor?

5.    Wenn ihnen keine Berechnungen und aussagekräftigen Gutachten vorliegen, nach welchen Kriterien beurteilt das BMLFUW die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes It. Wasserrahmenrichtlinie und WRG?

6.    Nach welchen Kriterien beurteilt das BMLFUW die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme zur Reduktion der Schadstoffeinleitung und damit verbunden zur Reduktion der Belastung der Donau? (Reinigungsanlage)

7.    Wie weit ist die Wirtschaftlichkeit von Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Verschlechterungsverbotes der WRRL ausschlaggebend?

8.    Nachdem die Einleitung in die Donau nicht auf Antrag der Firma Kwizda erfolgt, sondern die Behörde diese Maßnahme anordnet: übernimmt das BMLFUW die volle Verantwortung für eventuell dadurch auftretende Schäden und ihre Sanierung?

9.    Im laufenden Sanierungsverfahren werden nach wie vor keine Bescheide ausgestellt, sondern die Maßnahmen durch die Behörde angewiesen und von der Firma Kwizda „freiwillig“ durchgeführt. Nachdem für die gesetzten Maßnahmen keine Bescheide ausgestellt werden, ist auch ein Einspruch gegen diese Anordnung durch Dritte nicht möglich. So wurde in der Verhandlung am 20.11. ein Einspruch gegen die angekündigte Einleitung in die Donau nicht „angenommen“, sondern auf die Möglichkeit, sich an den UVS zu wenden, verwiesen. Wie beurteilen Sie die Vorgangsweise der Behörde, die seit 2 Jahren aufgrund des „Notfallsparagraphen“ des WRG agiert?

10. Neben der Wasserrechtsbehörde trägt auch die Via Donau trägt die Verantwortung für ökologisch besonders sensible Lebensräume an Donau, March und Thaya einschließlich deren Uferbereiche. In der Verhandlung am 20.11.2012 waren keine Vertreter der Via Donau anwesend.

a.  Wurde die Via Donau zur betreffenden Verhandlung eingeladen?

b.  Wenn nein, warum nicht?


11. Laut Protokollen der Wasserrechtsverhandlungen wurden im Jahr 2011 zweimalige Anfragen der BH beim BMLFUW, ob dies ein Anwendungsfall für das Umwelthaftungsgesetz sei, abschlägig beantwortet.

a.    Nach welchen Kriterien erfolgte diese Auskunft im Jahr 2011 ?

b.    Wird diese Beurteilung durch das BMLFUW aufgrund der neuen Informationen in Bezug auf den Umfang der Kontamination überdacht?