2964/J-BR/2014
Eingelangt am 03.02.2014
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ANFRAGE
des Bundesrates Herbert
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Inneres
betreffend Personalstand bei der Exekutive
Angesichts der teilweise stark
divergierenden Angaben der Dienstbehörde über den Personalstand der
Exekutive und dem diesbezüglichen Rechnungshofbericht gibt es eine gewisse
Verwirrung über den wirklichen - hier gemeint verfügbaren - Personalstand
bei der Exekutive. Angaben zu dem vorgegebenen Sollstand, einem planstellenmäßigen
Iststand und einem dienstbaren „tatsächlichen“ Iststand
weichen stark voneinander ab und führt dies insbesondere infolge von
Zuteilungen, Dauerkrankenständen, Karenzzeiten und vielen anderen
Umständen zu einer völligen Unklarheit darüber, wie viele
Polizisten nun im Endeffekt für die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im
Dienste an der österreichischen Bevölkerung tatsächlich zur
Verfügung stehen.
Um diese Frage ohne Verschleierung durch verfälschende Parameter einer aufschlussgebenden
Klärung zuführen zu können, ist daher eine besoldungsrechtliche
Herangehensweise erforderlich: Alle Polizisten, die für exekutivdienstliche
Aufgaben im Außendienst zur Verfügung stehen, haben
grundsätzlich Anspruch auf den lohnsteuerbegünstigten Bezug der
Nebengebühr „Vergütung für besondere
Gefährdung“ nach § 82 Abs. 3 GehG 1956 i.v. mit BGBl. II Nr.
201/2005.
Die Anzahl der Exekutivbediensteten, denen diese unter der Kennzahl 4705 mit
dem Titel „Gefahrenzulage § 68/1“ zur Auszahlung gelangende
Zulage gebührt, gibt somit ganz konkret Aufschluss darüber, wie viele
Beamte in Wahrheit für die Aufgaben der sicherheitspolizeilichen Grundversorgung
zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an die Bundesministerin für Inneres nachstehende
Anfrage:
1. Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I hatten in den Jahren von 2009 bis 2013 jeweils mit Stichtag 1. Jänner Anspruch auf die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG 1956 i.V. mit BGBl. II Nr. 201/2005 (Titel „Gefahrenzulage § 68/1“ mit der Kennzahl 4705), aufgeschlüsselt nach Jahren?
2. Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, aufgeschlüsselt nach Jahren?
3. Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese
Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr.
201/2005 im Ausmaß von 12,06% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V, aufgeschlüsselt nach Jahren?
4. Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf Grund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig, aufgeschlüsselt nach Jahren?
5. Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 12,06% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf Grund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig, aufgeschlüsselt nach Jahren?
6. Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I hatten in den Jahren von 2009
bis 2013 jeweils mit Stichtag 1. Jänner Anspruch auf die Vergütung
für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1 GehG 1956?