2964/J-BR/2014

Eingelangt am 03.02.2014
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ANFRAGE

 

des Bundesrates Herbert

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Personalstand bei der Exekutive

 

Angesichts der teilweise stark divergierenden Angaben der Dienstbehörde über den Personalstand der Exekutive und dem diesbezüglichen Rechnungshofbericht gibt es eine gewisse Verwirrung über den wirklichen - hier gemeint verfügbaren - Personalstand bei der Exekutive. Angaben zu dem vorgegebenen Sollstand, einem planstellenmäßigen Iststand und einem dienstbaren „tatsächlichen“ Iststand weichen stark voneinander ab und führt dies insbesondere infolge von Zuteilungen, Dauerkrankenständen, Karenzzeiten und vielen anderen Umständen zu einer völligen Unklarheit darüber, wie viele Polizisten nun im Endeffekt für die sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Dienste an der österreichischen Bevölkerung tatsächlich zur Verfügung stehen.

Um diese Frage ohne Verschleierung durch verfälschende Parameter einer aufschlussgebenden Klärung zuführen zu können, ist daher eine besoldungsrechtliche Herangehensweise erforderlich: Alle Polizisten, die für exekutivdienstliche Aufgaben im Außendienst zur Verfügung stehen, haben grundsätzlich Anspruch auf den lohnsteuerbegünstigten Bezug der Nebengebühr „Vergütung für besondere Gefährdung“ nach § 82 Abs. 3 GehG 1956 i.v. mit BGBl. II Nr. 201/2005.

Die Anzahl der Exekutivbediensteten, denen diese unter der Kennzahl 4705 mit dem Titel „Gefahrenzulage § 68/1“ zur Auszahlung gelangende Zulage gebührt, gibt somit ganz konkret Aufschluss darüber, wie viele Beamte in Wahrheit für die Aufgaben der sicherheitspolizeilichen Grundversorgung zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an die Bundesministerin für Inneres nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I hatten in den Jahren von 2009 bis 2013 jeweils mit Stichtag 1. Jänner Anspruch auf die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG 1956 i.V. mit  BGBl. II Nr. 201/2005 (Titel „Gefahrenzulage § 68/1“ mit der Kennzahl 4705), aufgeschlüsselt nach Jahren?


2.    Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, aufgeschlüsselt nach Jahren?

 

3.    Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 12,06% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, aufgeschlüsselt nach Jahren?

4.    Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 9,13% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf Grund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig, aufgeschlüsselt nach Jahren?

 

5.    Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I erhielten dabei diese Vergütung gemäß der entsprechenden Verordnung nach BGBl. II Nr. 201/2005 im Ausmaß von 12,06% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auf Grund von Teilzeitbeschäftigung nur anteilig, aufgeschlüsselt nach Jahren?

 

6.    Wie viele Bedienstete im Bereich des BM.I hatten in den Jahren von 2009 bis 2013 jeweils mit Stichtag 1. Jänner Anspruch auf die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1 GehG 1956?