3011/J-BR/2014

Eingelangt am 28.05.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesräte Josef Saller Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Regelung für Fahrerlaubnis nach abgelegter Radfahrprüfung

Die Radfahrprüfung wird oft im Rahmen des Schulunterrichts in der 4. Klasse Volksschule vorbereitet und durchgeführt. Die Prüfung ist freiwillig und berechtigt Kinder im Alter von 10 bis 12 Jahren zum Lenken eines Fahrrades im Straßenverkehr ohne Begleitperson.

Zurzeit legt § 65 der Straßenverkehrsordnung fest, dass eine Benützung von Fahrrädern zulässig ist, wenn „das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt“.

In der Praxis bedeutet die derzeitige Regelung, dass beispielsweise ein Kind, das in der zweiten Jahreshälfte Geburtstag hat, trotz bestandener Radfahrprüfung im Frühjahr den ganzen Sommer über das Rad auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht benutzen darf, weil das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, während dies seinen nur wenige Monate älteren Mitschülerinnen und Mitschülern erlaubt ist. Dies stößt zu Recht auf großes Unverständnis in der Bevölkerung. Gerade bei Kindern ist es wichtig, dass sie das im Rahmen der Radfahrprüfung Gelernte möglichst zeitnah anwenden, da sonst die Gefahr des Vergessens besteht.

Bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern geht es darum, die Altersgrenze lediglich um ein paar Wochen oder Monate zu senken, sodass auch die jüngeren Klassenkameraden nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung sofort alleine mit dem Rad fahren können. Auch im Lehrplan oder bei der Schulreife zur 4. Schulstufe werden die Schülerinnen und Schüler gleich behandelt, auf die Jüngeren wird auch keine Rücksicht durch Einschränkung des Lehrstoffes genommen. Des Weiteren ergäben sich keinerlei finanzielle Auswirkungen durch die Verschiebung der Altersgrenze.

Bereits im Oktober 2009 wurde im Salzburger Landtag ein diesbezüglicher Antrag mit Ersuchen an die Bundesregierung, den § 65 StVO dahingehend zu ändern, dass Kinder nach absolvierter Radfahrprüfung in der vierten Schulstufe auch vor dem zehnten Geburtstag bereits ihr Fahrrad alleine auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzen dürfen, beschlossen.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nachstehende

 

Anfrage:

1.            Ist daran gedacht, den kritisierten Zustand zu ändern?

1.1.        Wenn ja, wann?

1.2.        Wenn nein, warum nicht?

2.            Wurde bereits angedacht, mit Verkehrssicherheitsexperten eine Lösung auszuarbeiten?

3.            Denken Sie an eine andere „kindertaugliche“ Lösung?

3.1.        Wenn ja, wie soll diese aussehen?

3.2.        Wenn nein, wie soll dieser Zustand alternativ gelöst werden?