3017/J-BR/2014

Eingelangt am 08.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesrätin Monika Mühlwerth

und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Gesundheit

betreffend Lebensmittelkennzeichnung darf heimische Wirtshauskultur nicht zerstören

Mit 13. Dezember 2014 tritt die im Oktober 2011 beschlossene sogenannte Lebensmittel-Informationsverordnung mit Ausnahme der Verpflichtung zur Nährwertdeklaration, die erst ab 13. Dezember 2016 gilt, in Kraft.

Diese Verordnung führt die Richtlinien 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung zusammen, um den Informationsstand und den Schutz der europäischen Verbraucher zu verbessern, so die Zielsetzung laut Richtlinie.

Kritik an dieser Verordnung kommt insbesondere von Seiten der Gastronomie. Der Grund dafür liegt unter anderem in der Tatsache, dass diese Verordnung für die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette gilt. Sie gilt laut Verordnung für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmittel, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

 

Anbieter von so genannter Gemeinschaftsverpflegung sind beispielsweise Restaurants, Gasthäuser und Imbissbuden etc..

Diese müssen künftig Informationen zu bestimmten Inhaltsstoffen ihrer Speisen schwarz auf weiß zur Verfügung stellen müssen - von der Haubenküche bis zum Würstelstand!

Für verpackte Lebensmittel sieht die EU-Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 die verpflichtende Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes für bestimmte Sorten von Frischfleisch vor.

Weiters sieht die Verbraucherinformationsverordnung für verpackte Lebensmittel vor, dass bei freiwilliger Angabe der Herkunft des Lebensmittels auch ein verpflichtender Hinweis über die Herkunft der primären Zutaten gemacht werden muss, wenn die primären Zutaten des Erzeugnisses nicht ausschließlich aus dem angegebenen Land kommen.

Betreffend unverpackte Lebensmittel sieht die Verbraucherinformationsverordnung die verpflichtende Allergenkennzeichnung vor.

Welcher Bürokratieaufwand auf die Gastwirte zukommen wird, zeigt nachfolgender Auszug aus der gegenständlichen Verordnung sehr eindrucksvoll:


„Verpflichtende Angaben

Die verpflichtenden Angaben müssen leicht verständlich, sichtbar und deutlich lesbar sein und dürfen gegebenenfalls nicht entfernbar sein. Die Höhe «x» der Schriftzeichen beträgt mindestens 1,2 mm (es sei denn es handelt sich um kleine Verpackungen oder Behälter).

Die verpflichtenden Angaben betreffen:

·         die Bezeichnung;

·         das Verzeichnis der Zutaten;

·         die Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Erdnüsse, Milch, Senf, Fisch, glutenhaltiges Getreide usw.);

·         die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;

·         die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

·         das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;

·         gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;

·         den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers oder Importeurs;

·         das Ursprungsland oder den Herkunftsort für bestimmte Fleischsorten und Milch, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre;

·         eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;

·         für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;

·         eine Nährwertdeklaration. (ab 13.12.2016)

·         Die verpflichtenden Angaben in Bezug auf die Bezeichnung, die Nettofüllmenge und den vorhandenen Alkoholgehalt erscheinen im gleichen Sichtfeld.

·         Die verpflichtenden Angaben müssen in einer für den Verbraucher verständlichen Sprache gemacht werden und bei Bedarf in mehreren Sprachen.“

 

In Zusammenhang mit den auf die Gastronomie zukommenden Belastungen regt sich bereits massiver Widerstand. So sprach sich unter anderem der Gastwirteverband Salzburg in einem Schreiben an die Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft vom 8. April 2014 grundsätzlich gegen die Kennzeichnungspflicht aus.

 

Aus diesen Gründen richten die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister für Gesundheit nachstehende

 

Anfrage

 

1.    ln der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage (15549/J) durch den Gesundheitsminister vom 28. August des Vorjahres heißt es: „In diesem Zusammenhang wurden bereits Gespräche mit der Wirtschaftskammer (Gastronomie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegern) geführt. Darauf aufbauend werden weitere Fragen zum Thema Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Gastronomie, mit dem Ziel einer praxis-gerechten Lösung im Sinne des Verbraucherschutzes, diskutiert werden.“
Welcher ist der aktuelle Stand dieser Gespräche?

2.    Welche Gespräche wurden in diesem Zusammenhang seitens Ihres Ressorts bisher mit wem und wann und mit welchen Ergebnissen geführt?

3.    Können Sie ausschließen, dass es in Umsetzung der gegenständlichen Lebensmittelinformationsverordnung zu Belastungen für die Gastronomie kommen wird?