3086/J-BR/2015

Eingelangt am 23.07.2015
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ANFRAGE

 

der BundesrätInnen Marco Schreuder, Freundinnen und Freunde

 

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Anerkennung Eingetragener PartnerInnenschaften nach österreichischem Recht in den Staaten,  die das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft haben

 

BEGRÜNDUNG

 

Das Gesetz der Eingetragenen PartnerInnenschaft (EPG), das am 1.Jänner 2010 in Kraft getreten ist, ist eine Übergangslösung auf dem langen Weg der rechtlichen Anerkennung von Lesben und Schwulen.

Nach wie vor gibt es viele Unterschiede zur Zivilehe, die sich in absurden, sachlich nicht rechtfertigbaren Diskriminierungen äußern. Sei es das Verbot eine Eingetragene PartnerInnenschaft am Standesamt zu schließen oder das fortlaufende Zwangsouting von Lesben und Schwulen auf Formularen, die eine eigene Kategorie Eingetragene PartnerInnenschaft vorsehen. Einige Benachteiligungen wurden bereits von Höchstgerichten aufgehoben. Zuletzt fiel im Jänner 2015 durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes das Adoptionsverbot für Lesben und Schwule. Österreich ist nun das einzige Land der Welt, das gleichgeschlechtlichen Paaren, das gleiche Recht einräumt eine Familie zu gründen (Adoption, künstliche Befruchtung, automatische Elternschaft und Mutterschaftsanerkennung bei lesbischen Paaren), aber die Ehe immer noch verbietet.

Österreich verfolgt keine moderne Gesellschaftspolitik und hält an tradierten Rollenbildern fest, die schon lange nicht mehr der Realität von Familien entsprechen. Die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare ist unter anderem in 14 europäischen Staaten und inzwischen auch in allen Bundesstaaten der USA möglich.

Für Lesben und Schwule, die in einer eingetragenen PartnerInnenschaft (EP) nach österreichischem Recht leben, stellt sich nun einerseits die Frage, in wie weit sie innerhalb der Europäischen Union ihr Recht auf Personenfreizügigkeit wahrnehmen können.

Darüber hinaus welche rechtliche Anerkennung eine EP in Staaten, die das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft haben bzw. gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen, erfährt. Da eingetragene PartnerInnenschaften keine Ehen sind und auch mit diesem bei weitem nicht gleichgestellt, werden eingetragene PartnerInnen im Ausland nicht als Ehepaar anerkannt. Jene Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen, haben oft kein paralleles Rechtsinstitut einer Eingetragenen PartnerInnenschaft vorgesehen. Das bedeutet der Status von eingetragenen PartnerInnen nach österreichischem Recht bleibt unklar.

Das stellt insbesondere eingetragene PartnerInnen, die sich in diesen Staaten niederlassen wollen, vor große rechtliche Probleme: Eingetragene PartnerInnen gelten zwar als unverheiratet, sind allerdings nicht mehr ledig und bekommen von österreichischen Behörden auch kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt, sondern lediglich ein PartnerInnenschaftsfähigkeitszeugnis.

 

 

Die unterfertigenden BundesrätInnen stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Welche Staaten (weltweit) haben das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft?

 

2)    Welche Staaten (weltweit) erkennen in anderen Staaten geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen an?

 

3)    In welchen Staaten gibt es ein familienrechtliches Institut, das mit der Eingetragenen Partnerschaft vergleichbar ist?

a.    Bitte nach den in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 genannten Staaten aufschlüsseln und die Rechte und Pflichte der Eingetragenen PartnerInnen auflisten.

 

4)    Wie werden Eingetragene PartnerInnenschaften in den in der Antwort auf die Fragen 1 bis 3 genannten Staaten anerkannt?

a.    Bitte nach Staaten aufschlüsseln und die Rechte und Pflichte der Eingetragenen PartnerInnen auflisten.

 

5)    Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Aufhebung der Eingetragenen Partnerschaft, Vorlage eine Ehefähigkeitszeugnisses) können eingetragene PartnerInnen in den in der Antwort auf die Frage 1 genannten Staaten ihre eingetragene/n PartnerIn heiraten?

a.    Bitte nach Staaten aufschlüsseln.

 

6)    Dürfen österreichische Behörden einem Paar in eingetragener PartnerInnenschaft, das im Ausland heiraten möchte, ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen?

a.    Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

b.    Wenn nein, welche Bedingungen müssen die Eingetragenen PartnerInnen erfüllen, um ein Ehefähigkeitszeugnis zu bekommen?

 

7)    Welche Rechtsfolgen hat die Nichtanerkennung der Eingetragenen PartnerInnenschaft in den unter in Antwort auf die Frage 1 genannten Staaten bei der Frage des Nachzugs der/des eingetragenen PartnerIn?