3184/J-BR/2016

Eingelangt am 27.10.2016
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ANFRAGE

 

der Bundesräte Peter Samt

und weiterer Bundesräte

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend E-Card Lichtbild

 

Betreff:

Beschluss Nr. 164 vom 15.03.2016 betreffend "e-Card mit Lichtbild versehen - Ärzte entlasten, EZ/OZ

627/3; Stellungnahme des Bundeskanzleramts

zu:

EZ 1115/1, Beschluss Nr. 164 vom 15.03.2016 betreffend "e-Card mit Lichtbild versehen - Ärzte

entlasten, EZ/OZ 627/3; Stellungnahme des Bundeskanzleramts (Regierungsvorlage)

Der Ausschuss "Gesundheit" hat in seiner Sitzung am Dienstag, dem 11.10.2016 über den oben angeführten Gegenstand die Beratungen durchgeführt.

Der Landtag Steiermark hat am 15.03.2016 folgenden Beschluss gefasst:

Die Landesregierung wird aufgefordert, an die Bundesregierung heranzutreten und die Versehung der e-card mit einem Lichtbild zur effizienteren Bekämpfung des Sozialmissbrauchs anzuregen.

Aufgrund dieses Beschlusses berichtet die Steiermärkische Landesregierung wie folgt:

Zu Folge des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.04.2016 wurde der oa.

Beschluss des Landtages Steiermark an die Bundesregierung herangetragen.

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 28.07.2016 auf Grundlage der bei den zuständigen Bundesministerien eingeholten Stellungnahmen Folgendes mitgeteilt:

Vorab wird festgehalten, dass das gegenständliche Thema „Foto auf der e-card“ wohl seit deren Einführung immer wieder aufgeworfen wird und vor allem unter dem Blickwinkel der Missbrauchsbekämpfung öffentlich diskutiert wurde. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat sich schon früher intensiv mit den realistischen Möglichkeiten, Voraussetzungen und Konsequenzen eines Fotos auf der e-card auseinandergesetzt.

Unter Berücksichtigung der Überlegungen des Hauptverbandes ist zusammenfassend Folgendes festzustellen: Auch mit Fotos ist eine zweifelfreie Zuordnung der e-card zur Karteninhaberin bzw. zum Karteninhaber nicht immer möglich, weil sich das Aussehen von Menschen verändert. So wird zu bedenken gegeben, dass sich bei Babys, bei Kleinkindern, bei Kindern unter 14 Jahren und bei älteren Menschen über 70 Jahren, aber auch bei schwer kranken Personen die Gesichtszüge relativ rasch verändern (können), weshalb dann häufig neue Karten ausgegeben werden müssten. Darüber hinaus sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, die Wirkung eines Fotos auf einer e-card ins Leere laufen zu lassen: So ändert sich beispielsweise das Aussehen von Personen gegenüber einem Foto durch Frisuren, Kopfbedeckungen oder aber auch Brillen. Auch kann die Fotoqualität durch schlechte Aufbewahrung und Abrieb mitunter bis zur Unkenntlichkeit leiden. Nicht unerwähnt zu lassen ist in diesem Zusammenhang die Kostenseite der gegenständlichen Thematik, wobei zu betonen ist, dass die eigentlichen Kosten nicht im technischen Aufbringen des Fotos, sondern vielmehr in der Logistik der Beschaffung von Fotos liegen. Dadurch würden einmalige Mehrkosten in der Höhe von rund 18 Millionen sowie jährliche Mehrkosten in der Höhe von rund 2,3 Millionen Euro verursacht werden. Sehr kompliziert wäre es insbesondere, von allen Versicherten und deren Angehörigen Fotos zu organisieren und der jeweiligen Person zuzuordnen. Das Aufbringen eines Fotos auf die e-card ist somit wegen des damit verbundenen Aufwandes und der sonstigen Bedenken nicht geeignet, eine sinnvolle und kostengünstige Kontrollmaßnahme zu bilden.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass ein vergleichbares Vorhaben in Deutschland wegen mangelnden Erfolges bei der Beschaffung der Fotos aufgegeben wurde.

Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass das e-card-System auch ohne Foto vor Missbrauch wesentlich sicherer als das frühere System des Krankenscheins ist und daher nach den laufenden Erhebungen des Hauptverbandes von einem Missbrauch der e-card im geringen Ausmaß auszugehen ist. Dennoch sind die Maßnahmen gegen e-card-Missbrauch zu einem wichtigen Anliegen geworden.

Im gegebenen Zusammenhang sind folgende rechtlichen Rahmenbedingungen zu erwähnen:

Bereits mit den im Rahmen des 4. Sozialrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 147/2009, mit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2010, eingeführten gesetzlichen Bestimmungen wurde die im Zweifelsfall erforderliche Überprüfung der Identität der Patientin bzw. des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card sowohl für den niedergelassenen als auch für den stationären Bereich gesetzlich verankert. So

sollten die Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, im Zweifelsfall eine erforderliche Überprüfung der Identität der Patientin bzw. des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card vornehmen. Weiters war vorgesehen, dass unter anderem auch die im Zweifelsfall vorzunehmende Überprüfung der Identität der Patientin bzw. des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card in den Gesamtverträgen zu regeln sind. Bestanden somit seitens der behandelnden Stelle Bedenken (z.B. aufgrund eines auffälligen Nutzungsverhaltens der Karteninhaberin bzw. des Karteninhabers), ob die vorgelegte e-card tatsächlich der als Patientin bzw. Patient aufgetretene Person gehört, erfolgte eine Überprüfung der Identität u.a. im Wege einer Ausweiskontrolle.

 

Um missbräuchlichen Inanspruchnahmen der e-card noch effizienter vorzubeugen, wurde im Zuge des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl I Nr. 113/2015 die bisher nur bei Zweifeln an der Identität der Patientin bzw. des Patienten bestehende Pflicht zur Identitätsüberprüfung im spitalsambulanten Bereich mit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2016 dahingehend verschärft, dass die Identität der Patientin bzw. des Patienten in Krankenanstalten nun jedenfalls (mittels Ausweiskontrolle) zu überprüfen ist. Im niedergelassenen Bereich ist die Identitätsüberprüfung dann vorzunehmen, wenn die Patientin bzw. der Patient der behandelnden Ärztin oder dem behandelndem Arzt nicht persönlich bekannt ist.


Für Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine Identitätskontrolle nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass mit den dargestellten gesetzlichen Maßnahmen dem der Forderung nach Aufbringung eines Fotos auf der e-card zugrunde liegenden Anliegen der Missbrauchsbekämpfung bereits in adäquater Weise Rechnung getragen werden konnte.

 

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende

 

Anfrage

 

1.    Wie setzen sich die einmaligen Kosten in der Höhe von 18 Millionen Euro zusammen (Bitte nach Positionen aufgliedern)?

2.    Wurden zur Ermittlung dieser Kosten Angebote eingeholt?

3.    Wenn ja, welche?

4.    Basieren diese Kosten auf Erfahrungswerte?

5.    Wenn ja, aus welchen?

6.    Wie setzen sich die laufenden Kosten in der Höhe von 2,3 Millionen jährlich zusammen (Bitte nach Positionen aufgliedern)?

7.    Basieren diese Kosten auf Erfahrungswerte?

8.    Wenn ja, aus welchen?

9.    Welche laufenden Kosten fielen von 2014 bis 2015 aufgrund der Erneuerungen von alten e-cards derzeit jährlich an (Bitte nach Positionen aufgliedern)?

10. Wie lange arbeitet der Hauptverband schon an der Thematik „e-cards mit Lichtbilder“?

11. Wieso gibt es bei anderen behördlichen Dokumenten (Reisepass, Führerschein, Personalausweis) keine Probleme mit dem Lichtbild?

12. In welchen Zeitabständen werden die e-cards erneuert und dem Inhaber zugesandt?

13. Würde ein Lichtbild auf einer e-card der missbräuchlichen Verwendung entgegenwirken?

14. Wenn ja, warum?

15. Wenn nein, warum nicht?

16. Bekommen Asylwerber eine e-card?

17. Wenn ja, wann?

18. Wenn ja, wie lange ist diese gültig?

19. Wenn nein, warum nicht?

20. Wenn nein, wie werden die Behandlungen erfasst und welche Dokumente müssen vorgelegt werden?

21. Bekommen Asylberechtigte automatisch nach dem positiven Asylbescheid eine e-card?

22. Wenn ja, wann bekommen sie diese zugesandt oder müssen sie diese abholen?

23. Wenn ja, wie lange ist diese gültig?

24. Wenn nein, warum nicht?

25. Wenn nein, wie werden die Behandlungen erfasst und welche Dokumente müssen vorgelegt werden?


26. Gib es eine Statistik für die Leistungen die Asylberechtigte in Anspruch genommen haben?

27. Wenn nein warum nicht?

28. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit e-card Behandlungen von Asylberechtigten im Jahr 2015?

29. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit e-card Behandlungen bei österreichischen Bürgern im Jahr 2015?

30. Wie viele Zahnregulierungen wurden bei Asylberechtigten im Jahr 2015 durchgeführt?

31. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit e-card Behandlungen von Asylberechtigten im Jahr 2016 bis zum Einlangen dieser Anfrage?

32. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten im Zusammenhang mit e-card Behandlungen bei österreichischen Bürgern im Jahr 2016 bis zum Einlagen dieser Anfrage?

33. Wie viele Zahnregulierungen wurden bei Asylberechtigten im Jahr 2016 durchgeführt?

34. Bekommen subsidiär Schutzberechtigte Personen eine e-card?

35. Wenn ja, wann?

36. Wenn ja, wie lange ist diese gültig?

37. Wenn nein, warum nicht?

38. Wenn nein, wie werden die Behandlungen erfasst und welche Dokumente müssen vorgelegt werden?