3214/J-BR/2017
Eingelangt am 16.02.2017
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ANFRAGE
des Bundesrates Peter Samt
und weiterer Bundesräte
an die Bundesministerin für Bildung
betreffend Einhaltung der Schulpflicht in der Steiermark
§ 1 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 normiert, dass für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht besteht. Abs. 2 führt weiter aus: „Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“
Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und die diesbezüglichen Strafbestimmungen sind in § 24 leg. cit. niedergeschrieben:
„(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. […]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“
In § 25 des Schulpflichtgesetzes 1985 wird der „Fünf-Stufen-Plan“ als Maßnahme zur Erfüllung der Schulpflicht abgehandelt und gestaltet sich wie folgt:
Stufe I: Bleibt ein Schüler fünf Tage oder 30 Unterrichtsstunden pro Semester beziehungsweise drei aufeinander folgende Tage unentschuldigt dem Unterricht fern, müssen in einem unverzüglich und verpflichtend durchzuführenden Gespräch zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Gründe für das Fernbleiben erörtert werden. Im Zuge dieses Gespräches sind schriftlich weitere Schritte zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen zu vereinbaren und die Erziehungsberechtigten sowie der Schüler über ihre Verantwortung zur Erfüllung der Schulpflicht aufzuklären.
Stufe II: Binnen vier Wochen nach dem ersten Termin ist ein Folgegespräch zwischen sämtlichen Beteiligten anzuberaumen, in dem die Erreichung der Ziele erörtert wird. Wird hierbei festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigten, so hat der Schulleiter einen Schülerberater und den schulpsychologischen Dienst einzubinden und sofern möglich Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeit und Jugendcoaching ergänzend zum Zweck der Konfliktlösung beizuziehen. Auch bei dieser Stufe ist eine Vereinbarung zu schließen.
Stufe III: Zum Zweck der Feststellung der Erreichung der vereinbarten Ziele ist binnen vier Wochen ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten anzuberaumen. Wird wiederum festgestellt, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine nur schwache Wirkung zeigten, so hat der Schulleiter die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Rechtsfolgen im Falle einer weiteren Schulpflichtverletzung eingehend zu informieren und einen Beamten des Qualitätsmanagements gemäß § 18 Abs. 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes mit dem Fall zu befassen. Dieser hat in einem weiteren Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand die Einhaltung der bereits geschlossenen Vereinbarungen zu überprüfen und die weitere Vorgehensweise zur Beseitigung der Ursachen für die Schulpflichtverletzung festzulegen.
Stufe IV: Innerhalb von zwei Wochen nach den Maßnahmen laut „Stufe III“ hat der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements ein Folgegespräch zwischen den Beteiligten anzusetzen, in dem die Zielerreichung zu erörtern ist. Wird der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 37 des Jugendwohlfahrtsgesetzes erkennbar, ist nun dem Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich Meldung zu erstatten.
Stufe V: Binnen vier Wochen nach dem Letztgespräch ist abermals die Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass die Maßnahmen gemäß „Stufe I“ bis „Stufe IV“ keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen, so hat der Schulleiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an Bundesministerin für Bildung folgende
ANFRAGE: