3230/J-BR/2017

Eingelangt am 06.04.2017
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ANFRAGE

 

des Bundesrates Arnd Meißl

und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Inneres

betreffend PKK-nahe Veranstaltung in der Arbeiterkammer Steiermark

 

Bereits am 21. März wurde über die PKK-nahe Veranstaltung in der AK Steiermark in der Tageszeitung „Österreich“ berichtet: „Die PKK gilt in der EU als Terrororganisation, ihr Anführer Öcalan ist auf der Einladung. […] Der Verein ‚Dem-Kurd‘ hat für Sonntag ab 14 Uhr den Arbeiterkammersaal gebucht, um das ‚kurdische Neujahrsfest‘ zu feiern. [...] Das Problem dabei? Auf der Einladung prangt ein Foto des inhaftierten Führers der PKK, der kurdischen Arbeiterpartei, Abdullah Öcalan. Die PKK wiederum wird in den USA, der EU, von Australien und Kanada, aber auch Deutschland als ‚terroristische Vereinigung‘ eingestuft. Was die Veranstaltung noch heikler macht, sind die Ereignisse der vergangenen Woche rund um verhinderte oder untersagte Minister-Auftritte zum Referendum in der Türkei. Später wurde mitgeteilt, dass die Veranstaltung unter Auflagen stattfinden werde. Der Verein müsse sich ‚jeder politischen Agitation‘ enthalten. Aus Sicherheitsgründen hat man auch den Verfassungsschutz alarmiert.“ (Quelle: Österreich vom 21.03.2017, Seite 14)

 

Der kurdische Verein „Dem-Kurd – Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen“, der am Sonntag, dem 26. März 2017 im Arbeiterkammersaal ein Fest veranstaltete, sympathisiert offenbar mit der PKK, da, wie im Bericht dargelegt wurde, ein Foto des inhaftierten Führers der kurdischen Arbeiterpartei PKK Abdullah Öcalan auf der Veranstaltungseinladung abgebildet war.

 

In einer halbjährlich aktualisierten Liste des EU-Ministerrates (Stand: 27. Jänner 2017), die sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet, die elementare rechtsstaatliche Grundsätze gravierend verletzten, wird die „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK), alias „KADEK, alias „KONGRA-GEL“, als kurdische, sozialistisch ausgerichtete militante Untergrundorganisation bezeichnet. (Quelle: http://www.consilium.europa.eu/de/policies/fight-against-terrorism/terrorist-list/)

 

Trotz der Bedenken genehmigte AK-Präsident Josef Pesserl die Veranstaltung unter polizeilicher Aufsicht.

 

Es ist öffentlich nicht bekannt, ob sich der Veranstalter an die vorgegebenen Richtlinien hielt, ob es bei dieser PKK-nahen Veranstaltung zu Ausschreitungen kam, und ob ein Personen- oder Sachschaden entstand.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister für Inneres folgende

 

ANFRAGE

 

  1. Wurden bei dieser Veranstaltung Bilder oder Symbole verwendet, die in Verbindung mit dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan stehen bzw. auf denen er abgebildet ist?
  2. Wurden bei der genannten Veranstaltung Bilder oder Symbole verwendet, die auf eine Solidarität mit der terroristisch agierenden PKK rückschließen lassen?
  3. Wurden bei der Veranstaltung Ansprachen und Reden abgehalten?
  4. Wenn ja, wie stellte sich deren Inhalt dar?
  5. Kam es bei der Veranstaltung am 26. März 2017 in Graz zu Ausschreitungen?
  6. Wenn ja, wurden dabei Veranstaltungsbesucher verletzt?
  7. Wenn ja, wie viele Personen wurden verletzt?
  8. Wenn ja, kam es zu schweren Verletzungen?
  9. Wenn ja, wurden dabei Polizeibeamte verletzt?
  10. Wenn ja, wie viele Polizeibeamten wurden verletzt?
  11. Wurden Anzeigen im Zuge der Veranstaltung aufgenommen?
  12. Wenn ja, wie viele?
  13. Wenn ja, gegen welche Personen und wegen welcher Sachverhalte wurden diese Anzeigen verhängt (Gliederung nach Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus)?
  14. Entstand ein Sachschaden bei den Ausschreitungen?
  15. Wenn ja, in welcher Höhe entstand dieser Schaden?
  16. Wie viel kostete der Einsatz der Polizeibeamten und des Verfassungsschutzes vor Ort?
  17. Übernimmt der verantwortliche Verein „Dem-Kurd“ die Kosten bzw. den Großteil der entstandenen Kosten?
  18. Wenn nein, wer trägt diese Kosten sonst?
  19. Welche Erkenntnisse im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem austragenden Verein und der terroristisch agierenden PKK gehen aus dem Polizeibericht über die Veranstaltung hervor?
  20. Welche Erkenntnisse liegen der Polizei über den Verein „Dem-Kurd“ und dem „KIZ-Kurdistan Informationszentrum Steiermark“ vor?