3245/J-BR/2017

Eingelangt am 01.06.2017
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ANFRAGE

 

des Bundesrates Arnd Meißl

und weiterer Bundesräte

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Strafvollzug in der Steiermark  

 

Im vergangenen Jahr sorgte der Fall eines sogenannten Freigängers in Wien-Floridsdorf für Aufsehen. Die Tageszeitung „Die Presse“ berichtete über die Flucht des im gelockerten Vollzug befindlichen Mannes:

 

„[…] Ein 29-jähriger Häftling hat auf der Flucht vor der Exekutive am späten Donnerstagnachmittag einen 52-jährigen Polizisten in Wien-Floridsdorf mit einem Motorrad lebensgefährlich verletzt. Zunächst hatte es geheißen, bei dem Täter handle es sich um einen 16-Jährigen, weil er mit dem Ausweis seines jüngeren Bruders unterwegs war. […]“

(Quelle: http://diepresse.com/home/panorama/wien/5090178/Freigaenger-faehrt-Polizist-nieder-und-verletzt-ihn-schwer)

 

In Österreich wird der Freigang als Wiedereingliederungsmaßnahme betrachtet und erfordert einige Voraussetzungen:

„Nicht besonders gefährliche Strafgefangene, bei denen die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt oder Strafgefangene während des Entlassungsvollzugs zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit dürfen, z.B. zur Erledigung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, auf Ansuchen die Anstalt für einen bestimmten Zeitraum verlassen. Die Entscheidung über das Ansuchen steht dem jeweiligen Anstaltsleiter zu.“

(Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/246/Seite.2460313.html)

 

Gesetzlich ist der „Strafvollzug in gelockerter Form“ in § 126 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) geregelt. Darüber hinaus sind in § 98 StVG „Ausführungen und Überstellungen“, in § 99 StVG „Unterbrechung der Freiheitsstrafe“ sowie in § 99a StVG der „Ausgang“ gesetzlich normiert. Diese Regelungen ermöglichen „nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen“ außerhalb der Justizanstalten gewissen Erledigungen und Terminen nachzukommen. Inwiefern sich Strafgefangene in der Steiermark im Rahmen eines Freigangs dem weiteren Strafvollzug entzogen oder Straftaten begangen haben, ist öffentlich nicht bekannt. Vor allem Straftätern mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft gelingt es bekanntlich immer wieder, sich während des gelockerten Vollzugs ins Ausland abzusetzen.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Bundesräte an den Bundesminister für Justiz folgende

 

 

ANFRAGE

 

  1. Wurden von Strafgefangenen in der Steiermark, die sich aufgrund der §§ 98, 99, 99a und 126 StVG nicht in einer Justizvollzugsanstalt aufhielten, in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bis zum Einlangen dieser Anfrage) Straftaten begangen?
  2. Wenn ja, welche Straftaten wurden begangen (Bitte um Aufgliederung der einzelnen Delikte und der Staatsbürgerschaft der jeweiligen Strafgefangenen)?
  3. In welchen steirischen Justizvollzugsanstalten waren die betroffenen Strafgefangenen zuletzt inhaftiert?
  4. Wie viele in der Steiermark inhaftierte Strafgefangene haben sich jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bis zum Einlangen dieser Anfrage) im Rahmen des Strafvollzugs in gelockerter Form gemäß § 126 StVG dem weiteren Strafvollzug entzogen?
  5. Welche Staatsbürgerschaften hatten diese Strafgefangenen und wo waren sie zuletzt untergebracht (Bitte um Aufgliederung nach den in Frage 4 angeführten Jahren und den zuständigen Justizvollzugsanstalten)?
  6. Wie viele der abgängigen Strafgefangenen konnten wieder gefasst werden?
  7. Wurden von den betroffenen Strafgefangenen während des Zeitraums, in dem sie sich dem Strafvollzug entzogen haben, weitere Straftaten begangen?
  8. Wenn ja, welche Straftaten wurden konkret begangen?
  9. Wie viele in der Steiermark inhaftierte Strafgefangene haben sich jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bis zum Einlangen dieser Anfrage) im Rahmen einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 StVG dem weiteren Strafvollzug entzogen?
  10. Welche Staatsbürgerschaften hatten diese Strafgefangenen und wo waren sie zuletzt untergebracht (Bitte um Aufgliederung nach den in Frage 9 angeführten Jahren und den zuständigen Justizvollzugsanstalten)?
  11. Wie viele der abgängigen Strafgefangenen konnten wieder gefasst werden?
  12. Wurden von den betroffenen Strafgefangenen während des Zeitraums, in dem sie sich dem Strafvollzug entzogen haben, weitere Straftaten begangen?
  13. Wenn ja, welche Straftaten wurden konkret begangen?
  14. Wie viele in der Steiermark inhaftierte Strafgefangene haben sich jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bis zum Einlangen dieser Anfrage) im Rahmen eines Ausgangs gemäß § 99a StVG dem weiteren Strafvollzug entzogen?
  15. Welche Staatsbürgerschaften hatten diese Strafgefangenen und wo waren sie zuletzt untergebracht (Bitte um Aufgliederung nach den in Frage 14 angeführten Jahren und den zuständigen Justizvollzugsanstalten)?
  16. Wie viele der abgängigen Strafgefangenen konnten wieder gefasst werden?
  17. Wurden von den betroffenen Strafgefangenen während des Zeitraums, in dem sie sich dem Strafvollzug entzogen haben, weitere Straftaten begangen?
  18. Wenn ja, welche Straftaten wurden konkret begangen?
  19. Wie viele in der Steiermark inhaftierte Strafgefangene haben sich jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bis zum Einlangen dieser Anfrage) im Rahmen von Ausführungen und Überstellungen gemäß § 98 StVG dem weiteren Strafvollzug entzogen?
  20. Welche Staatsbürgerschaften hatten diese Strafgefangenen und wo waren sie zuletzt untergebracht (Bitte um Aufgliederung nach den in Frage 19 angeführten Jahren und den zuständigen Justizvollzugsanstalten)?
  21. Wie viele der abgängigen Strafgefangenen konnten wieder gefasst werden?
  22. Wurden von den betroffenen Strafgefangenen während des Zeitraums, in dem sie sich dem Strafvollzug entzogen haben, weitere Straftaten begangen?
  23. Wenn ja, welche Straftaten wurden konkret begangen?
  24. Welche Strafgefangenen fallen unter die Kategorie „nicht besonders gefährliche Strafgefangene“?
  25. Welche Delikte wurden von „nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen“ begangen?
  26. Bei welchen Delikten ist es ausgeschlossen, dass die Täter unter die Kategorie „nicht besonders gefährliche Strafgefangene“ fallen?
  27. Wie viele Fälle gemäß § 106 StVG (Flucht) ereigneten sich in steirischen Justizvollzugsanstalten jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bis zum Einlangen dieser Anfrage) ?
  28. Welche Staatsbürgerschaften hatten die geflohenen Strafgefangenen und wo waren sie zuletzt untergebracht (Bitte um Aufgliederung nach den in Frage 27 angeführten Jahren und den zuständigen Justizvollzugsanstalten)?
  29. Wegen welcher Delikte waren die geflohenen Strafgefangenen inhaftiert?
  30. Wie viele der geflohenen Strafgefangenen konnten wieder gefasst werden?
  31. Wurden von den betroffenen Strafgefangenen während des Zeitraums, in dem sie sich dem Strafvollzug entzogen haben, weitere Straftaten begangen?
  32. Wenn ja, welche Straftaten wurden konkret begangen?
  33. Welche konkreten Maßnahmen wurden gesetzt, um Fluchtversuche in Zukunft zu unterbinden?
  34. Wurden im Rahmen von Fluchtversuchen Justizbeamte verletzt?
  35. Wenn ja, wie viele (Bitte um Aufgliederung der einzelnen Fälle und der jeweiligen Anzahl betroffener Beamter)?
  36. Wenn ja bei Frage 34, wie stellte sich der konkrete Sachverhalt bei den einzelnen Fluchtversuchen dar?