3439/J-BR/2018

Eingelangt am 31.01.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ewa Dziedzic, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz

betreffend unausgegorene Reformpläne und ziellose Deregulierungswut

BEGRÜNDUNG

 

Seit Ihrer Angelobung als neuer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurden Ihrerseits mehrere Ankündigungen über geplante Maßnahmen zur Reformierung des Rechtssystems gemacht.

 

Einerseits wurde angekündigt, dass alle vor dem 1. Jänner 2000 kundgemachten Rechtsvorschriften noch in der ersten Hälfte dieses Jahres außer Kraft gesetzt werden sollen.

 

Andererseits wurde von einer Aufhebung des Übergangsgesetzes von 1920 gesprochen, welches bei bestimmten Gesetzesmaterien des Bundes eine erforderliche Zustimmung der Länder vorsieht und umgekehrt.

 

Außerdem wird eine Verschärfung des Strafrechts geplant, vor allem im Bereich der Sexualdelikte. Diese soll nach Ihren Aussagen in Form von strengerer Bestrafung von Rückfallstraftätern und der Einführung einer strengeren Strafuntergrenze erfolgen.

 

Des Weiteren wird auch die Zweckmäßigkeit einer Angleichung des Strafmaßes für junge Erwachsene bis 21 Jahre an jenes für Erwachsene evaluiert und als Maßnahme in Betracht gezogen.

 

In einem Interview mit dem Standard vom 24.01.2018 erwähnten Sie zudem einen Entwurf für ein Maßnahmenvollzugsgesetz, das Sie im Hinblick auf die steigende Anzahl an psychisch kranken und unzurechnungsfähigen Häftlingen im Maßnahmenvollzug als notwendig erachten und im ersten Halbjahr als Regierungsvorlage vorlegen würden.

 

 

Die unterfertigenden BundesrätInnen stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1.       Inwiefern ist es effizienter Rechtsvorschriften aufzuheben und danach zu prüfen, welche Regelungen noch notwendig sind als zuerst zu prüfen, welche Rechtsvorschriften nicht mehr notwendig oder zeitgemäß sind und diese dann aufzuheben? (auch im Hinblick auf Kosten und Arbeitsaufwand)

 

2.       Warum wurde das Datum 1. Jänner 2000 gewählt als Zeitpunkt, ab dem kundgemachte Rechtsvorschriften nicht zur Aufhebung in Betracht kommen?

 

3.       Wie ist die Gefahr einzuschätzen, dass im Streichungsprozess auch Regelungen außer Kraft gesetzt werden, die immer noch sinnvoll und wichtig sind?

 

4.       Von der automatischen Außerkraftsetzung von Vorschriften, deren Erlassung vor dem 1. Jänner 2000 liegt, wäre auch das VerbotsG betroffen. Können Sie ausschließen, dass das VerbotsG zur Verhandlung steht?

 

5.       Wie beurteilen Sie die Bedeutung des VerbotsG im demokratischen Rechtsstaat Östereich vor dem Hintergrund unserer Geschichte?

 

6.       Wie stehen Sie zu Änderungen im VerbotsG?

 

7.       In welchem Ausmaß wird die Neukodifizierung der Rechtsvorschriften stattfinden?

 

8.       Wie wird bei der Neukodifizierung sichergestellt werden, dass die neuformulierten Rechtsvorschriften auch tatsächlich verständlicher sind?

 

9.       In welcher Form sollen die Bürgerinnen und Bürger in die Streichung der Rechtsvorschriften bzw. die Prüfung derer Notwendigkeit und Verständlichkeit einbezogen werden?

 

10.    Worin sehen Sie neues Konfliktpotential zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der Aufhebung des Übergangsgesetzes von 1920?

 

11.    Wie begründen Sie Ihre Aussage über die Zunahme bei der Anzahl von Sexual- und Gewaltdelikten vor dem Hintergrund des erweiterten Tatbestandes der sexuellen Belästigung seit 2015?

 

12.    Wie sinnvoll ist eine weitere Verschärfung des Strafrechts angesichts der Tatsache, dass die letzte Anhebung der Strafen erst vor kurzem erfolgt ist?

 

13.    Warum wird bei den Sexualdelikten die Evaluierung des neuen Strafrechts nicht abgewartet, sondern gleich eine Verschärfung vorgesehen?

 

14.    Auf welche Wirkung wird mit der Angleichung des Strafmaßes für junge Erwachsene bis 21 Jahre an jenes für Erwachsene abgezielt?

 

15.    Könnte man eine bessere generalpräventive Wirkung auch auf andere Weise bewirken und welche Alternativen haben Sie diesbezüglich geprüft?

 

16.    Die besonderen Strafsätze für Jugendliche und junge Erwachsene beruhen vor allem auf Erwägungen der Resozialisierung. Wie soll nach Ihren Vorschlagen gewährleistet werden, dass durch härtere Strafen die Resozialisierung und damit die Vermeidung von Rückfällen nicht gefährdet wird?

 

17.    In welcher Form wird die interne Evaluierung über die Angleichung des Strafmaßes von jungen Erwachsenen an jenes für Erwachsene stattfinden?

 

18.    Welcher Entwurf für ein Maßnahmenvollzugsgesetz ist gemeint? Welche Änderungen sind darin vorgesehen?

 

19.    Wo ist nachgewiesen, dass die Zahlen der psychisch kranken und unzurechnungsfähigen Häftlingen im Maßnahmenvollzug stark angestiegen ist und wie lauten die Zahlen, welche diese Entwicklung belegen, konkret?