3443/J-BR/2018

Eingelangt am 02.02.2018
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Anfrage

 

der Abgeordneten Nicole Schreyer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres

betreffend Freizeitgewährung für öffentlich Bedienstete bei Landtagswahlen

BEGRÜNDUNG

 

Die Bundesverfassung räumt in Art 59a iVm Art 95 Abs.5 B-VG öffentlich Bediensteten im Falle einer Kandidatur zum Amt des Bundespräsidenten oder zu einem Mandat im Europäischen Parlament, im Nationalrat oder in einem Landtag das Recht auf die erforderliche Freizeit ein.

 

Artikel 59a. B-VG

(1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

Die Tiroler Tageszeitung hat am 22.1.2018 darüber berichtet, dass nicht weniger als 7 ExekutivbeamtInnen, die an völlig aussichtslosen Listenplätzen (ab Platz 39) der Landesliste der Tiroler FPÖ aufscheinen, eine Freistellung für den FPÖ-Wahlkampf beantragt haben. Eine freigestellte Polizistin fungiert im Wahlkampf als Chauffeurin des FPÖ-Spitzenkandidaten Markus Abzwerger, andere Polizisten als „Bodyguards“.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche bezugsrechtlichen Folgen zieht eine Freizeitgewährung zum Zwecke einer politischen Kandidatur nach sich?

 

2)    Erfolgt eine zentrale Erfassung der in Anspruch genommenen Freizeitgewährungen für politische Kandidaturen?

 

3)    Ist die „Erforderlichkeit“ zu begründen bzw. wird die „Erforderlichkeit“ der Freizeitgewährung im Einzelfall überprüft? Gehen die Dienststellen ihres Ressorts hier einheitlich vor?


4)    Erachten Sie es als „für die Bewerbung um das Mandat“ im Sinne des Art 59a für „erforderlich“, dass eine Polizistin als Chauffeurin eines Spitzenkandidaten fungiert? Falls nein: Was gedenken Sie zu unternehmen, um einen derartig offenkundigen Missbrauch des Freistellungsrechtes abzustellen?