3488/J-BR/2018

Eingelangt am 30.04.2018
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Anfrage

 

des Bundesrates David Stögmüller, Freundinnen und Freunde an den Innenminister

betreffend das Vorgehen der Polizei während des Einsatzes bei einer Demonstration am 25. April 2018 in Linz und der darauffolgenden medialen Korrespondenz

BEGRÜNDUNG

 

Am Nachmittag des 25. Aprils 2018 gab es am Linzer Taubenmarkt friedliche Proteste gegen einen Aktionsstand der als rechtsextrem eingestuften und vom Verfassungsschutz beobachteten „Identitären Bewegung“.

Die gesamte Situation war sehr überschaubar, friedlich und äußerst ruhig. Es gab nichts, was nur andeutungsweise als „Zwischenfall“ gewertet werden kann.

Nach ca. einer Stunde kam es – laut Zeugenaussagen vor Ort – zu einer kleineren Auseinandersetzung, an dem aber lediglich eine Person beteiligt war. Die Polizei berichtet daraufhin davon, "40 gewaltbereiten Chaoten aus dem Hinterhalt heraus“ den Stand „attackierten", diese seien "mit Latten bewaffnet“ gewesen und „dürften Wurfgegenstände eingesetzt haben". Von diesem Vorfall fehlt jegliches Video- oder Fotomaterial.

Nicht erwähnt wurde von der Polizei, dass eine Person, die vor Ort fotografierte, im Zuge dieser Handlung von den amtshandelnden Beamten brutal zu Boden gestoßen, fixiert, festgenommen und abtransportiert wurde.

Um den Bemühungen zur Bekämpfung von Polizeigewalt und Falschmeldungen auch weiterhin Nachdruck zu verleihen, stellen die unterfertigenden BundesrätInnen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wann wurde der Aktionsstand der rechtsextremen „Identitären Bewegung“ bei der Landespolizei Oberösterreich angemeldet?

2.    Gab es diesbezüglich eine Versammlungsanzeige?

a.    Mit welchem Zweck wurde dieser Aktionsstand angemeldet?

b.    Wer wurde dabei als Ansprechperson bzw. Veranstalter genannt? Wenn dabei ein Verein bzw. eine andere juristische Person als Veranstalter auftritt, geben sie die genannte Person, die als Außenvertretung dafür gemeldet worden ist an.

c.    Mit wie vielen Personen wurde der Aktionsstand lt. Versammlungsanzeige angemeldet?

d.    Welche verwendeten Hilfsmittel wurde laut Versammlungsanzeige gemeldet?

3.    Wie viele Personen wurden am Stand der „Identitären Bewegung“ gezählt?

4.    Wie viele Demonstranten wurden laut offiziellen Bericht der Polizei gezählt?

5.    Wie vielen Identitätsfeststellungen wurden durchgeführt?

6.    Gab es Festnahmen bei genannter Amtshandlung?

a.    Wenn ja,

                                          i.    wie viele?

                                        ii.    welcher Tatbestand lag diesen zu Grunde? Bitte um Auflistung.

7.    Wurde_n die festgenommene_n Person_en bei der Amtshandlung verletzt?

8.    Wann (bitte um genaue Angabe der Uhrzeit) konnten die festenomme_n Person_en eine Vertrauensperson verständigen?

9.    Wann (bitte um genaue Angabe der Uhrzeit) konnten die festenomme_n Person_en einen Rechtsbeistand verständigen?

10. Wann traf die Vertrauensperson bzw. der Rechtsbeistand erstmals auf die betroffene_n Person_en (bitte um Auflistung der genauen Zeitpunkte)?

11. Wie ist das weitere Vorgehen seitens Polizei in besagtem Fall der Festnahmen?

12. Wurde gegen in diesen Vorfall verwickelte Beamte Strafanzeige erstattet?

a.    Wenn ja, weshalb?

13. Gibt es interne Weisungen oder Dienstvorschriften wie bei einer Amtshandlung der Exekutive mit anwesenden Zivilisten umzugehen ist? Wenn ja, bitte um Vorlage dieser Weisungen bzw. Vorschriften.

14. Ist es grundsätzlich zulässig, von Einsätzen der Polizei Foto- und Filmaufnahmen herzustellen, sofern dadurch der Einsatz nicht behindert wird?

a.    Falls nein: auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie diese Ansicht?

b.    Falls ja: weshalb wurde dann im konkreten Fall der betroffene junge Mann daran gehindert, Aufnahmen anzufertigen?

15. Besteht hinsichtlich der Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen von Einsätzen der Polizei ein rechtlicher Unterschied zwischen der Anfertigung dieser Aufnahmen durch Angehörige der Presse und der Anfertigung durch Privatpersonen?

16. Laut Medienberichten wurde für die Einsatzleitung das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung betraut. Ist das korrekt?

a.    Falls ja: Welche Gründe liegen der Entscheidung zugrunde, das LVT (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) mit der Einsatzleitung zu betrauen?

17. Laut Zeugenaussagen vor Ort wusste der Einsatzleiter nicht, bei wem es sich um die „Identitäre Bewegung“ handelt. Ist das Wissen über vom Verfassungsschutz beobachtete Vereine und Organisationen Grundvoraussetzung für die Arbeit als Einsatzleiter?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

18. Wie viele Beamte waren an besagtem Einsatz beteiligt?

19. Waren an besagtem Einsatz auch Beamte in Zivil beteiligt?

a.    Wenn ja: Wie viele?

b.    Mit welchen Aufgaben waren diese Beamten in Zivil betraut?

20. Wie kam es zu den Aussagen der Pressestelle der Polizei Oberösterreich, es habe sich um „40 gewaltbereite Chaoten“ gehandelt?

21. Der Einsatzleiter vor Ort wusste nichts von den veröffentlichten Daten und sicherte zu, alles Mögliche zu einer Richtigstellung beizutragen. Auf welche Aussage stützen sich üblicherweise die Veröffentlichungen der Pressestelle der Polizei Oberösterreich?

22. Ist es Usus, dass der Einsatzleiter vor Ort in keinerlei Verbindung mit der Polizei-Pressestelle steht?

23. Wird der diensthabende Einsatzleiter, welcher laut Zeugenaussagen dieser öffentlichen Stellungnahme widersprach, dazu befragt?

a.    Wenn nein: Warum nicht?

24. Wird es - sollte sich die Aussagen der Polizei-Pressestelle, wonach „40 gewaltbereiten Chaoten, die "mit Latten bewaffnet“ gewesen und „Wurfgegenstände eingesetzt haben dürften", „aus dem Hinterhalt heraus“ den Stand „attackierten", als falsch erweisen – eine öffentliche Rücknahme dieser Aussagen geben?

25. Aussagen der Polizei vor Ort zufolge wurde gegen weitere Personen auf der Flucht eine Fahndung eingeleitet. Gab oder gibt es nach wie vor eine Fahndung im Zusammenhang mit den Vorfällen vom Nachmittag des 25.04.2018?

a.    Wenn ja: Nach wie vielen Personen wird oder wurde gefahndet.

b.    Welcher Tatbestand liegt oder lag dieser genannten Fahndung zugrunde?