3598/J-BR/2018

Eingelangt am 06.12.2018
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesrätin Dr. Ewa Dziedzic, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Landesverteidigung Kunasek betreffend Zuneigung zu MILF

Begründung

Am Internetauftritt des „Militär Fallschirmspringer Verbund - Ostarrichi“ (abgekürzt MILF-O, ZVR 538759187) ist vermerkt, dass dieser Verein durch das Bundesministerium für Landesverteidigung als „wehrpolitisch relevanter Verein“ anerkannt sei. Gemeint ist damit wohl, dass der Verein MILF-0 im Sinne des geltenden Erlasses GZ 3.730/01-03/00 vom 3. Jänner 2000 als wehrpolitischer Verein anerkannt sei. Im gegenständlichen Erlass ist festgehalten, dass anerkannte wehrpolitische Vereine grundlegende, erkennbare und unterstützende Beiträge zur geistigen Landesverteidigung zu leisten haben.

Der Verein MILF-0 hat gemäß ZVR/BMI seinen Sitz in Kaprun (Salzburg), Vereinspräsident ist laut ZVR/BMI Brigadier i.R. Josef-Paul Puntigam. Gemäß § 1 Punkt d der Vereinsstatuten verfolgt der Verein „in der Hauptsache [...] die Ziele des weltweiten Fallschirmsprungsports“. Gemäß Punkt 3.3 des Erlass GZ 3.730/01-03/00 vom 3. Jänner 2000 müssen allfällige Unterstützungsleistungen durch das Bundesheer, wie etwa Personal, Gerät, Material, militärische Infrastruktur und andere Leistungen somit durch das in Salzburg dislozierte Kommando Luftstreitkräfte angeordnet werden.

Die unterfertigenden Bundesrätlnnen stellen daher folgende


Anfrage:

 

1    Mit welchem Datum ist o.a. Verein als wehrpolitischer Verein anerkannt?

2    Woraus genau ergeben sich die grundlegenden, erkennbaren und unterstützenden Beiträge zur geistigen Landesverteidigung durch o.a. Verein?

3    Gemäß Pkt 3.1 des Erlass GZ 3.730/01-03/00 vom 3. Jänner 2000 sind bindende Voraussetzungen nach Punkt 2 Grundsatz für eine Unterstützung des Bundesheeres für wehrpolitische Vereine. Welche konkreten Vorhaben und mit Angabe welcher wehrpolitischer Umwegrentabilität hat o.a. Verein benannt?

4    Der Vereinspräsident o.a. Vereines, Brigadier i.R. Puntigam veröffentlicht zum Bundesheer u.a. in der rechtsextremen Zeitschrift „Info-DIREKT“. Wäre das ein Beispiel für einen grundlegenden, erkennbaren und unterstützenden Beitrag zur geistigen Landesverteidigung?

5    Dieser und andere Medienberichte über den Vereinspräsidenten o.a. Vereines implizieren eine eher negativ konnotierte Wahrnehmung des Vereines in der breiten Öffentlichkeit. Ist dadurch die in Punkt 1 des Erlasses GZ 3.730/01-03/00 vom 3. Jänner 2000 definierte Zielsetzung gefährdet?

5.1   Wenn nein, weshalb nicht?

6    Welche Unterstützungsleistungen wurden o.a. Verein bisher gewährt?

6.1   Welche Kosten sind dadurch entstanden?

6.2   Wurden Unterstützungsleistungen vor Anerkennung als wehrpolitischer Verein gewährt?

6.2.1           Wenn ja, welche?

6.2.2           Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

6.2.3           Wenn ja, welche Kosten sind dadurch entstanden?

7    O.a. Verein kündigt an, am 17.11.2018 in der Ostarrichi-Kaserne Amstetten die „Generalversammlung 2018“ abzuhalten.

7.1 Welche Dienststelle iSd Pkt 3.3 des Erlass GZ 3.730/01-03/00 vom 3. Jänner 2000 hat angeordnet, dass diese Veranstaltung in der Ostarrichi-Kaserne stattfindet?

7.2 Wird durch diese Veranstaltung der reguläre Dienstbetrieb behindert?

7.3 Welche Kosten werden durch diese Veranstaltung entstehen?

8    Laut Statut Hauptziel o.a. Vereins sei der „weltweite Fallschirmsprungsport“, das ist naturgemäß ein sehr kostenintensiver Sport. Ist eine Unterstützung o.a. Vereines durch Luftfahrzeuge des Bundesheeres geplant?

8.1 Wenn ja, durch welche Luftfahrzeuge?

8.2 Wenn ja, welche geschätzten Kosten entstehen dadurch im laufendem Jahr 2018?

8.3 Wurden entsprechende Unterstützungsleistungen bereits vor Anerkennung als wehrpolitischer Verein erbracht?

8.3.1           Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

8.3.2           Wenn ja, welche Kosten sind dadurch entstanden?