3665/J-BR/2019

Eingelangt am 19.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Bundesräte David Stögmüller, Gerhard Leitner, Günther Novak, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres

betreffend Ustascha-Treffen in Bleiburg/ Pliberg

BEGRÜNDUNG

Das Ustascha-Treffen in Bleiburg/ Pliberk steht seit Jahrzehnten in der Kritik und erregt nicht zuletzt auch im Ausland Zweifel an Österreichs Bereitschaft die im Staatsvertrag eingegangene Pflicht, gegen Faschismus und Neonazismus aufzutreten, umzusetzen.

Der Grüne Klub im Parlament hat am 18.5.1995 seine erste kritische Anfrage zu den Vorgängen dort gemacht (1171/J, XIX.GP).

Es sollte noch mehr als 20 Jahre dauern, dass der skandalöse Zustand, dass eine Veranstaltung mit klar faschistischer Ausrichtung unter dem Deckmantel der kirchlichen Feier stattfinden kann, endlich beendet wurde.

Durch die Erklärung des Diözesanleiters von Gurk-Klagenfurt, demnach die für 18.5.2019 geplante Ustascha-Feier nicht mehr den Sanktus der Ortskirche erhält, war die zuständige Behörde (BH Völkermarkt) gezwungen, dem Ustascha-Treffen den Status einer religiösen Feier abzuerkennen. Nichtsdestotrotz ist die BH Völkermarkt weiterhin nicht gewillt, die Feier zu untersagen, obwohl es dafür mehr als genug Gründe gibt.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.    Die BH Völkermarkt gab Anfang April ein verfassungsrechtliches Gutachten in Auftrag und erhielt dieses am 22. April 2019. Das Gutachten kommt zum Schluss, „dass der politische Charakter dieser Veranstaltung schon in den vergangenen Jahren sichtbar wurde“ und „dass die Ausnahmebestimmung des § 5 auf diese Veranstaltung nicht anzuwenden war“. Weiters, dass ,,[i]m Lichte dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes [...] die Untersagung der geplanten Gedenkveranstaltung nicht nur zulässig, sondern geboten [ist].“

a.    Wie beurteilt das Ministerium für Inneres als die für den Vollzug des Versammlungsgesetzes zuständige Behörde den Umstand, dass die BH

Völkermarkt dem Schluss dieses Gutachtens nicht folgt und - obwohl das Gutachten dies für erforderlich hält - die Versammlung nicht untersagt?

b.    Welchen Dienststellen und sonstigen Personen ging dieses Gutachten zu?

c.    Wann erlangte das BMI Kenntnis von diesem Gutachten und wann wurde das Gutachten dem BMI übermittelt?

2.    Einem Beitrag auf der Homepage des ORF-Kärnten vom 7.5.2019[1] kann entnommen werden, dass der Leiter der BH Völkermarkt ein „zweites Gutachten“ in Auftrag gegeben hat: „Er habe noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, so Klösch. Das Rechtsbüro der Landespolizeidirektion komme zu dem Schluss, die Veranstaltung sei nicht zu untersagen, sondern mit allen Möglichkeiten des Versammlungsgesetzes vorzugehen.“

Dem Ö1-Abendjournal vom 6.5.2019 war hingegen zu entnehmen: „Der Leiter der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt, Gert Klösch, spielt das Ergebnis des von ihm beauftragen Gutachters nun hinunter. Er sagt auf Ö1-Anfrage, Mayers Gutachten sei eine von mehreren Rechtsmeinungen. Er folge einem anderen Befund: Dem der Landespolizeidirektion Kärnten, die der Versammlung einen Freifahrtschein ausstellt. Allerdings: Dort spielt man den Ball zurück und schreibt, man habe sich der Rechtsmeinung der Bezirkshauptmannschaft angeschlossen.“

a.    Gibt es ein solches „zweites Gutachten“?

b.    Wenn ja, welche Form hat dieses?

c.    Wann erlangte das BMI Kenntnis von diesem Gutachten und wann wurde das Gutachten dem BMI übermittelt?

d.    Welchen Dienststellen und sonstigen Personen ging dieses Gutachten zu?

e.    Wann wurde das zweite Gutachten verfasst?

f.      Wann wurde es von welcher Stelle bei welcher anderen Stelle angefordert?

g.    Was ist der Inhalt des Gutachtens?

h.    Zu welchem Schluss kommt das Gutachten?

3.    Einer zweiseitigen Presseaussendung der LPD Kärnten vom 29.04.2019 kann folgender Absatz entnommen werden: „Die für heuer geplante Gedenkveranstaltung des Vereins Bleiburger Ehrenzug am Loibacher Feld ist nicht als gesetzlich gestatteter Kultus in der hergebrachten Art gem. § 5 Versammlungsgesetz 1953 zu bewerten, was - wie in den Jahren zuvor - eine Ausnahme vom Versammlungsgesetz zur Folge hätte. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist für die heurige Gedenkfeier das Versammlungsgesetz anwendbar. Ein Anschreiben des Vereins Bleiburger Ehrenzug an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. März 2019 mit der Ankündigung der Abhaltung einer „Gedenkveranstaltung zum 74. Jahrestag der Bleiburger Tragödie“ am Samstag den 18. Mai 2019 wird somit als Versammlungsanzeige gewertet.“

a.    Auf welchen Tag ist der Beschluss der BH Völkermarkt, dass die Gedenkveranstaltung als Versammlung anzusehen ist, datiert?

b.    Geht das unter Frage 2. genannte „zweite Gutachten“ über die Mitteilung, auf die sich die LPD Kärnten in der Presseaussendung am 29.4.2019 bezieht, hinaus?

c.    Erfüllt das "Anschreiben" des Vereines „Bleiburger Ehrenzug" die Vorgaben für eine Versammlungsanzeige? Kann der Versammlungsanzeige entnommen werden, dass eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz angezeigt wird?

d.    Enthält das als „Versammlungsanzeige" gewertete „Anschreiben" Angaben über die beabsichtigte Teilnahme von Vertreter*innen ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte iSd §2, Abs. 1a VersammG?

e.    Wann erlangte das BMI Kenntnis von diesem „Anschreiben"?

f.      Wann erlangte das BMI Kenntnis, dass dieses als "Versammlungsanzeige" gewertet wird?

g.    Wann wurde das "Anschreiben" dem BMI übermittelt?



[1] ORF (2019). Gutachter: Kroatentreffen untersagen. Online: https://kaernten.orf.at/news/stories/2980078/ (zuletzt abgerufen am 07.05.2019).