7/MT-BR

 

M I T T E I L U N G

 

des EU-Ausschusses des Bundesrates

vom 16. März 2011

 

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

 

 

Der EU-Ausschuss des Bundesrates hat die Vorlage

 

KOM (10) 666 endg., Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen Blauzungenkrankheit (45112/EU XXIV.GP)

 

am 16. März 2011 in öffentlicher Sitzung beraten und kommt zu folgendem Ergebnis:

 

In Erwägungsgrund 7 des vorliegenden Vorschlags wird ausgeführt, dass es möglich sein soll, abgeschwächte Lebendimpfstoffe unter Einhaltung geeigneter Vorsorgemaßnahmen einzusetzen.

 

Demgegenüber hegt der EU-Ausschuss des Bundesrates das Bedenken, dass beim Einsatz das Risiko besteht, dass es nach der Impfung bei der möglichen Vermehrung der Erreger zu einer Rückmutation in Richtung der nicht abgeschwächten Ausgangsform kommen kann. Dadurch kann in weiterer Folge die Erkrankung ausgelöst werden. Zudem werden Lebendimpfstoffe in der Regel schlechter vertragen als Totimpfstoffe. Weiters traten in der Vergangenheit nachweislich Kontaminationen von Lebendimpfstoffen mit Rinder-pathogenen Viren wie z. B. BVD-Virus auf.

 

Der Einsatz von abgeschwächten Lebendimpfstoffen als Regelfall wird daher nicht befürwortet. Grundsätzlich ist jedenfalls die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Impfstoffe zu achten.