29/MT-BR/2015

M I T T E I L U N G

an das Europäische Parlament und den Rat

gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG

des EU-Ausschusses des Bundesrates

vom 4. Februar 2015

 

COM(2014) 724 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Auf Basis dieser Verordnung wurden seither 20 Durchführungsverordnungen erlassen. Dieser Rechtsrahmen soll nunmehr konsolidiert werden und an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden.

 

In diesem gemeinsamen Rechtsrahmen werden die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI) einschließlich der Erhebung, Zusammenstellung, Verarbeitung und Übermittlung von HVPI geregelt. Dabei werden auch Modernisierungen in der Datenerhebung und bei der Erstellung der Indizes aufgenommen.

 

Generell ist die Konsolidierung und Modernisierung des Rechtsrahmens begrüßenswert. Der HVPI ist ein wichtiger ökonomischer Indikator und einheitliche Methoden und dadurch europaweit vergleichbare Ergebnisse werden positiv gesehen. Allerdings fehlt eine genaue Folgenabschätzung hinsichtlich der Modernisierung. Im Folgenden werden die Eckpunkte aufgelistet, die aus Sicht des Bundesrates für einen positiven Abschluss der Verhandlungen notwendig sind.

 


 

è  Fehlende Folgenabschätzung

Auf Seite 3 der Begründung hält die Kommission fest, dass bei der Ausarbeitung der Verordnung insbesondere die nationalen Statistik Ämter mitgearbeitet hätten und eine Folgenabschätzung für nicht nötig befunden wurde. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Wie unten anhand von konkreten Beispielen dargelegt, ist eine solche Folgenabschätzung von der Kommission nachzureichen.

 

è Methodische Aspekte nicht ausreichend dargelegt (z.B. Scannerkassen)

Kritisch wird die Formulierung von Art 5 Abs. 3 beurteilt. Darin ist pauschal eine verpflichtende Meldung von Scannerkassendaten vorgesehen, die in dieser Form in der Praxis Schwierigkeiten bereitet. Zum einen ist zu erwarten, dass die Respondentenbelastung zunimmt, weil mit der Verpflichtung auch eine umfassendere Auskunftserteilung verbunden sein könnte. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Kontrolle der Qualität der Daten. Jedenfalls wird näher zu hinterfragen sein, welche Branchen überhaupt Scannerkassen verwenden und für eine Zurverfügungstellung in Frage kommen. Jedenfalls wird auch auf die Situation von KMU Rücksicht zu nehmen sein. Daher wird eine Neuformulierung notwendig sein, um dieses dem Grunde nach sehr positive Instrument der Messung mit Scannerkassendaten, praxisgerecht einsetzen zu können.

 

è Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzip

Beim vorliegenden Vorschlag werden noch wesentliche Änderungen erforderlich sein, um dem Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzip Rechnung zu tragen:

In Ausführung des Subsidiaritätsprinzips gibt es im Europäischen Statistischen System (ESS) eine konkrete Rollenverteilung. „Core activities“ wie z.B. Erhebungen, Definitionen, Nutzung von Verwaltungsdaten und Verbreitung der Daten, werden weiterhin von den nationalen statistischen Ämtern ausgeführt. Hingegen werden Werkzeuge und Methoden von allen ESS-Mitgliedern gemeinsam entwickelt. Daraus folgt auch, dass statistische Verordnungen im Regelfall nur vorschreiben, welche Daten zu liefern sind (Outputorientierung). Wie diese Lieferverpflichtungen hingegen zu erfüllen sind (primärstatistische Erhebung, Nutzung von Verwaltungsdaten, Schätzmethoden) entscheiden bislang die Mitgliedstaaten.

 

Die in der EU-Verordnung enthaltene unmittelbare Auskunftspflicht müsste gesondert und eingehend begründet werden. Eine derartige Begründung fehlt aber. Erwägungsgrund 14 enthält lediglich den üblichen Standardtext.

 

è Umfangreiche Delegierung von Rechtsakten wird abgelehnt

Der VO Entwurf sieht eine umfangreiche Delegierung von Rechtsakten an die Europäische Kommission vor. Auch die nähere Ausgestaltung der Scannerdaten-Erhebung wird z.B. nach dem Prüfverfahren gem. Art 5 VO 182/2011 Durchführungsrechtsakten überlassen.

Diese umfangreiche Delegierung von Rechtsakten wird abgelehnt.

 

è Datenschutz und Statistikgeheimnis sicherstellen

Im Zusammenspiel mit einer Reihe von neuen Rechtsvorschriften (z.B. PSI-RL) und noch nicht gesicherter Rechtssprechung erscheint es sinnvoll, diese Sicherstellung auch im gegenständlichen VO-Entwurf aufzunehmen.