Kutschera, BMEIA VII.5

Stand: 10.03.2017

 

SCHRIFTLICHE INFORMATION

gemäß § 6 EU-InfoG

zu Pkt. 5 der Tagesordnung der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 15.3.2017

(133757/EU XXV.GP)

 

1.             Bezeichnung des Dokuments

Bericht der Kommission an den Rat über die Durchführung der finanziellen Unterstützung für die überseeischen Länder und Gebiete im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (COM(2017) 84 final)

 

2.             Inhalt des Vorhabens:

Die  16 Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) St. Pierre und Miquelon, Saba, Sint Eustatius, Turks- und Caicosinseln, Anguilla, Aruba, Bonaire, Curação, Falklandinseln, Französisch-Polynesien, Montserrat, Neukaledonien, Pitcairninseln, St. Helena und Nebengebiete, Sint Maarten und Wallis und Futuna gehören nicht zum Gebiet der Gemeinschaft. Sie sind aber verfassungsrechtlich mit vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich) verbunden. Damit fallen insbesondere im Handel mit diesen Gebieten keine Zölle an. Sie gehören, obwohl sie teilweise zum Staatsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gehören, im Prinzip der Europäischen Union nicht an, obwohl einzelne Aspekte des Europarechts auch dort anzuwenden sind. In den Gründungsverträgen von 1957, den so genannten "Römischen Verträgen" ist für diese Länder und Gebiete der Status einer Assoziation vorgesehen.

Ziel dieser Assoziation ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen und der Gemeinschaft. Die Europäische Gemeinschaft gewährt allen Ursprungserzeugnissen der ÜLG einseitige Handelspräferenzen. Der Übersee-Assoziationsbeschluss 2013/755/EU des Rates vom 23. November 2013 hält die Ziele der Kooperation der EU mit den ÜLG fest: weniger Entwicklungszusammenarbeit und mehr Handelsbeziehungen zum gegenseitigen Vorteil durch Stärkung der Zusammenarbeit, der Wettbewerbsfähigkeit und  Resilienz bei gleichzeitiger Verringerung der ökonomischen und ökologischen Verletzlichkeit der ÜLG.

Die o.a. 16 Gebiete erhalten Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (die Zuwendungen an Grönland kommen dagegen aus dem EU-Budget). Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist eines von mehreren EU-Außenfinanzierungsinstrumenten im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und dient der Unterstützung der Kooperation der EU mit den AKP-Staaten. Er wird allerdings nicht aus der Rubrik 4 des Mehrjährigen EU Finanzrahmens (MFR) 2014 – 2020 finanziert, sondern durch ein eigenes Abkommen zwischen den EU Mitgliedstaaten (EU MS) außerhalb des Budgets (Internes Finanzierungsabkommen). Das mit 30,5 Mrd. EUR veranschlagte Budget für den 11. EEF von 2014-2020 wurde jedoch gemeinsam mit dem EU-Budget verhandelt und beschlossen.

Der 11. EEF sieht insgesamt 364,5 Mio. EUR für die ÜLG vor. Davon entfallen 229,5 Mio. EUR auf territoriale (bilaterale) Mittel. Die Schwerpunkte sind hier Umwelt, Klima, nachhaltige Energie; Soziale Entwicklung/Beschäftigung; Nachhaltiger Tourismus und Konnektivität/Digitale Entwicklung. Weitere 100 Mio. EUR sind für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration veranschlagt, wobei auch hier die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen und die Erhaltung der marinen Vielfalt im Vordergrund steht. Der Rest entfällt auf humanitäre Hilfe, die ÜLG-Investitionsfazilität der EIB und technische Hilfe.

 

3.             Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates:

Mitwirkungsrechte des Bundesrates bestehen gemäß Art. 23e B-VG bzw. gemäß den Protokollen (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der selbständige Wirkungsbereich der Länder ist nicht betroffen.

 

4.             Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung:

Unmittelbare Auswirkungen auf die Republik Österreich oder innerstaatliche Durchführungserfordernisse ergeben sich nicht.

 

5.             Position des zuständigen Bundesministers samt kurzer Begründung:

Österreich unterstützt die Ziele und Schwerpunkte der Kooperation der EU mit den ÜLG, deren Lage in manchen Fällen von geostrategischem Interesse für die EU ist und deren reiche ökologische Vielfalt schützenswert ist.

 

6.             Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität:

Weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch der Grundsatz der Subsidiarität kommen zur Anwendung.

 

7.             Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan:

Die Europäische Kommission erklärte bei der Präsentation des Berichts in der Ratsarbeitsgruppe AKP am 7. März des Jahres, dass 60% der territorialen Budgetlinien für die ÜLG bereits umgesetzt seien. Ende 2017 soll eine Programmierungsrate von 100% erreicht sein.