Wrabetz, BMEIA VII.3

Stand: 25.06.20

 

SCHRIFTLICHE INFORMATION

gemäß § 6 EU-InfoG

zu Pkt. 3 der Tagesordnung der Sitzung des EU-Ausschusses des Bundesrates am 01.07.2020

 

22134/EU XXVII.GP

 

1. Bezeichnung des Dokumentes: 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (22134/EU XXVII.GP) 

 

2. Inhalt des Vorhabens:  

Die Ausnahmesituation infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie erfordert einen kohärenten und einheitlichen Ansatz auf EU-Ebene. 

Die Reaktionsstrategie der Union sollte umfassend, kohärent und integrierend sein, um die öffentliche Gesundheit, die sozioökonomischen Aspekte sowie die unmittelbaren humanitären Bedürfnisse, die durch die Pandemie entstehen, anzugehen. 

Die Kommission schlägt daher ein ehrgeiziges Paket vor, das einen Vorschlag zur Einrichtung eines Wiederaufbausinstruments der Europäischen Union enthält. Neben der Unterstützung der Volkswirtschaften innerhalb der EU aber auch in Drittländern sollte das Instrument auch die humanitäre Hilfe der EU stärken (Unterstützung und Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung der künftigen Krisenprävention und -vorsorge).

Es wird vorgeschlagen, diese Maßnahmen im Rahmen spezifischer Instrumente der Union, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Unionsgesetzen durchzuführen.

Es ist daher notwendig, die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die vorhandenen Mechanismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 vom 20. Juni 1996 über humanitäre Hilfe abzuwickeln und diese Verordnung entsprechend zu ändern. Die Kommission schlägt im Rahmen des Aufbaupakets eine Finanzierungssumme von rund 5,5 Milliarden Euro vor.

 

3. Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates

Mitwirkungsrechte des Bundesrates bestehen gemäß Art. 23e B-VG bzw. gemäß den Protokollen (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

 

4. Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung 

Da die Verhandlungen über das Wiederaufbauinstrument noch andauern, können die budgetären Auswirkungen noch nicht abgeschätzt werden. Eine direkte Finanzierung aus den Mitteln der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit ist nicht vorgesehen. Bedürfnis nach innerstaatlicher Durchführung besteht nicht.

 

5. Position des zuständigen Bundesministers samt Begründung

Da das Vorhaben in direktem Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Wiederaufbauinstrument der Europäischen Union steht, ist eine endgültige Bewertung erst möglich, nachdem Einigung über das Instrument selbst erfolgt ist. Grundsätzlich wird die Verstärkung der humanitären Hilfe der Europäischen Union in Partnerländern begrüßt.

 

 6. Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritä 

Das Wiederaufbauinstrument der Union enthält Einzelheiten zu den Überlegungen zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.


7. Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan
 

In der informellen COHAFA Videokonferenzsitzung am 10.Juni 2020 erklärte die Kommission i.G., dass die einzige von ihr vorgeschlagene Sprachänderung, die Verwendung von Finanzmitteln aus dem neuen Europäischen Aufbauinstrument nach COVID-19 ermöglichen soll, ansonsten bliebe die Verordnung von 1996 unverändert.

Die Kommission schlägt im Rahmen des Aufbaupakets eine Finanzierungssumme von rund 5,5 Milliarden Euro vor.  Die Position, die die Staats- und Regierungschefs des Europäischen Rates festlegen, wird den Rahmen für den Betrag bestimmen, zu dem die Zustimmung des Europäischen Parlaments eingeholt werden wird.  Innerhalb des Rates werden unter Einbeziehung der ad-hoc-Arbeitsgruppe des MFR, die sich mit dem mehrjährigen Finanzrahmen befasst, Kontakte zur Sicherung der Zustimmung des Europäischen Parlaments geführt.