Sachbearbeiter: Markus Hopfner

Abteilung: Koordination Ländliche Entwicklung und Fischereifonds (II/2)

Tel.Nr.: 01 71100 606780

 

 

SCHRIFTLICHE INFORMATION

gemäß § 6 EU-InfoG

zu Pkt. 3 der Tagesordnung des EU Ausschusses

 des Bundesrates am 07.10.2020

 

 

1.    Bezeichnung des Dokuments

 

COM (2018) 392 final Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (024189/EU XXVI.GP)

 

2.    Inhalt des Vorhabens

 

Die Legislativvorschläge zur Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2020 wurden am 1. Juni 2018 von der Kommission vorgelegt und seitdem sowohl im Rat als auch im Europäischen Parlament intensiv behandelt. Das GAP nach 2020-Paket umfasst neben der gegenständlichen Verordnung noch zwei weitere Vorschläge für Basisrechtsakte, nämlich die Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP (horizontale Verordnung) sowie die „Änderungs-Verordnung“ zur Gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

 

In Bezug auf die grundsätzliche Ausrichtung der künftigen GAP kann eine gewisse Kontinuität zur laufenden Umsetzung festgestellt werden: Auch künftig sind die bekannten Instrumente wie die Direktzahlungen, die ländliche Entwicklung und Marktordnungsmaßnahmen vorgesehen. Das Zwei-Säulen-Modell der GAP und die wesentlichen Maßnahmen bleiben dem Grunde nach erhalten.

 

In der GAP-Strategieplanverordnung werden in Einklang mit dem Vertrag neun spezifische GAP-Ziele definiert, um zusammengefasst die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, den Umwelt- und Klimaschutz und die ländlichen Gebiete zu stärken.

 

Die Verordnung sieht vor, dass in jedem Mitgliedstaat einen GAP-Strategieplan erstellt wird, der die 1. Säule (Direktzahlungen und Sektorprogramme der gemeinsamen Marktordnung) und die 2. Säule (ländliche Entwicklung) der GAP umfassen wird. Das bedeutet, dass auf nationaler Ebene ein Strategieplan – ähnlich den derzeitigen Programmen für ländliche Entwicklung – erarbeitet wird.

 

Neben einer einleitenden Darstellung der Ausgangssituation im Programmgebiet und einer Stärken-Schwächen-Analyse sind in den Plänen die konkret angestrebten Ziele und Outputs zu definieren. Das Erreichen der Ziele ist über eine umfassende Interventionsstrategie mit den erforderlichen Maßnahmen und Interventionen darzulegen.

 

Vor dem Hintergrund der verstärkten Subsidiarität definiert die Europäische Kommission in ihren Vorschlägen nur noch die Grundanforderungen, die allgemeinen Interventionsbereiche sowie Ziele, die es zu erreichen gilt. Die Details obliegen zukünftig stärker den Mitgliedstaaten, welche diese in den GAP-Strategieplänen genau festzulegen haben.

 

In Bezug auf die Umweltarchitektur schlägt die Kommission einen neuen dreistufigen Ansatz mit einer erweiterten Konditionalität, sogenannten Öko-Schemas in der 1. Säule und den bewährten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in der 2. „Säule“, vor.

 

Beibehalten werden die wesentlichen Finanzierungsregeln: die Direktzahlungen und die sektoralen Interventionen werden auch in Zukunft ausschließlich mit EU-Mitteln finanziert, während in der ländlichen Entwicklung das System der Kofinanzierung weitergeführt wird, d.h. die Mitgliedstaaten bringen zusätzlich nationale Mittel ein.

 

Die GAP-Strategiepläne sind im Rahmen eines Beteiligungsprozesses unter Einbindung der relevanten Stakeholder zu erarbeiten und werden anschließend von der Europäischen Kommission genehmigt.

 

Die Legislativvorschläge werden derzeit von den Ko-Gesetzgebern geprüft. Der Agrarausschuss des Europäischen Parlaments hat im April 2019 einen Berichtsentwurf verabschiedet, die Beschlussfassung im Plenum für Oktober 2020 angekündigt. Auch im Rat strebt der deutsche Vorsitz eine Einigung im Oktober 2020 an. Danach können die Ko-Gesetzgeber in die interinstitutionellen Verhandlungen (sog. Trilogie) eintreten.

 

Aufgrund der Verzögerungen im Rechtssetzungsprozess auf EU-Ebene kann die neue Periode nicht wie geplant mit 2021 beginnen. Die Europäische Kommission hat deshalb Ende Oktober 2019 einen Verordnungsvorschlag für eine Übergangsperiode vorgelegt. Die Gesetzgeber haben sich grundsätzlich auf zwei Übergangsjahre geeinigt, in denen die Maßnahmen der ersten und zweiten Säule mit neuen Mittel (aber nach den derzeit geltenden Regeln) fortgeführt werden können. Formal kann diese Verordnung erst nach der Annahme des Rechtspaketes des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 verabschiedet werden.

 

 

3.    Hinweise auf Mitwirkungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates

Möglichkeit zur Stellungnahme des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23e B-VG.

 

4.    Auswirkungen auf die Republik Österreich einschließlich eines allfälligen Bedürfnisses nach innerstaatlicher Durchführung

Die Mitgliedsstaaten haben die nationale Umsetzung und Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik mittels sogenannter GAP-Strategiepläne durchzuführen, die von der EK zu genehmigen sind. Der dem GAP-Strategieplan (GSP) zugrundeliegende rechtliche Rahmen ist national festzulegen. Dies soll mit dem sogenannten GSP-Grundsätzegesetz erfolgen.

 

5.    Position der zuständigen Bundesministerin samt kurzer Begründung

Für Bundesministerin Köstinger sind im Rahmen der GAP-Reform folgende Punkte zentral:

·         Im Zentrum der Bemühungen muss die Stärkung der bäuerlichen Familienbetriebe stehen.

·         Für die zu erbringenden Leistungen wird ein mit der aktuellen Periode vergleichbares Budget benötigt. Es ist ein Rahmen erforderlich, der die aktuell erfolgreichen Programme auch in Zukunft ermöglicht: Programme, die stark auf den Ressourcenschutz, die Berggebiete, Innovation und Modernisierung, die junge Landwirtschaft sowie insgesamt auf die Vitalität der ländlichen Gebiete abzielen.

·         Die Zahlungen für Berg- und benachteiligte Gebiete stellen deren Bewirtschaftung mit ihren enorm wichtigen sozio-ökonomischen und ökologischen Effekten sicher. Das Weiterführen dieser Zahlungen darf daher keinesfalls in Frage gestellt werden.

·         Zentral ist das Zusammenspiel der verpflichtenden und der freiwilligen Umweltmaßnahmen. Auch in Zukunft muss es möglich sein, breit angelegte freiwillige Umweltmaßnahmen im Rahmen der zweiten Säule zu honorieren.

·         Praxistaugliche Umsetzungssysteme müssen geschaffen werden.

 

6.    Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität

 

Die EK-Vorschläge enthalten für den Ausbau der Subsidiarität in der Gestaltung der Maßnahmen eine wesentliche europapolitische Dimension. Die Umsetzung und die Ausgestaltung der Instrumente soll mehr den Mitgliedstaaten überlassen werden. Zu diesem Zweck sind die Bedarfe festzustellen und die verfolgten Ziele darzustellen.

 

7.    Stand der Verhandlungen inklusive Zeitplan

 

Rat und Europäisches Parlament haben die Vorschläge intensiv beraten.

Der deutsche Ratsvorsitz setzt alles daran, eine Ratsposition zu erreichen. Erklärtes Ziel ist eine allgemeine Ausrichtung im Rat Landwirtschaft und Fischerei am 19./20. Oktober 2020.

Auch das Europäische Parlament strebt an, seine Position im Oktober festzulegen. Anschließend können die Trilogverhandlungen starten.

Ein Abschluss der Verhandlungen ist nicht vor dem ersten Quartal 2021 zu erwarten.

 

 

Der Veröffentlichung der vorliegenden „schriftlichen Information“ wird zugestimmt