fünf Entschließungen zu einzelnen Paragraphen des Gesetzes betreffend vorläufige Bestimmungen über die bewaffnete Macht (7/AEA-PN)

Selbständiger Ausschuss-Entschließungsantrag

Entschließungsantrag des Ausschusses für Heerwesenbetreffend

I. Zu § 2: Das Staatsratsdirektorium wirdbeauftragt, das Gelöbnis des Oberbefehlshabers dem Gefetze,betreffend vorläufige Bestimmungen über die bewaffneteMacht, anzupassen.

II. Zu § 4: Die ProvisorischeNationalversammlung spricht sich grundsätzlich dafür aus,daß in Zukunft die Beförderung zu Offizieren undHeeresbeamten einzig und allein von der Befähigung abhängiggemacht und die Kategorien der Gagisten ohne Rangsklasse,der Offiziers- und Heeresbeamtenanwärter abgeschafftwerden. In der Übergangszeit bis zum Zustandekommen desneuen Wehrgesetzes ist aus diesem Grundsatz bei derDurchführung des Gesetzes, betreffend vorläufigeBestimmungen über die bewaffnete Macht, soweit Bedacht zunehmen, als es ohne Schädigung bestehender Ansprüchemöglich ist.

III. Zu 8 11: Wehrpflichtige, welche mehr alszwei Jahre Militärdienst geleistet haben, sind nachTunlichkeit von der Dienstleistung zu befreien.

IV. Zu §15: (1) Vor Erlassung der Vollzugsanweisung über denWirkungskreis der Soldatenräte sind diese selbstanzuhören. (2) Die Soldatenräte sind berechtigt, wenn dieFührer ihre Dienstgewalt gegen die republikanischeVerfassung mißbrauchen, Abhilfe vom Staatsamte fürHeerwesen zu verlangen.

V. Zu § 16: In das Dienstreglementist eine Bestimmung folgenden Inhaltes auszunehmen: "DerSoldat soll sich stets vor Augen halten, daß eineausgeprägte politische Betätigung innerhalb militärischeroder zum militärischen Gebrauche bestinimter Gebäude unterUmständen geeignet sein kann, das gute Zusammenleben derKameraden zu stören, und er soll daher bei dieserBetätigung alles vermeiden, was die Gefühle andersdenkenderKameraden zu verletzen geeignet ist."