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der Abgeordneten Grabner, Parnigoni, Dr. Keppelmüller
und Genossen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird
Artikel I
Das Berggesetz 1975, BGBl.Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl.Nr.
297/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 98 Abs. 2 lautet:
"(2) Als Partei ist auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist,
anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung
zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs
oder des Umweltschutzes berührt werden, weiters die Gemeinde, in deren Gebiet das begehrte
Abbaufeld gelegen ist, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihr im eigenen
Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des
Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt werden.
Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes oder der Gemeinde als Träger von
Privatrechten (Abs. 1) nicht beeinträchtigt."
2. Dem § 100 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Als Partei ist auch die Gemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluß oder Abbau beabsichtigt
ist, anzusehen, soweit hiedurch ihr im eigenen Wirkungsbereich zukommende
Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes oder der Raumplanung berührt
werden. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Träger von Privatrechten
nicht beeinträchtigt."
3. § 260 samt Überschrift lautet:
"Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 260. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 13, 26, 40, 47, 67, 79, 85, 92, 98, 100,
111, 117, 132, 143, 146, 172 und 203 eingeräumten Rechte im eigenen Wirkungsbereich
wahrzunehmen."
Artikel H
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.7.6. in Kraft.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den gegenständlichen Antrag unter Verzicht auf
die 1. Lesung dem Wirtschaftsausschuß zuzuweisen.
Um den Gemeinden eine verstärkte Mitwirkung bei der Erteilung von
Gewinnungsbewilligungen zu ermöglichen, soll ihnen in den ihnen im eigenen
Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten die Stellung einer
Formalpartei eingeräumt werden. Im vorliegenden Zusammenhang kommen hiefür die den
Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten
der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes und der Raumplanung in Betracht.
Dementsprechend würde sich die Formalparteistellung der Länder auf den Gebieten der
Raumordnung und des Umweltschutzes bei Erteilung von Gewinnungsbewi1ligungen auf die
Angelegenheiten zu beschränken haben, die nicht in den örtlichen Wirkungsbereich der
Gemeinden fallen, d.h. auf die überörtliche Raumplanung und den allgemeinen
Umweltschutz. Bewirkt werden soll die Formalparteistellung der Gemeinden durch eine
Neufassung des § 98 Abs. 2 und eine Ergänzung des § 100 Abs. 3 des Berggesetzes 1975.
Entsprechend wäre auch der § 260 des Berggesetzes 1975 im Hinblick auf Art. 118 Abs. 2
letzter Satz B-VG zu fassen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Novelle stätzt sich grundsätzlich auf den
Kompetenztatbestand "Bergwesen" des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.
Die Novelle wird voraussichtlich keine Erhöhung des Sachaufwandes zur Folge haben und
auch keine Vermehrung des Personalstandes erfordern.
Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine den Gegenstand der Novelle betreffende
spezifische EG- bzw. EU-Rechtsvorschriften. Die in der Novelle vorgesehenen Regelungen
sind demnach als EU-konform anzusehen.