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der Abgeordneten Kier, Schaffenrath, Firlinger, Gredler und Partner/innen
betreffend Neudefinition der unselbständigen Erwerbsarbeit und Vereinheitlichung aller
Pensionsrechte
Die im geltenden Arbeitsrecht festgeschriebene Unterscheidung zwischen Arbeitern und
Angestellten sowie öffentlich Bediensteten ist historisch gewachsen und entspricht in keinster
Weise den Anforderungen des 20. Jahrhunderts. Die geltende Rechtslage spiegelt in vielen
Bereichen das Obrigkeitsdenken früherer Zeiten wider und ist von einem ständisch gegliederten
Bild der Gesellschaft geprägt. Dies erzeugt nicht nur eine Vielzahl von Ungerechtigkeiten
sondern ist überdies auch mobilitätshemmend, fort- und weiterbildungsfeindlich und
strukturkonservativ. Da jede Analyse des Arbeitslosigkeitsbefundes auf seine strukturellen
Ursachen hin zeigt, daß die mobilitätsfeindlichen Unterschiede in den einzelnen
Teilarbeitsrechten. die Fesselung durch zeitabhängig erworbene Ansprüche - die zudem im
Selbstkundigungsfall verloren gehen - und die sozialrechtlichen Verschlechterungen beim
Wechsel zwischen den verschiedenen Bereichen der unselbständigen Erwerbsarbeit
wesentliche Mitursachen darstellen, ist eine umfassende Reform des Arbeitsrechtes eine der
Grundvoraussetzungen für eine positive Trendwende am Arbeitsmarkt. Es erscheint daher
unerläßlich, ein für alle unselbständig Erwerbstätigen geeignetes einheitliches
Rahmenarbeitsrecht zu schaffen. Dieses muß genügend Spielraum offenlassen, so daß auf
Berufsbild-bedingte Sonderheiten eingegangen werden kann.
Die Anachronismen in den individuellen arbeitsrechtlichen Positionen sowie in den
Entlohungsschemata, in der Gestaltung der Sozialversicherungsbeiträge der Höhe und dem
Grunde nach und letztlich in den davon ableitenden Ansprüchen bis hin insbesondere zu den
Pensionen haben zu einer Spaltung innerhalb der Gesellschaft geführt. Im Sozialbericht 1994
ist z.B. nachzulesen, daß die durchschnittliche Pension, die über eine der gesetzlichen
Sozialversicherunggsanstalten zur Auszahlung gelangt, bei ca. 10.500 öS, der durchschnittliche
monatliche Ruhebezug der BundesbeamtInnen (ohne Post und ÖBB) jedoch bei 30.600 öS
liegt; auch ein Vergleich der Aktivbezüge zeigt ein ähnliches Mißverhältnis.
In der Altersversorgung wird im ASVG-Bereich zwar das Lebensstandardsicherungsprinzip
angewendet - dennoch sind die Beiträge, wie auch die Ansprüche über Höchstbeitrags- und
Höchstbemessungsgrundlagen gedeckelt und somit Höchstgrenzen fixiert
(Höchstbeitragsgrundlage ASVG: 39.000; Höchstpensionen: 27.573 öS). Im System der
Ruhegenüsse in der Beamtenversorgung gibt es solche Höchstgrenzen nicht, was dazu führt,
daß der Zuschußbedarf zu Pensionen des öffentlichen Dienstes - selbst unter Einberechnung
eines fiktiven Dienstgeberbeitrages - ca. 72 Mrd ausmacht, wohingegen der Zuschußbedarf zu
allen anderen gesetzlichen Pensionen mit "nur rd. 56 Mrd. beziffert wird - allerdings verhält
sich die Zahl der Bezieher umgekehrt proportional wie 1 : 5 (21% aller Erwerbstätigen sind
Beamte). Besonders augenfällig sind auch die Windschatteneffekte die im quasi-öffentlichen
Bereich. wie z.B. bei den Mitarbeitern von Sozialversicherungsträgern oder Unternehmen, die
sich mehrheitlich im Eigentum öffentlicher Hände befinden, umgesetzt werden, in dem dort
spezielIe Zusatzpensionssysteme existieren, die sich zu Lasten der Allgemeinheit finanzieren
und nicht etwa aus kalkulierten kostendeckenden Beiträgen der Versicherten. Der
Rechnungshof hat erst in seinem letzten Bericht auf diese Mißstände hingewiesen.
Eine Vereinheitlichung aIler Pensionsrechte ist aber nicht nur angesichts der evidenten
Gefährdung, der nachhaltigen Finanzierungg, dringend notwendig, sondern auch zur Herstellung
einer angemessenen Svmmetrie zwischen der Aufbringung der Finanzierung und dem Kreis der
Pensionsempfänger unabdingbar. Es mussen daher einheitIiche, sozialpolitisch auskömmliche
Hochstpensionen sowie einheitliche Beitragssätze zur Anwendung kommen - eine darüber
hinausgehende Lebensstandardsicherung ist der privaten Initiative und Vorsorge zu
überantworten.
Auch sind wir als EU-Mitglied verpflichtet, ein einheitliches Arbeitnehmerschutzrecht
einzuführen. Die laufende Diskussion um ein einheitliches Ärztearbeitszeitgesetz - derzeit gibt
es im Bereich der Spitalsarzte im öffentlichen Dienst z B. keinerlei Schutz durch ein
Arbeitszeitgesetz - ist nur dieSpitze eines Eisberges, und es stellt sich die Frage, ob auch in
dieser Hinsicht eine generelle Vereinheitlichung der Arbeitsrechte für Arbeiter, Angestellte und
offentIich Bedienstete durch schrittweise Angleichung alIer gesetzlichen Grundlagen nicht der
effektivere Weg wäre. Schließlich gibt es neben dem Arbeitszeitgesetz noch etliche andere
Bereiche, in denen es derzeit keinen ausreichenden Schutz für öffentlich Bedienstete gibt - als
Beispiel sei nur die Arbeitsinspektion angeführt.
Da Osterreich aIs EU-Mitglied ohnedies ein einheitliches Arbeitnehmerschutzrecht für alle
privaten und öffentlichen Bereiche, für die die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt
.sowie analog '. dazu in den Ländern entsprechende Bestimmungen einführen muß, und eine
Neudefinition der unselbständigen Erwerbsarbeit angesichts der Situation am Arbeitsmarkt
unabdinbgbar ist, andererseits über die Notwendigkeit einer Harmonisierung der
Pensionssysteme ohnehin breiter Konsens herrscht,
steIlen die unterfertigten Abgeordneten foIgenden
Entschließungsantrag
der NationaIrat möge beschließen
" Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Operationskalender auszuarbeiten, um -
ausgehend von einer Neudefinition der unselbständigen Erwerbsarbeit - dem Parlament ein
einheitliches Arbeitnehmer/innen Gesetz, welches die rahmengesetzlichen Grundlagen für alle
unseIbständig Erwerbstatigen abzubilden hat, vorIegen zu können. Weiters gilt es, ein
einheitliches Arbeitnehmer/innenschutzgesetz für aIIe unselbständig Erwerbstätigen unter
besonderer Bedachtnahme auf die entsprechenden EU-Richtlinien zu schaffen, sowie einen
Fahrplan zu entwickeln, um mittelfristig alle geltenden Gesetze, die der Altersicherung dienen,
zu harmonisieren. Die gesetzliche Lage ist so zu gestalten. daß jedenfalls jeweils für neu ins
Berufsleben eintretende unselbständig Erwerbstätige (derzeit Angestellte, Arbeiter und
Beamte ) einheitliche pensionsrechtliche Bestimmungen gelten. Darüber hinaus müssen
Übergangsbestimmungen deffiniert werden."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales
vorgeschlagen.