24/AE
der Abgeordneten Haller und Kollegen
betreffend Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes l967
Der dem Familienlastenausgleichsfonds ursprünglich zugrundeliegende Gedanke, nämlich die
Leistungen der Familien, die sie durch die Erhaltungspflicht ihrer Kinder im Interesse der
Gesellschaft erbringen von staatlicher Seite finanziell anzuerkennen, d.h. einen Ausgleich ihrer
fimanziellen Mehrbelastungen zu bewirken, wurde im Laufe der Zeit mehr und mehr verändert.
Einerseits wurden die zweckgebundenen Mittel des Fonds für Fremdleistungen verwendet,
andrerseits wurden sozial-, bildungs-, gesundheits- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dem
Fonds aufgebürdet.
Eine kürzlich erschienene Statistik des Bundeswirtschaftskammer untermauert diese Entwicklung
eindrucksvoll: Aus einem Vergleich der Jahre 1983 und 1992 geht hervor, daß mittlerweile nur
mehr zwei Drittel der Mittel aus dem FLAF unmittelbar für Familienbeihilfe (66,7%) verwendet
werden. Der Rest entfällt auf Geburtenbeihilfe (3,2%), Freifahrten (7,5%), Schulbücher (2,2%)
und v.a. auf die sonstigen Leistungen (20,4%), die in den letzten zehn Jahren überproportional
zugenommen haben. Das ist z.B. der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld, die Beiträge zu den Mutter-
Kind-Paß-Untersuchungen, die Wiedereinstellungsbeihilfe etc. 1983 wurden noch rund drei
Viertel des FLAF für die Familienbeihilfe verwendet.
Das Karenzurlaubsgeld war mit seiner Einfü.hrung 1961 eine reine Leistung der
Arbeitslosenversicherung in Abhängigkeit vom Einkommen. Die Leistung konnte und kann bis
heute nur nach Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen in Anspruch
genommen werden. Es ist daher sachlich nicht begründbar, weshalb eine derart in das
Arbeitslosenversicherungsrecht eingebettete Leistung zu mehr als 50% aus dem Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen finanziert werden sollte.
Die Arbeitslosenversicherung wird durch einen Konjunkturaufschwung sowohl einnahmen- als
auch ausgabenseitig entlastet. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen allenfalls nur
einnahmenseitig. Außerdem ist zu bedenken, daß bei einer dauerhaften Finanzierung des
Karenzurlaubsgeldes aus dem Familienlastenausgleichsfonds dessen Anknüpfung an eine
außerhäusliche Erwerbsarbeit der Mutter vor der Entbindung nicht haltbar wäre.
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wurde in zwei Etappen (l978
und 1981 ) von 6% auf 4,5% reduziert. Die 1,5% Punkte werden von den Arbeitgebern an die
Pensionsversicherung überwiesen.
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet somit seit den 80er Jahren in zweifacherweise
einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Pensionen. Damit tritt eine Entlastung der
Pensionsversicherungsanstalten ein, die wiederum nach Ausschöpfung ihrer Mitteln aus dem
Bundesbudget entlastet werden.
Aus der Gebarung der Pensionsversicherung ist derzeit nicht erkennbar, ob und in welchem
Ausmaß die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen geleisteten Beiträge für tatsächlich
entstandene Kindererziehungszeiten Verwendung gefunden haben.
Darüber hinaus war die Abschaffung des 10%igen Selbstbehaltes bei den Schulbüchern und die
eigenverantwortliche Anschaffung und Verwaltung aller Unterrichtsmaterialien durch die
einzelnen Schulen bisher auch Ziel der ministeriellen Novellierungsentwürfe.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG :
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesministerin für Jugend und Familie wird ersucht dem Nationalrat eine Novelle des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorzulegen, welche folgende Punkte beinhaltet:
. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes, sollen die durch Gesetz als
einkommenssteuerfrei erklärten Bezüge, Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse, Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus
einer ausschließlichen während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht und die
Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht bleiben.
. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe soll das nach dem Wohnsitz oder
dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt
entscheiden. Wird einem diesbezüglichen Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben,
so soll dies per Bescheid erlassen werden. Eine Gewährung der Familienbeihilfe für
ausländische Staatsbürger, auf die die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden
sind, muß vom Nachweis der Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht werden.
. Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der
Kinder erwachsen, soll Schülern, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentlicher Schüler
besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht im lnland nach dem Schulpflichtgesetz
erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines
Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen:
l . Schulbücher, die
a) als Lehrbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und
Schulstufe als geeignet erklärt worden sind.
b) lehrplanmäßig für den R.eligionsunterricht erforderlich sind,
c) gem. a) geeignet sind und nach gewissenhafter Prüfung der Lehrer nach Inhalt
und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe
entsprechen,
2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, Datenträger, Lernspiele
und Lesestoffe), sofern ihre Notwendigkeit vom Schulforum bzw.
Schulgemeinschaftsausschuß zur Durchführung des Unterrichtes als erforderlich
bestimmt wird.
. Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sollen unter Berücksichtigung der oben
genannten Voraussetzungen jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform
(Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festgesetzt werden.
Zur Ausgabe der Schulbücher oder Gutscheine sollen die Schulerhalter der oben genannten
Schulen verpflichtet werden.
. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll ein Beitrag zum
Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Höhe von 50 v.H. des
Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung
geleistet werden.
. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für
Ersatzzeiten, die gemäß § 227a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erworben
wurden, im Ausmaß von 50 v.H. von 22,7 v.H. des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld und
Teilzeitbeihilfe dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu zahlen.
In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuß verlangt.