24/AE

 

 

 

der Abgeordneten Haller und Kollegen

betreffend Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes l967

 

Der dem Familienlastenausgleichsfonds ursprünglich zugrundeliegende Gedanke, nämlich die

Leistungen der Familien, die sie durch die Erhaltungspflicht ihrer Kinder im Interesse der

Gesellschaft erbringen von staatlicher Seite finanziell anzuerkennen, d.h. einen Ausgleich ihrer

fimanziellen Mehrbelastungen zu bewirken, wurde im Laufe der Zeit mehr und mehr verändert.

Einerseits wurden die zweckgebundenen Mittel des Fonds für Fremdleistungen verwendet,

andrerseits wurden sozial-, bildungs-, gesundheits- und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen dem

Fonds aufgebürdet.

Eine kürzlich erschienene Statistik des Bundeswirtschaftskammer untermauert diese Entwicklung

eindrucksvoll: Aus einem Vergleich der Jahre 1983 und 1992 geht hervor, daß mittlerweile nur

mehr zwei Drittel der Mittel aus dem FLAF unmittelbar für Familienbeihilfe (66,7%) verwendet

werden. Der Rest entfällt auf Geburtenbeihilfe (3,2%), Freifahrten (7,5%), Schulbücher (2,2%)

und v.a. auf die sonstigen Leistungen (20,4%), die in den letzten zehn Jahren überproportional

zugenommen haben. Das ist z.B. der Beitrag zum Karenzurlaubsgeld, die Beiträge zu den Mutter-

Kind-Paß-Untersuchungen, die Wiedereinstellungsbeihilfe etc. 1983 wurden noch rund drei

Viertel des FLAF für die Familienbeihilfe verwendet.

Das Karenzurlaubsgeld war mit seiner Einfü.hrung 1961 eine reine Leistung der

Arbeitslosenversicherung in Abhängigkeit vom Einkommen. Die Leistung konnte und kann bis

heute nur nach Erfüllung bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen in Anspruch

genommen werden. Es ist daher sachlich nicht begründbar, weshalb eine derart in das

Arbeitslosenversicherungsrecht eingebettete Leistung zu mehr als 50% aus dem Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen finanziert werden sollte.

Die Arbeitslosenversicherung wird durch einen Konjunkturaufschwung sowohl einnahmen- als

auch ausgabenseitig entlastet. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen allenfalls nur

einnahmenseitig. Außerdem ist zu bedenken, daß bei einer dauerhaften Finanzierung des

Karenzurlaubsgeldes aus dem Familienlastenausgleichsfonds dessen Anknüpfung an eine

außerhäusliche Erwerbsarbeit der Mutter vor der Entbindung nicht haltbar wäre.

 

Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wurde in zwei Etappen (l978

 

und 1981 ) von 6% auf 4,5% reduziert. Die 1,5% Punkte werden von den Arbeitgebern an die

 

Pensionsversicherung überwiesen.

 

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet somit seit den 80er Jahren in zweifacherweise

 

einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Pensionen. Damit tritt eine Entlastung der

 

Pensionsversicherungsanstalten ein, die wiederum nach Ausschöpfung ihrer Mitteln aus dem

 

Bundesbudget entlastet werden.

 

Aus der Gebarung der Pensionsversicherung ist derzeit nicht erkennbar, ob und in welchem

 

Ausmaß die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen geleisteten Beiträge für tatsächlich

 

entstandene Kindererziehungszeiten Verwendung gefunden haben.

 

Darüber hinaus war die Abschaffung des 10%igen Selbstbehaltes bei den Schulbüchern und die

 

eigenverantwortliche Anschaffung und Verwaltung aller Unterrichtsmaterialien durch die

 

einzelnen Schulen bisher auch Ziel der ministeriellen Novellierungsentwürfe.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG :

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesministerin für Jugend und Familie wird ersucht dem Nationalrat eine Novelle des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorzulegen, welche folgende Punkte beinhaltet:

 

. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes, sollen die durch Gesetz als

einkommenssteuerfrei erklärten Bezüge, Waisenpensionen und

Waisenversorgungsgenüsse, Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus

einer ausschließlichen während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht und die

Entschädigung aus einem anerkannten Lehrverhältnis außer Betracht bleiben.

 

. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe soll das nach dem Wohnsitz oder

dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt

entscheiden. Wird einem diesbezüglichen Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben,

so soll dies per Bescheid erlassen werden. Eine Gewährung der Familienbeihilfe für

ausländische Staatsbürger, auf die die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden

sind, muß vom Nachweis der Aufenthaltsbewilligung abhängig gemacht werden.

 

. Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der

Kinder erwachsen, soll Schülern, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentlicher Schüler

besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht im lnland nach dem Schulpflichtgesetz

 

erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines

Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen:

l . Schulbücher, die

a) als Lehrbuch oder therapeutische Unterrichtsmittel vom Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die jeweilige Schulart und

Schulstufe als geeignet erklärt worden sind.

b) lehrplanmäßig für den R.eligionsunterricht erforderlich sind,

c) gem. a) geeignet sind und nach gewissenhafter Prüfung der Lehrer nach Inhalt

und Form auch dem Lehrplan einer anderen Schulform oder Schulstufe

entsprechen,

2. Unterrichtsmittel (therapeutische, gedruckte, audiovisuelle, Datenträger, Lernspiele

und Lesestoffe), sofern ihre Notwendigkeit vom Schulforum bzw.

Schulgemeinschaftsausschuß zur Durchführung des Unterrichtes als erforderlich

bestimmt wird.

 

. Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher sollen unter Berücksichtigung der oben

genannten Voraussetzungen jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform

(Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festgesetzt werden.

Zur Ausgabe der Schulbücher oder Gutscheine sollen die Schulerhalter der oben genannten

Schulen verpflichtet werden.

 

. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen soll ein Beitrag zum

Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in der Höhe von 50 v.H. des

Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden

Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung

geleistet werden.

 

. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind die Pensionsbeiträge für

Ersatzzeiten, die gemäß § 227a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erworben

wurden, im Ausmaß von 50 v.H. von 22,7 v.H. des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld und

Teilzeitbeihilfe dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu zahlen.

 

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuß verlangt.