28/A

 

ANTRAG

des Abgeordneten Van der Bellen, Langthaler, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz zur Besteuerung von Energieträgern (Energiesteuergesetz)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Mineralölsteuergesetz, BGBl. 1994/630 idF BGBl. 1995/297, das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, BGBl. 1988/691, sowie das Finanz­ausgleichsgesetz BGBl. 1993/30 idF BGBl. 1995/297, geändert, das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. 1952/13 idF 1986/376 aufgehoben und eine Elektrizitätsteuer sowie eine Kohlesteuer eingeführt werden

 

(Energiesteuergesetz 1995).

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

ABSCHNITT I

 

Artikel I

 

Mineralölsteuergesetz

 

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. 1994/630, zuletzt geändert durch BGBl. 1995/297, wird geändert wie folgt:

 

In § 2 Absatz 2 werden die Worte „ausgenommen Erdgas“ gestrichen.

 

§ 2 Absatz 3 lautet wie folgt:

                „Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle in den bsätzen 1 und 2 nicht angeführten Kohlenwasserstoffe oder fossilen Brennstoffe mit Ausnahme von Hochofengas, Torf sowie Kohle im Sinne des Kohlesteuergesetzes 1995“

 

§ 3 lautet:

„Die Mineralölsteuer beträgt:

für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 7.110 S;

für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 8.100 S;

für 1.000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 5.390 S;

für 1.000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 9 100 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 5.390 S;

für 1.000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 1.150 S;

für 1.000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 5.100 S;

für 1.000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, die zum Verheizen oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet werden, 700 S, ansonswten 5.390 S;

für 1.000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 5.100 S, ansonsten 800 S;

andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

 

Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 7.110 S für 1.000 l, wenn sie anstelle von Benz8in als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 5.390 S.

 

Die Mineralölsteuer beträgt für flüssige Heizstoffe 1.150 S für 1.000 l, 700 S für 1000 m3 gasförmiger Heizstoffe im Sinne der Kombinierten Nomenklatur 2711 21 00 bis 2711 29 00. Andere als die im ersten Satz dieses Absatzes angeführten Heizstoffe unterliegen denselben Steuersätzen, denen sie nach ihrer Beschaffenheit oder ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.

 

Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 500 S für 1.000 l.

 

Die in den Absätzen (1) bis (4) dieser Bestimmung festgelegten Steuersätze erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1997 um jeweils 7 Prozent. In allen weiteren Jahren erhöhen sich die Steuersätze um jeweils 7 vom Hundert des Steuersatzes des jeweils vergangenen Jahres, letztmalig am 1. Jänner 2006. Der so ermittelte Steuersatz eines jeden Jahres ist jeweils vor Beginn dieses Jahres vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

 

Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15°C Kubikmeter (m3) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Kubikmeter bei +15°C, 1013,25 mbar und einem Wassergehalt von 0 Prozent. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.“

 

In § 4 Absatz 1 wird eine neue Ziffer 13 angefügt, die folgenden Wortlaut hat: „die Verwendung von Kraft und Heizstoffen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 zu ausschließlich anderen Zwecken als zur Energiegewinnung (nicht-energetischer Verbrauch). Energiegewinnung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Einsatz der in § 2 Abs. 1 angeführten Waren zur Erzeugung elektrischer Energie, der Einsatz in einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2), in einer Brennstoffzelle oder sonstigen vergleichbaren Anlagen“.

 

Die Überschrift vor § 62 lautet: 215. Zweckbindung, Übergangs- und Schlußbestimmungen“.

 

Nach § 64a wird ein § 64b eingefügt, welcher lautet: „5 Milliarden Schilling von dem auf den Bund entfallenden Teil des Ertrages der Mineralölsteuer eines jeden Jahres sind zur Bedeckung der Erfordernisse der Fernwärmeförderung, der Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 2000 außer Kraft.“

 

Artikel II

 

Elektrizitätssteuergesetz

 

Bundesgesetz, mit dem eine Steuer auf den Verbrauch von elektrischer energie eingeführt wird (Elektrizitätssteuergesetz 1995).

 

Allgemeines

Steuergebiet, Steuergegenstand

 

§ 1 (1) Der Elektrizitätssteuer im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt elektrische Energie, die im Steuergebiet abgegeben wird.

 

Als Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das im § 1 Abs. 2 Mineralölsteuergesetz festgelegte Gebiet anzusehen.

 

 

Steuerpflicht, Steuersätze, Verfahren, Verwendung

Steuerbare Vorgänge

 

§ 2. Der Elektrizitätssteuer unterliegen folgende Vorgänge:

 

Die Lieferung von elektrischer Energie, die ein Unternehmer (§ 2 Umsatzsteuergesetz 1994) im Steuergebiet entgeltlich oder unentgeltlich an einen Endverbraucher abgibt sowie der

Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Steuergebiet elektrische Energie verbraucht, da er selbst erzeugt und für Zwecke verwendet, die außerhalb der Elektrizität produzierenden technischen Anlage des Unternehmers liegt.

 

Steuersätze

 

§ 3. (1) Die Elektrizitätssteuer beträgt 12 Groschen pro Kilowattstunde.

 

Der in Absatz 1 festgelegte Steuersatz erhöht sich für das Jahr 1997 um 7 Prozent. In allen weiteren Jahren erhöht sich der Steuersatz um jeweils 7 vom Hundert des Steuersatzes des jeweils vergangenen Jahres, letztmalig am 1. Jänner 2006. Der so ermittelte Steuersatz eines jeden Jahres ist jeweils vor Beginn dieses Jahres vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

 

Steuerbefreiung, Steuererstattung

 

§ 4. (1) Der Elektrizitätssteuer im Sinne des § 1 unterliegen Lieferung und Eigenverbrauch nicht, wenn und insoweit die elektrische Energie durch den Unternehmer selbst

in Windkraftwerken,

photovoltaisch,

durch überwiegenden Einsatz von Biomasse, Biogas, Klärgas, Deponiegas,

durch Wasserkraftwerke mit einer Engpaßleistung von höchstens 3 Megawatt und keiner Ausleitungsstrecke,

in in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zur gemeinsamen und gleichzeitigen Erzeugung von nutzbarer Wärme (Prozeßwärme, Heizwärme) und Elektrizität mit einer elektrischen Engpaßleistung von höchstens 15 Megawatt dienen und deren erzeugte Wärmemenge der energetischen Nutzung zugeführt wird,

                               produziert wird.

 

Erfolgt die Lieferung von elektrischer Energie, die in einer Anlage gem. Absatz 1 erzeugt wurde, nicht unmittelbar an den Endverbraucher und dienst sie nicht dem Eigenverbrauch, ist auf Antrag des die Elektrizität erzeugenden Unternehmens beim Bundesministerium für Finanzen 90 vH des in § 3 festgelegten Steuersatzes zu vergüten. Der Antrag ist nur für Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Lieferung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Zur Bestimmung der gelieferten Energiemenge müssen einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sein.

Für elektrische Energie, für die Elektrizitätssteuer gem. § 2 entrichtet und vom Unternehmen zum Antrieb von Schienenfahrzeugen oder sonstigen öffentlichen Ver­kehrsmitteln verwendet wurde, ist auf Antrag des Unternehmens beim Bundes­ministerium für Finanzen 90 vH des in § 3 festgelegten Steuersatzes zu vergüten. Der Antrag ist nur für Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Lieferung folgenden Kalenderjahres zu stellen.

 

Steuerschuldner

 

§ 5.(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer im Sinne de § 2, der die Lieferung an den Endverbraucher oder den Eigenverbrauch vornimmt.

 

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang verwirklicht wurde.

 

Der Unternehmer (§ 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung laufend die notwendigen Aufzeichnungen zu führen.

 

Schlußbestimmungen

 

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 7.         Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Artikel III

Kohlesteuergesetz

 

Bundesgesetz, mit dem eine Steuer auf den Verbrauch von Kohle eingeführt wird (Kohlesteuergesetz 1995).

 

Allgemeines

 

Steuergebiet, Steuergegenstand

 

§ 1.(1)     Kohle, die im Steuergebiet zum Zwecke der energetischen Nutzung verwendet wird oder im Inland von einem Unternehmen an Letztverbraucher verkauft wird, unterliegt einer Verbrauchsteuer (Kohlesteuer).

 

Als Steuergebiet im sinne dieses Bundesgesetzes ist das im § 1 Absatz 2 Mineralölsteuergesetz festgelegte Gebiet anzusehen.

 

§ 2. Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steinkohle, Braunkohle sowie die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse (Koks, Gas, Teer usw.), ausgenommen Hochofengas und Torf, im Sinn der Kombinierten Nomenklatur 2701 bis 2706.

 

Steuersätze

 

§ 3 (1) Die Kohlesteuer beträgt 400 S pro 1.000 Kilogramm Steinkohle, Braunkohle sowie die aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse (Koks, Gas, Teer usw.), ausgenommen Hochofengas und Torf, im Sinn der Kombinierten Nomenklatur 2701 bis 2706.

 

Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Kohle.

 

Der in Absatz 1 festgelegte Steuersatz erhöht sich für das Jahr 1997 um 7 Prozent. In allen weiteren Jahren erhöht sich der Steuersatz um jeweils 7 vom Hundert des Steuersatzes des jeweils vergangenen Jahres, letztmalig am 1. Jänner 2006. Der so ermittelte Steuersatz eines jeden Jahres ist jeweils vor Beginn dieses Jahres vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

 

Steuerbefreiung

 

§ 4. Von der Kohlesteuer sind befreit:

 

Kohle, die zum Antrieb von Schienenfahrzeugen an Eisenbahnunternehmen für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen aus Steuerlagern oder Zoll-Lagern abgegeben wird;

 

Kohle, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;

 

Kohle, die für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;

 

Kohle, die zu anderen Zwecken als zur Energiegewinnung verbraucht wird (nicht energetischer Verbraucht).

 

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

 

§ 5 (1)     Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet.

für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kohle, die zu anderen Zwecken als zur Energiegewinnung, verwendet worden ist (nicht-energetischer Verbrauch),

für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kohle, die zum Antrieb von Schienenfahrzeugen verwendet worden ist.

 

Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder Verwendung der Kohle folgenden Kalenderjahres zu stellen.

 

Steuerschuldner

 

§ 6 (1)     Steuerschuldner ist der Unternehmer, der die Kohle im Steuergebiet verbraucht oder an einen Letztverbraucher verkauft.

 

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang verwirklicht wurde.

 

Der Unternehmer (§ 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung laufend die notwendigen Aufzeichnungen zu führen.

 

Schlußbestimmungen

 

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

 

 

Abschnitt II

 

Artikel I

 

Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

 

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951 über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. 1952/13 idF 1986/376, wird aufgehoben.

 

Artikel II

 

Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, BGBl. 1988/691

 

Das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, BGBl. 1988/691, wird geändert wie folgt: In § 1 werden die Worte „80,55 % des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag“ ersetzt durch die Worte „eines Betrages von Schilling 5,8 Milliarden“.

 

 

Abschnitt III

 

Finanzausgleichsgesetz

 

Das Finanzausgleichsgesetz 1993, BGBl. 30 idF BGBl. 1995/297, wird geändert wie folgt:

 

Im Titel des Gesetzes werden die Worte „bis 1995“ durch die Worte „bis 1997“ ersetzt.

 

In § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Wohnbauförderungsbeitrag“, die Wortfolge „die Elektrizitätssteuer, die Kohlesteuer“ eingefügt.

 

In § 6 Abs. 2 wird folgende Ziffer 3 hinzugefügt, die lautet: „in den Haushaltsjahren 1996 und 1997 ist der in Abs. 2 Z 2 genannte Betrag für die dort genannten Zwecke vom Aufkommen an Elektrizitätssteuer zu verwenden“.

 

In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die Energieverbrauchsabgabe“ ersetzt durch die Wortfolge „die Abgaben auf den verbrauch von Energie, soweit sie nicht schon unter eine Abgabenart des § 6 fallen“.

 

In § 7 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „die Umsatzsteuer,“ die Worte „die Getränkesteuer,“ eingefügt.

 

Das in § 8 Abs. 1 unter der Rubrik „Mineralölsteuer“ ausgewiesene Hundertsatzverhältnis für Bund, Länder und Gemeinden hat anstatt „88.559“ als Prozentsatz für den Bund „8.638“ als Prozentsatz für die Länder und „2.803“ als Prozentsatz für die Gemeinden so zu lauten, daß auf den Bund „78.383“ Prozent, auf die Länder „6.036“ Porzent und auf die Gemeinden „15.581“ Prozent entfallen.

 

Die Worte „und von Getränken, jeweils“ in § 14 Abs. 1 Z 8, sowie der zweite Satz dieser Bestimmung werden aufgehoben.

 

In § 15 Abs. 3 Z 2 entfallen die Worte „und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgeltes bei alkoholfreien Getränken“, sowie der letzte Satz der Bestimmung.

 

In § 23 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1995“ durch die Jahreszahl „1997“ ersetzt. Der Bestimmung wird ein zweiter Satz angefügt, welcher lautet: „Die für den Finanzausgleich, das Abgabewesen und die Finanzzuweisungen und Zuschüsse jeweils für das Jahr 1995 geltenden Bestimmungen gelten, mangels besonderer Vorschrift, sinngemäß auch für die Jahre 1996 und 1997.“

 

(Verfassungsbestimmung) In § 23 Abs. 3 wird die Jahreszahl „1995“ durch die Jahreszahl „1997“ ersetzt.

 

In § 23 Abs. 7 wird die Jahreszahl „1995“ durch die Jahreszahl „1997“ ersetzt.

 

 

Abschnitt IV

 

Die Abschnitte I bis III treten mit 1. Juni 1996 in Kraft.

 

 

Erläuterungen

 

Allgemeines

 

Das Energiesteuergesetz 1995, dessen Resultat eine Umstrukturierung einzelner Teile des Steuerrechts in Richtung einer „Öko-Steuer“ in Verbindung mit der Verringerung anderer Steuern ist, umfaßt Änderungen und Neufassungen bzw. die Beseitigung bestehender Bundesgesetze. Neu eingeführt werden ein Elektrizitätssteuer- sowie ein Kohlesteuergesetz, novelliert werden das Finanzausgleichsgesetz, das Mineralölsteuergesetz und das Wohnbauförderungszweckzuschußgesetz, beseitigt wird das Wohnbauförderungsbeitrags­gesetz; durch die Länder zu beseitigen sind die Getränkesteuergesetze. Das Energiesteuer­gesetz 1995 ist vom Gedanken getragen, den Verbrauch von Energie im verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich zulässigen Rahmen stärker als bisher zu besteuern und im Gegenzug den Wohnbauförderungsbeitrag und die Getränkesteuer zu beseitigen.

 

Bei der Änderung der Mineralölsteuer werden im wesentlichen die Sätze erhöht bzw. dynamisiert, die Struktur bleibt ansonsten weitgehend unverändert; besteuert wird in Hinkunft jedoch auch der Verbrauch von Gas mit Ausnahme des nichtenergetischen Verbrauchs; letzterer ist generell sowohl bei Kraft- als auch bei Heizstoffen steuerfrei.

 

EU-rechtliche Zulässigkeit

 

Die Steuerhoheit der Mitgliedsstaaten und daher auch die österreichische Steuergesetzgebung bleibt durch die Bestimmung des EGV grundsätzlich unberührt (vgl. Beutler/Bieber/Bipkorn/Streil, Die Europäische Union, 4. Aufl. [1993]). Die Artikel 95 bis 98 EGV verbieten Österreich lediglich, mit steuerlichen Mitteln Waren aus anderen Mitgliedsstaaten zu diskriminieren oder den Export heimischer Waren - offen oder verdeckt - zu subventionieren (vgl. dazu Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Band I und II, Loseblattausgabe, Stand 9/1994).

 

Gemäß Art. 7a EGV trifft die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um (auch) gem. Art. 99 den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Nach Art. 99 erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des europäischen Parlaments sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften (auch) über die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes innerhalb der in Art. 7a gesetzten Frist notwendig ist. Zwar regelt Art. 99 EGV in der Fassung der EEA also die Form der Harmonisierung von indirekten Steuern (Umsatzsteuer, aber auch Verbrauchsteuern wie eine Elektrizität- oder Kohlesteuer), genauere Bestimmungen über Art, Reichweite und Zeitpunkt der Harmonisierung fehlen jedoch; Ungleichheiten auf der Ebene der Verbrauchsteuern werden faktisch und weitgehend fakultativ durch Befreiung bei Ausfuhr und Besteuerung im Einfuhrstaat ausgeglichen (zu weiteren Harmonisierungsbestrebungen vgl. Den 25. EG-Bericht (1992) Nr. 148 ff; zu den zitierten Bestimmungen des EGV vgl. Jeweils Grabitz/Hilf, Kommentar).

 

An Sekundärrecht zu der in Art. 7 EGV programmatisch angekündigten und in Art. 99 verfahrensrechtlich geregelten Harmonisierung der indirekten Steuern bestehen folgende für indirekte Steuern relevante Richtlinien: Die Richtlinie des Rates vom 19.10.1992, RL 92/78 bis 92/84 EWG Abt L 316/1992, 1. Enthält Vorschriften bezüglich der Harmonisierung der Verbrauchsteuern und der Verbrauchssteuersätze, und zwar auch bei Mineralöl und b ei alkoholischen Getränken. Darüber hinaus besteht eine Richtlinie vom 25.2.1992 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuer­pflichtiger Waren (RL 92/12, Abt L 76/1992, 12 und RL 92/108 AbtL 360/1992, 1), (Beilage). Ein von der Kommission am 2.6.1992 erstatteter Vorschlag, eine kombinierte CO2-/Energie-Steuer einzuführen, wurde bisher nicht in verbindlicher Form angenommen. Der jüngste von der EU-Kommission erstattete Vorschlag (Mai 1995) kommt erst in Verhandlung. Der genannten Richtlinie 92/12 wurde hinsichtlich der Besteuerung von Mineralölen schon durch das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. 1994/630, idF 1995/50 Rechnung getragen (vgl. Etwa das Vorblatt zur Regierungsvorlage, 1814 BlgNR, 18. GP).

 

Von Relevanz für die Einführung einer Elektrizität- und Kohlesteuer ist im wesentlichen nur die Richtlinie 92/81 des Rates vom 19.10.1992 zur Annäherung der Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, kundgemacht im Amtsblatt Nr L 316 vom 31.10.1992, 12.

 

Weiters von Bedeutung ist Art. 8 der Richtlinie 92/82 des Rates, ebenfalls vom 19.10.1992, zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, kundgemacht im Amtsblatt Nr. L 310 vom 31.10.1992, 16. Nach Abs. 1 der Bestimmung ist Kerosin mit mindestens 245 ECU pro 1.000 Liter zu besteuern. Abs. 2 und 3 lassen ausnahmsweise geringere Steuersätze bzw. eine Ausnahme von der Besteuerung zu.

 

Die Besteuerung des Mineralöls ist im Hinblick auf die RL 92/12 schon EG-konform geregelt, eine Erhöhung der Sätze wäre nach der RL 92/82 jedoch zulässig, unabhängig davon, ob sie in Form einer Novellierung des Mineralölsteuergesetzes 1995 oder einer (zusätzlichen oder neuen) Regelung in einem „Energiesteuergesetz“ erfolgt.

 

Da das vorgeschlagene Energiesteuergesetz hinsichtlich der Besteuerung des Verbrauches von Elektrizität und Kohle die Struktur einer indirekten Steuer, und zwar einer als Verkehrsteuer konzipierten Verbrauchsteuer, hat, ist seine Zulässigkeit am Maßstab der erwähnten Richtlinien zu prüfen; diese Prüfung ergibt folgendes: Nach Art. 1 der RL 92/12 regelt diese Richtlinie Verbrauchsteuern und andere indirekte Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Ust und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben; die besonderen Bestimmungen über Sätze und Struktur von einzelnen Verbrauchsteuern bleiben unberührt (z.B. die erwähnte RL 92/81). Nach der RL 92/12 (Art. 3 Abs. 1) findet diese Anwendung auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren. Auf diese Waren können nach Art. 3 Abs. 2 RL 92/12 jedoch andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer beachten.

 

Auf andere Waren können nach Abs. 3 dieser Bestimmung die Mitgliedstaaten ebenfalls Steuern einheben, sofern diese Steuern „keine Formalitäten“ im Hinblick auf den Grenhübertritt der Waren mit sich bringen (z.B. Verwaltungsaufwand durch Ausfüllen von Zollformularen und dgl.). Eine Besteuerung des Verbrauches von Energie ist daher sowohl im Hinblick auf Mineralöle, auf andere fossile Brennstoffe, als auch auf Elektrizität zulässig, sofern die von der RL 92/12 vorgeschriebene und beispielsweise vom Mineralölsteuergesetz nachvollzogene Struktur beibehalten wird. Die Besteuerung des Verbrauchs von Kohle in der vorgesehenen Form ist nach Art. 2 Abs. 3 3. Satz der RL 92/81 ausdrücklich als zulässig erklärt, da damit keine Grenzübertrittsformalitäten (RL 92/12) verbunden sind.

 

Das Konzept des Energiesteuergesetzes 1995

 

Die neueingeführte Elektrizität- und Kohlesteuer wird als neben einer Novellierung des Mineralölsteuergesetzes 1995 bestehend konzipiert. Eine Umbenennung des Mineralölsteuer­gesetzes in „Energieverbrauchsteuergesetz“ wäre im Hinblick darauf, daß das FAG sowohl eine Mineralölsteuer als auch eine Energieverbrauchsteuer (jetzt: Abgaben auf den sonstigen Verbrauch von Energie nach der Subsidiärbestimmung des neugefaßten § 7 Abs. 1 FAG) vorsieht, problematisch.

 

Das ElektrizitätsteuerG 1995 sowie das KohlesteuerG 1995, die zum MinÖStG hinzutreten, enthalten Bestimmungen über die Besteuerung des Verbrauches von Energie in Zusammenhang mit anderen Energieträgern als den im MinÖStG genannten. Das MinÖStG enthält befristete und betragsmäßig limitierte Zweckbindungen des Aufkommens. Vom Elektrizitätsteuer­aufkommen wird ein relativ kleiner Betrag für die Siedlungswasserwirtschaft zweckgebunden, der bisher aus dem Aufkommen des Wohnbauförderungsbeitrags stammte. Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrags wirdaufgehoben, daran anknüpfende Gesetze werden entsprechend novelliert; vor allem wird der bisher am WBFB anknüpfende Zweckzuschuß an die Länder durch einen Fixbetragaus allgemeinen Steuermitteln des Bundes ersetzt. (Für den Bund tritt durch die neuen ausschließlichen Bundesabgaben Kohle- und Elektrizitätsteuer dadurch keine Nettobelastung ein. Die Länder partizipieren an der erhöhten Dynamik des MinÖSt-Aufkommens.)

 

Die Getränkesteuer als auf Landesgesetz beruhende Gemeindeabgabe entfällt; die Gemeinden werden entschädigt durch einen höheren Anteil am MinÖSt-Aufkommen und ersparen sich zusätzlich die erheblichen Einhebungskosten der Getränkesteuer. Die Getränkesteuergesetze der Länder dürfen zwar nicht vom Bundesgesetzgeber aufgehoben werden, müssen aber nach einer entsprechenden Änderung des FAG durch die Länder fristgerecht bei sonstiger Invalidation aufgehoben werden. Die Steuergesetze des Bundes hinsichtlich alkoholischer Getränke könnten angesichts des Wegfalls der Getränkesteuer im Hinblick auf eine Erhöhung des Steuersatzes novelliert werden, was aber im vorgeschlagenen Gesetzentwurf unterbleibt.

 

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des neuen Finanzausgleichs

 

Die Verteilung der Besteuerungsrechte wird vom Verfassungsgesetzgeber durch § 3 Abs. 1 F-VG (Finanzverfassungsgesetz) dem einfachen Bundesgesetzgeber überlassen. Der einfache Bundesgesetzgeber kann daher im FAG (Finanzausgleichsgesetz 1993/BGBl. 30 idgF) bereits bestehende oder aber neu geschaffene Abgabentypen einer der in § 6 F-VG enthaltenen Abgabentypen zuweisen. Der Bundesgesetzgeber hat dabei allerdings gem. § 4 F-VG auf die Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften Rücksicht zu nehmen (vgl. Näheres und die zitierte Judikatur bei Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Aufl., Rz 278). Zur Absicherung der Kompensation des Einnahmenentfalles der Gemeinden bzw. des Wegfalls der Getränkesteuerkompetenzen der Landesgesetzgeber mußte die Geltung des FAG verlängert werden, wenn auch vorläufig nur bis 1997; danach wird der Finanzausgleich wiederum jeweils neu zu verhandeln sein.

 

Ausschließliche Bundesabgaben sind ua (nach dessen Beseitigung nur mehr potentiell) der Wohnbauförderungsbeitrag sowie die neue Elektrizität- und Kohlesteuer (§ 6 Abs. 1 Z 1 FAG), gemeinschaftliche Bundesabgaben sind ua. Die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, der Branntweinaufschlag, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer und die nunmehr subsidiäre Energieverbrauchsabgabe (§ 7 Abs. 1 FAG) sowie die in Hinkunft brachliegende Getränkesteuer; die Bundesmineralölsteuer wurde mit dem FAG 1993 als ausschließliche Bundesabgabe gestrichen. Zur gesetzlichen Regelung aller dieser - gemein­schaftlichen oder ausschließlichen - Bundesabgaben („Abgabenhoheit“, „Gesetzgebungs­hoheit“) ist der einfache Bundesgesetzgeber ebenso zuständig wie zur Teilung der (bisher vorgesehenen, jetzt neu geregelten) Energieverbrauchsabgabe zwischen Bund und Ländern und zur Aufteilung der Ertragsanteile der Länder (§ 7 Abs. 1 F-VG iVm § 7 Abs. 1 FAG). Die Teilung der (anderen) Abgaben wird in § 7 Abs. 2 FAG näher geregelt, in Z 3 der Bestimmung insb. Die Teilung der Mineralölsteuer, sowie in § 8 FAG.

 

Die Getränkesteuer auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis und Getränken ist bisher noch eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe, daher ist zu deren gesetzlicher Regelung gem. § 8 Abs. 1 F-VG noch der Landesgesetzgeber zuständig.

 

Der Bundesgesetzgebung ist es nach § 7 Abs. 2 F-VG vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Aufkommen ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt nach der genannten Bestimmung ferner Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben.

 

Einfachgesetzlicher Handlungsspielraum

 

Folgender Handlungsspielraum des Bundes ist daher gegeben. Die Einführung einer Elektrizität- und Kohlesteuer als ausschließliche Bundesabgabe, zu subsumieren unter die neu geschaffenen Tatbestände der „Elektrizitätsteuer“ sowie der „Kohlesteuer“ in § 6 FAG, ist möglich und zulässig. Der Tatbestand der „Energieverbrauchsabgabe“ mußte als Subsidiär­tatbestand umgestaltet werden, bleibt aber für allenfalls noch zu besteuernden sonstigen Energieverbrauch als gemeinschaftliche Bundesabgabe bestehen; durch § 7 Abs. 1 letzter Satz und § 8 Abs. 1 FAG würde eine darauf gestützte Regelung der Verteilung des Ertrages notwendig. Eine Zweckbindung des durch das Elektrizitätsteuergesetz und das Kohlesteuergesetz erzielten Steueraufkommens ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (so Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Aufl., Rz 275; ebenso Klecatsky, Verbietet § 4 BundesmineralölsteuerG, Erträgnisse aus der Bundesmineral­ölsteuer für den Ausbau schienengleicher Kreuzungen zwischen Bundesbahnen und Bundesstraßen zu verwenden? ZVR 1973, 129; dieser bezweifelt die normative Wirkung von Zweckbindungen in einfachen Bundesgesetzen im Hinblick auf die Judikataur des VfGH; die diesbezüglichen Überlegungen sind im Hinblick auf § 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. 213 idF BGBl. 1994/819, der die Veranschlagung von zweckgebundenen Einnahmen regelt, aber wohl obsolet). Die Zweckbindung kann der Struktur nach so aufgebaut sein, wie sie in dem durch BGBl. 1987/80 beseitigten § 2 MineralölsteuerG geregelt war. Da es sich bei der MinÖSt nach dem MinÖStG 1995 bzw. dem FAG 1993 um eine geteilte Abgabe handelt, beschränkt sich die Zweckbindung auf die dem Bund zufließenden Erträge.

 

Die Getränkesteuer kann durch eine Novellierung des FAG zur Bundesabgabe erklärt werden; es sind jedoch Übergangsfristen notwendig und sinnvoll; die Landesgetränkesteuergesetze würden mit Inkrafttreten des so novellierten FAG verfassungswidrig und müßten daher von den Ländern beseitigt werden; eine Aufhebung der Getränkesteuergesetze der Länder durch den Bund wäre auch bei bzw. nach Änderung des FAG nicht zulässig. Eine allfällige Änderung (Erhöhung) der Alkoholabgabe des Bundes sowie der Bier- und Schaumweinsteuer könnte der Bund alleine in den jeweiligen Gesetzen vornehmen; diesfalls würden sich auch die Erträge der Länder bzw. Gemeinden ändern (erhöhen).

 

Im Hinblick auf §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 4 F-VG scheint eine Aufnahme der Getränkesteuer in § 6 oder 7 FAG zweckmäßig. Mit der Beseitigung der Getränkesteuergesetze der Länder würde im übrigen bereits seit längerem (vgl. Etwa Ruppe, Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer, RdW 1991, 122) bestehenden und jüngst wiederum (Novacek, Neue grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Getränkesteuer, ÖStZ 1994, 233) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen und darüber hinaus ein - wenn auch nur fakultativer - Schritt zu einer einheitlichen Struktur der Getränkebesteuerung im europäischen Raum gesetzt werden.

 

Unabhängig davon kann der Bundesgesetzgeber das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages aufheben und die daran anknüpfenden Gesetze, etwa das Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989, entsprechend novellieren; dieses müßte dahingehend geändert werden, daß - wenn das bisherige System der Wohnbauförderung grundsätzlich beibehalten werden soll - der Bund den Ländern weiterhin den entsprechenden Betrag zur Förderung des Wohnbaus zur Verfügung stellt, nur eben nicht mehr aus den Mitteln des (beseitigten) WBFB.

 

Der Effekt des vorgeschlagenen Regelungssystems ist, daß den Ländern bzw. Gemeinden der ihnen entstehende Einnahmenentgang durch den Wegfall der Getränkesteuer durch die Neuverteilung des MinÖSt-Aufkommens und die Dynamisierung der Steuersätze im Mineralölsteuergesetz „ersetzt,“ und sogar überkompensiert würde. Die Zweckzuschüsse des Bundes würden betragsmäßig zunächst aufrecht bleiben und können, wenn dies politisch gewünscht wird, im Verlaufe der Zeit ansteigen.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, daß der Bundesgesetzgeber weitgehenden Handlungsspielraum zu einer ökologisch orientierten Steuerreform hat und die Verfolgung dieses Zieles gesetzestechnisch zwar nicht ganz einfach, aber durchaus handhabbar ist.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß vorgeschlagen.