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und Kollegen

betreffend Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz 1975

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates

(Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel l

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz

1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 569/1993 , wird wie folgt geändert:

 

1 . In § 57 Abs. 2 ist das Zitat ,,10 Minuten" durch das Zitat ,,5 Minuten" zu ersetzen; die

Zitate ,,20 Minuten" sind jeweils durch die Zitate ,,15 Minuten" zu ersetzen.

 

2. In § 57 ist folgender Absatz 3a. einzufügen:

,,3a. Kommt es im Sinne des Abs. 3 Z.2 zu einem Konsens in der Präsidialkonferenz über

die Gestaltung und Dauer der Debatte zur gesamten Tagesordnung, so dürfen die

Verhandlungen über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, nicht länger

dauern als ein Drittel der Debattenzeit zur Tagesordnung. Auf weniger als drei Stunden

darfjedoch die Gesamtredezeit für solche Debatten nicht beschränkt werden."

 

3. ln § 57 Abs. 4 sind die Worte ,,mit Zweidrittelmehrheit" zu streichen; das Zitat ,,45

Minuten" ist durch das Zitat ,,30 Minuten" zu ersetzen.

 

4. In § 57 Abs. 6 sind die Worte ,,10 Minuten" durch die Worte ,,5 Minuten" zu ersetzen.

 

5. § 79 Abs. 3 hat wie folgt zu lauten:

,,(3) Über die Berichte des Rechnungshofes hat der Ausschuß die Vorberatung binnen

sechs Wochen zu beginnen. Auf Beschluß des Ausschusses wird Medienvertretern bei der

Anhörung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen vom Präsidenten nach Maßgabe

der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der

Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessensvertretungen von

Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-

und Lichtbildaufnahmen sind jedoch unzulässig. Der Vorberatung durch den Ausschuß

folgen die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die

Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates."

 

6. In § 96 Abs. 3 ist das Zitat ,,drei" durch das Zitat ,,vier" zu ersetzen.

 

Artikel II

 

Dieses Bundesgesetz tritt mit ............................in Kraft.

Erläuterungen:

 

 

SP und VP übereichen Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung, die einerseits

einen geordneten Sitzungsablauf ermöglichen, andererseits zu einer Verlebendigung der

Nationalratsdebatten beitragen sollen.

 

Diese Vorschläge stellen lediglich eine Diskussionsgrundlage dar und sollten im Zuge der

Debatte im Geschäftsordnungsausschuß um weitere Bereiche ergänzt werden; wie z.B.:

 

1 . Planbare Sitzungsdauer;

2. Enderledigungen von Berichten in Ausschüssen, wobei in diesem Fall die

Medienöffentlichkeit des Ausschusses gewährleistet sein soll;

3. Optimierung bestehender Einrichtungen sowie

4. Anpassung der Geschäftsordnung an die EU-Begleitgesetze (Ständiger eigener

Unterausschuß des Hauptausschusses gemäß Art. 23e B-VG).

 

 

 

 

 

Dieser Antrag ist gemäß § 108 GOG in Erste Lesung zu nehmen. Darüber hinaus wird

vorgeschlagen, im Anschluß daran den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuß

zuzuweisen.