30/AE

 

 

 

des Abgeordneten Anschober, Wabl, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bergrechtsreform

 

 

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden

 

 

 

EBTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht, kurzfristig

einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Berggesetzes mit folgenden Zielen

ausarbeiten zu lassen und im Wege des Ministerrats dem Parlament bis zum 15. Mai

1996 vorzulegen:

 

 

1 . 1 . Reform des Betriebsanlagenrechts zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn

 

a) Erweiterung des Anlagenbegriffs in § 146

 

b) Verbesserung der Kontrollinstrumente gegenüber Betriebsanlagen und Erhöhung

der Mitspracherechte

 

c) Verschärfung der Umweltstandards für Altanlagen insbesondere Einführung des

Stand der Technik-Gebots zur Reinhaltung der Luft

 

d) ParteistelIung für die Nachbarn und die Standortgemeinden von Bergbauanlagen

bei Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach § 94

 

1 .2. Nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung insbesondere der Massenrohstoffe

 

a) Rücknahme der Berggesetznovelle 1990 insbesondere der Ausweitung des

Geltungsbereichs des Berggesetzes auf Massenrohstoffe in § 5 (Überführung in

das Gewerberecht) und Wiedereinführung der Standortvoraussetzungsregel in §

77 Abs 1 GewO

 

in eventu

 

b) Verpflichtung des Ministeriums zur Erarbeitung und Erlassung eines

österreichweiten verbindlichen Minerarohstoffkonzepts

 

- unter Einbeziehung der Länder, Gemeinden und Bürger/innen und

 

- Durchführung einer Umwetverträglichkeitsprüfung

 

mit konkreten Standortausweisungen im Sinne einer nachhatigen

Bewirtschaftung der Ressourcen im Rahmen des Berggesetzes.

 

2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird insbesondere in

Hinbick auf ein einheitliches Umwetanlagenrecht ersucht, die Auflassung der

Bergbehörden und Überführung der gesamten Bergbauangeegenheiten in die

agemeine Verwatung (derzeit mittelbare Bundesverwatung) zu prüfen und dem

Nationarat bis zum 30. September 1996 Bericht zu erstatten.

 

BEGRÜNDUNG:

 

 

 

1.1. Zur allgemeinen Verbesserung des Betriebsanlagenrechts im BergG

 

a) Der unterschiediche Anlagenbegriff von Berg- und Gewerberecht ist angesichts

der Neuorierentierung der Bergbauwirtschaft nicht mehr gerechtfertigt. Eine

Angleichung an § 74 GewO solte nicht zuletzt unter dem Bickwinke der

Partizipation erfogen.

 

b) Den Nachbarn von Bergbauanlagen solte die Möglichkeit eröffnet werden, die

Anagen zur Kontrole zu betreten und ein Verfahren zur nachträglichen

Auflagenerteilung zu erwirken.

 

c) Der vergeichsweise schechte Standard des bergrechtichen

Betriebsanagenrechts zeigt sich insbesondere in den Regeungen für Altanlagen

zum Zweck der Umwetvorsorge. § 203 BergG sieht ediglich individuelle

nachträgiche Aufträge zur Abwehr von Gefahren, Beeinträchtigungen und

Belästigungen (zum Schutz fremden Personen und Sachen, der Umwet und der

Gewässer) vor, jedoch keine generele dynamische oder zumindest einmaige

Anpassung an den Stand der Technik.

 

d) Aufgrund der hohen Bedeutung des Verfahrens zur Erteilung der

Gewinnungsbewilligung sollte bereits in diesem Verfahren eine Mitsprache der

Nachbarn und der Standortgemeinden eröffnet werden.

 

1 .2. Zur Regelung des Abbaus von Massenrohstoffen (Steinbrüche und

Schotterabbau)

 

a) Problemlage

 

Mit der Bergesetznovele 1990 wurde die Liste der grundeigenen Rohstoffe in § 5 um Tone,

Kakstein und basaltische Gesteine, die sich für eine quaifizierte Weiterverarbeitung

eignen , erweitert. Da in der Einstufung der Mineraien nicht auf die tatsächliche spätere

Verwendung abgestet wird, unteriegt seither ein Großtei der Schotterabbauten und

Steinbrüche statt wie bisher dem Gewerberecht dem Bergrecht. Dadurch ergeben sich

Nachteile für die Raumpanung, den Naturschutz, den Wasserschutz und den

Nachbarschaftsschutz:

 

Raumpanung

 

Neben dem Bergrecht kann - anders as neben dem Gewerberecht - die agemeine

Raumpanung der Länder nicht zur Getung kommen. Dergestat geht jetzt etwa der in

Ausführung des Raumordnungsgesetzes erlassene Niederöstereichische Kieseitpan ins

Leere. Das Bergrecht wiederum sieht kein Panungsinstrument zur abgestimmten

nachhatigen Nutzung der Rohstoffreserven vor, die Gewinnungsbewiigung wird in erster

Linie nach bergbauwirtschaftichen und bergbautechnischen Gesichstpunkten vergeben.

 

Naturschutz

 

Eine Reguierung des Abbaus von Massenrohstoffen aus dem Blickwinke des Naturschutzes

ist den Ländern kompetenzrechtich nicht verwehrt, doch nehmen sich die

Naturschutzgesetze der Länder - im Unterschied zu gewerbichen Anagen - gegenüber

Bergbauanagen sebst zurück, sodaß derartige Anlagen zumeist keiner

naturschutzrechtichen Bewiligung bedürfen oder die naturschutzrechtiche Prüfung das

Projekt nicht dem Grunde nach in Frage steen darf.

 

Wasserschutz

 

Schottergruben bedürfen nach dem Wasserecht nur dann einer Bewiigung, wenn sie in

Schongebieten angeegt werden. Nach dem Gewerberecht hatte die Behörde zumindest

sebst zu prüfen, ob eine Wassergefährdung auszuschießen ist (§ 74 Abs 2 Zif 5 GewO).

Das bergrechtliche Betriebsanagenrecht sieht keine vergleichbare Regelung vor, abgesehen

davon öst ein Schotterabbau keine Genehmigungspflicht nach § 46 aus, wei der Abbau

nur mit mobilen Maschinen erfogt.

 

Nachbarschaftsschutz

 

Das zum Schutz der Nachbarn und der Umwet in § 46 eingerichtete

Genehmigungsverfahren kommt beim Abbau von Massenrohstoffen kaum zum Tragen und

damit ist auch keine Nachbarbeteiligung gegeben . Mit der Novlle 1994, BGB 633/ 994

 

wurde für bestehende Anlagen die Möglichkeit eröffnet, nachträglich ein Verfahren zu

initiieren, in dem das Projekt freilich nicht dem Grunde nach in Frage gestet werden kann.

Das in § 00 vorgesehene Verfahren mit Nachbarbeteiligung kommt nur für nach dem  .

Jänner 995 beantragte Projekte und wesentliche Erweiterungen zur Anwendung, eine

Parteistelung der Gemeinde ist nicht vorgesehen.

 

 

b) Lösungsmöglichkeiten

 

aa) Rücknahme der Berggesetznovelle 1990

 

Die Ausweitung des Bergrechts auf Massenrohstoffe ist systemfremd, da das

Instrumentarium des Bergrechts auf die Seltenheit des Vorkommens von Rohstoffen abstelt.

Die Gewinnung von Tonen, Kakstein und basaltischem Gestein ist nicht standortgebunden

im engeren Sinne, da sie massenweise vorkommen. Das Regewerk des Berggesetzes ist

daher fehl am Platz. Aus diesem Grunde gilt es, die Gewinnung nicht an jedem möglichen

Standort durchzusetzen, sondern die vielen möglichen Rohstoffreserven einer nachhatigen,

heißt künstich verangsamten Nutzung im Sinne einer möglichsten Landschafts- und

Ressourcenschonung zuzuführen.

 

Da das Gewerberecht keine Fachpanung enthät, wäre unbedingt wieder die 1988

eingeführte jedoch 1992 gestrichene Standortvoraussetzungsrege in § 77 Abs  zu

verankern. Damit könnte die bereichsspezifische Raumpanung der Länder im

gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Eingang finden. Sollte dies nicht der Fall sein,

müßten die Länder unbedingt eine § 50 a Stmk. ROG nachgebildete Exekution der

Raumordnungspäne vorsehen. Demnach kann jede raumordnungswidrige Benützung von

Boden per Bescheid untersagt werden.

 

bb) Umfassende Ergänzung der Berggesetznovele 1990

 

Solte im Sinne der kurzfristigen Arbeitsbeschaffung für die Beghauptmannschaften an der

Zuständigkeit festgehalten werden, so müßte die Bergbehörde sebst die Reguierung des

Schotterabbaus unter Einbeziehung der Gemeinden, Länder und Bürger/innen vornehmen.

Ein Massenrohstoffkonzept sollte verbindlich die - in Berücksichtigung des Landschafts-

und Artenerhats (Naturschutzes) , des Wasserschutzes und des Nachbarschaftsschutzes -

optimaen Standorte ausweisen und eine stufenweise Inanspruchnahme vorsehen.

 

cc) Mögichkeiten der Länder

 

Mit besonderem Nachdruck sind jedoch auch die Länder aufzufordern, ihre

kompetenzrechtichen Mögichkeiten auszuschöpfen um dem Ziel einer geordneten

Massenrohstoffnutzung näherzukommen. Insbesondere sind die Naturschutzgesetze zu

ändern.

 

Zu verweisen ist auf den Entwurf für ein Naturschutzgesetz 1992 in Niederöstereich (Zl

II/3-5000/46-92) : Der Schotterabbau ist nach § 6 Abs  Zif 2 allgemein

genehmigungspflichtig. Eine naturschutzrechtiche Genehmigung ist zu versagen, wenn das

Landschaftsbild nachhatig verändert wird oder das ökoogische Gefüge im betroffenen

Lebensraum nachhatig beeinrächtigt wird und diese Beeinträchtigungen nicht durch

 

Auflagen verhindert werden können (§ 6 Abs 3). Für Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete

kommt hinzu, daß auch die Eigenart der Landschaft und der Erholungswert der Landschaft

nicht beeinträchtigt werden dürfen. In Naturschutzgebieten sind Eingriffe generell

untersagt. Leider ist es bis jetzt bei Gesetzesentwürfen geblieben. Auch der in der aufenden

Gesetzgebungsperiode des Landtages am 3. August 1994 eingebrachte Entwurf (Zl. 186/N-

l) wurde noch nicht beschlossen (Stand 30. Jänner  996). Dies ist angesichts der

Dringlichkeit äußerst kritikwürdig, da das geltende NÖ. NaturschutzG Bergbauanlagen

generel ausnimmt.

 

2. Bergbehörden und Einheit.liches Umweltanlagenrecht

 

Mit einer einstimmigen Entschließung am 24. 9. 1993 hat der Nationalrat zum Ausdruck

gebracht, daß die Bemühungen um eine Vereinheitlichung des zersplitterten

Betriebsanlagenrechts über das UVP-G hinaus weiter fortzusetzen sind. Ein einheitliches

Umweltanlagenrecht würde eine umweltmedienübergreifende Beurteilung der Auswirkungen

einer Betriebsanlage ermöglichen, die Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte

beenden und den Vollzug entasten, weil Parallelstrukturen und kasuistische

Zuständigkeitsabgrenzungen abgebaut würden. Aus dieser Zusammenführung dürfen die

bergrechtichen Betriebsanlagen und die Bergbehörden nicht ausgespart werden. Völlig

inkonsequent war in diesem Punkt die Regierungsvorlage zur Reform des Bundesstaates, die

den bundesunmittelbaren Vozug des Bergrechts unangetastet ließ, das Wasserrecht und das

Gewerberecht aber trotz der vielen Verzahnungen mit dem Bergrecht in die autonome

Landesvollziehung überführen wollte.

 

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuß vorgeschlagen.