30/AE
des Abgeordneten Anschober, Wabl, Freundinnen und Freunde
betreffend Bergrechtsreform
Die unterfertigten Abgeordneten stellen folgenden
EBTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht, kurzfristig
einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Berggesetzes mit folgenden Zielen
ausarbeiten zu lassen und im Wege des Ministerrats dem Parlament bis zum 15. Mai
1996 vorzulegen:
1 . 1 . Reform des Betriebsanlagenrechts zum Schutz der Umwelt und der Nachbarn
a) Erweiterung des Anlagenbegriffs in § 146
b) Verbesserung der Kontrollinstrumente gegenüber Betriebsanlagen und Erhöhung
der Mitspracherechte
c) Verschärfung der Umweltstandards für Altanlagen insbesondere Einführung des
Stand der Technik-Gebots zur Reinhaltung der Luft
d) ParteistelIung für die Nachbarn und die Standortgemeinden von Bergbauanlagen
bei Erteilung der Gewinnungsbewilligung nach § 94
1 .2. Nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung insbesondere der Massenrohstoffe
a) Rücknahme der Berggesetznovelle 1990 insbesondere der Ausweitung des
Geltungsbereichs des Berggesetzes auf Massenrohstoffe in § 5 (Überführung in
das Gewerberecht) und Wiedereinführung der Standortvoraussetzungsregel in §
77 Abs 1 GewO
in eventu
b) Verpflichtung des Ministeriums zur Erarbeitung und Erlassung eines
österreichweiten verbindlichen Minerarohstoffkonzepts
- unter Einbeziehung der Länder, Gemeinden und Bürger/innen und
- Durchführung einer Umwetverträglichkeitsprüfung
mit konkreten Standortausweisungen im Sinne einer nachhatigen
Bewirtschaftung der Ressourcen im Rahmen des Berggesetzes.
2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird insbesondere in
Hinbick auf ein einheitliches Umwetanlagenrecht ersucht, die Auflassung der
Bergbehörden und Überführung der gesamten Bergbauangeegenheiten in die
agemeine Verwatung (derzeit mittelbare Bundesverwatung) zu prüfen und dem
Nationarat bis zum 30. September 1996 Bericht zu erstatten.
BEGRÜNDUNG:
1.1. Zur allgemeinen Verbesserung des Betriebsanlagenrechts im BergG
a) Der unterschiediche Anlagenbegriff von Berg- und Gewerberecht ist angesichts
der Neuorierentierung der Bergbauwirtschaft nicht mehr gerechtfertigt. Eine
Angleichung an § 74 GewO solte nicht zuletzt unter dem Bickwinke der
Partizipation erfogen.
b) Den Nachbarn von Bergbauanlagen solte die Möglichkeit eröffnet werden, die
Anagen zur Kontrole zu betreten und ein Verfahren zur nachträglichen
Auflagenerteilung zu erwirken.
c) Der vergeichsweise schechte Standard des bergrechtichen
Betriebsanagenrechts zeigt sich insbesondere in den Regeungen für Altanlagen
zum Zweck der Umwetvorsorge. § 203 BergG sieht ediglich individuelle
nachträgiche Aufträge zur Abwehr von Gefahren, Beeinträchtigungen und
Belästigungen (zum Schutz fremden Personen und Sachen, der Umwet und der
Gewässer) vor, jedoch keine generele dynamische oder zumindest einmaige
Anpassung an den Stand der Technik.
d) Aufgrund der hohen Bedeutung des Verfahrens zur Erteilung der
Gewinnungsbewilligung sollte bereits in diesem Verfahren eine Mitsprache der
Nachbarn und der Standortgemeinden eröffnet werden.
1 .2. Zur Regelung des Abbaus von Massenrohstoffen (Steinbrüche und
Schotterabbau)
a) Problemlage
Mit der Bergesetznovele 1990 wurde die Liste der grundeigenen Rohstoffe in § 5 um Tone,
Kakstein und basaltische Gesteine, die sich für eine quaifizierte Weiterverarbeitung
eignen , erweitert. Da in der Einstufung der Mineraien nicht auf die tatsächliche spätere
Verwendung abgestet wird, unteriegt seither ein Großtei der Schotterabbauten und
Steinbrüche statt wie bisher dem Gewerberecht dem Bergrecht. Dadurch ergeben sich
Nachteile für die Raumpanung, den Naturschutz, den Wasserschutz und den
Nachbarschaftsschutz:
Raumpanung
Neben dem Bergrecht kann - anders as neben dem Gewerberecht - die agemeine
Raumpanung der Länder nicht zur Getung kommen. Dergestat geht jetzt etwa der in
Ausführung des Raumordnungsgesetzes erlassene Niederöstereichische Kieseitpan ins
Leere. Das Bergrecht wiederum sieht kein Panungsinstrument zur abgestimmten
nachhatigen Nutzung der Rohstoffreserven vor, die Gewinnungsbewiigung wird in erster
Linie nach bergbauwirtschaftichen und bergbautechnischen Gesichstpunkten vergeben.
Naturschutz
Eine Reguierung des Abbaus von Massenrohstoffen aus dem Blickwinke des Naturschutzes
ist den Ländern kompetenzrechtich nicht verwehrt, doch nehmen sich die
Naturschutzgesetze der Länder - im Unterschied zu gewerbichen Anagen - gegenüber
Bergbauanagen sebst zurück, sodaß derartige Anlagen zumeist keiner
naturschutzrechtichen Bewiligung bedürfen oder die naturschutzrechtiche Prüfung das
Projekt nicht dem Grunde nach in Frage steen darf.
Wasserschutz
Schottergruben bedürfen nach dem Wasserecht nur dann einer Bewiigung, wenn sie in
Schongebieten angeegt werden. Nach dem Gewerberecht hatte die Behörde zumindest
sebst zu prüfen, ob eine Wassergefährdung auszuschießen ist (§ 74 Abs 2 Zif 5 GewO).
Das bergrechtliche Betriebsanagenrecht sieht keine vergleichbare Regelung vor, abgesehen
davon öst ein Schotterabbau keine Genehmigungspflicht nach § 46 aus, wei der Abbau
nur mit mobilen Maschinen erfogt.
Nachbarschaftsschutz
Das zum Schutz der Nachbarn und der Umwet in § 46 eingerichtete
Genehmigungsverfahren kommt beim Abbau von Massenrohstoffen kaum zum Tragen und
damit ist auch keine Nachbarbeteiligung gegeben . Mit der Novlle 1994, BGB 633/ 994
wurde für bestehende Anlagen die Möglichkeit eröffnet, nachträglich ein Verfahren zu
initiieren, in dem das Projekt freilich nicht dem Grunde nach in Frage gestet werden kann.
Das in § 00 vorgesehene Verfahren mit Nachbarbeteiligung kommt nur für nach dem .
Jänner 995 beantragte Projekte und wesentliche Erweiterungen zur Anwendung, eine
Parteistelung der Gemeinde ist nicht vorgesehen.
b) Lösungsmöglichkeiten
aa) Rücknahme der Berggesetznovelle 1990
Die Ausweitung des Bergrechts auf Massenrohstoffe ist systemfremd, da das
Instrumentarium des Bergrechts auf die Seltenheit des Vorkommens von Rohstoffen abstelt.
Die Gewinnung von Tonen, Kakstein und basaltischem Gestein ist nicht standortgebunden
im engeren Sinne, da sie massenweise vorkommen. Das Regewerk des Berggesetzes ist
daher fehl am Platz. Aus diesem Grunde gilt es, die Gewinnung nicht an jedem möglichen
Standort durchzusetzen, sondern die vielen möglichen Rohstoffreserven einer nachhatigen,
heißt künstich verangsamten Nutzung im Sinne einer möglichsten Landschafts- und
Ressourcenschonung zuzuführen.
Da das Gewerberecht keine Fachpanung enthät, wäre unbedingt wieder die 1988
eingeführte jedoch 1992 gestrichene Standortvoraussetzungsrege in § 77 Abs zu
verankern. Damit könnte die bereichsspezifische Raumpanung der Länder im
gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Eingang finden. Sollte dies nicht der Fall sein,
müßten die Länder unbedingt eine § 50 a Stmk. ROG nachgebildete Exekution der
Raumordnungspäne vorsehen. Demnach kann jede raumordnungswidrige Benützung von
Boden per Bescheid untersagt werden.
bb) Umfassende Ergänzung der Berggesetznovele 1990
Solte im Sinne der kurzfristigen Arbeitsbeschaffung für die Beghauptmannschaften an der
Zuständigkeit festgehalten werden, so müßte die Bergbehörde sebst die Reguierung des
Schotterabbaus unter Einbeziehung der Gemeinden, Länder und Bürger/innen vornehmen.
Ein Massenrohstoffkonzept sollte verbindlich die - in Berücksichtigung des Landschafts-
und Artenerhats (Naturschutzes) , des Wasserschutzes und des Nachbarschaftsschutzes -
optimaen Standorte ausweisen und eine stufenweise Inanspruchnahme vorsehen.
cc) Mögichkeiten der Länder
Mit besonderem Nachdruck sind jedoch auch die Länder aufzufordern, ihre
kompetenzrechtichen Mögichkeiten auszuschöpfen um dem Ziel einer geordneten
Massenrohstoffnutzung näherzukommen. Insbesondere sind die Naturschutzgesetze zu
ändern.
Zu verweisen ist auf den Entwurf für ein Naturschutzgesetz 1992 in Niederöstereich (Zl
II/3-5000/46-92) : Der Schotterabbau ist nach § 6 Abs Zif 2 allgemein
genehmigungspflichtig. Eine naturschutzrechtiche Genehmigung ist zu versagen, wenn das
Landschaftsbild nachhatig verändert wird oder das ökoogische Gefüge im betroffenen
Lebensraum nachhatig beeinrächtigt wird und diese Beeinträchtigungen nicht durch
Auflagen verhindert werden können (§ 6 Abs 3). Für Eingriffe in Landschaftsschutzgebiete
kommt hinzu, daß auch die Eigenart der Landschaft und der Erholungswert der Landschaft
nicht beeinträchtigt werden dürfen. In Naturschutzgebieten sind Eingriffe generell
untersagt. Leider ist es bis jetzt bei Gesetzesentwürfen geblieben. Auch der in der aufenden
Gesetzgebungsperiode des Landtages am 3. August 1994 eingebrachte Entwurf (Zl. 186/N-
l) wurde noch nicht beschlossen (Stand 30. Jänner 996). Dies ist angesichts der
Dringlichkeit äußerst kritikwürdig, da das geltende NÖ. NaturschutzG Bergbauanlagen
generel ausnimmt.
2. Bergbehörden und Einheit.liches Umweltanlagenrecht
Mit einer einstimmigen Entschließung am 24. 9. 1993 hat der Nationalrat zum Ausdruck
gebracht, daß die Bemühungen um eine Vereinheitlichung des zersplitterten
Betriebsanlagenrechts über das UVP-G hinaus weiter fortzusetzen sind. Ein einheitliches
Umweltanlagenrecht würde eine umweltmedienübergreifende Beurteilung der Auswirkungen
einer Betriebsanlage ermöglichen, die Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte
beenden und den Vollzug entasten, weil Parallelstrukturen und kasuistische
Zuständigkeitsabgrenzungen abgebaut würden. Aus dieser Zusammenführung dürfen die
bergrechtichen Betriebsanlagen und die Bergbehörden nicht ausgespart werden. Völlig
inkonsequent war in diesem Punkt die Regierungsvorlage zur Reform des Bundesstaates, die
den bundesunmittelbaren Vozug des Bergrechts unangetastet ließ, das Wasserrecht und das
Gewerberecht aber trotz der vielen Verzahnungen mit dem Bergrecht in die autonome
Landesvollziehung überführen wollte.
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuß vorgeschlagen.