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der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr, Ing. Reichhold. Mag. Haupt und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird
ANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz vom .......... mit dem das Wasserrechtsgesetz 959, BGBL 215 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wasserrechtsgesetz l959, BGBL. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBL Nr. 85 vom
16.3.1993, wird wie folgt geändert:
1 . In § 33 g lautet Abs. 2
"(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die in Abs. l bestimmte
Bewilligungsdauer für Anlagen, für die nach einem Abwasserahmenkonzept der
Gemeinde der Anschluß an eine öffentliche Kanalisation vorgesehen ist, unter
Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und wasserrechtlich
besonders geschützte Gebiete (§§ 34, 35, 37, 48 Abs. 2, und 54) in Übereinstimmung mit
den im Prioritätenkatalog vorgegebenen Fristen verlängern. Dies gilt nicht für Anlagen in
Grundwassersanierungsgebieten."
2. Diese Bestimmung tritt mit 1.4. 1995 in Kraft.
Begründung:
Aufgrund der derzeitigen Bestimmungen des § 33 g WRG gelten Anlagen mit einem
maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von bis zu 10 EGW60, die baurechtlich bewilligt
worden sind, bis zum 31.12.1996 als wasserrechtlich bewilligte Anlagen. Gleichzeitig wurde
bestimmt, daß diese Frist vom Landeshauptmann um maximal 5 Jahre verlängert werden
kann, soweit der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation
vorgesehen ist. Aufgrund dieser Bestimmungen sind nun in ländlichen Gebieten mit geringem
Kanalisierungsgrad zahlreiche Gemeinden bemüht, wasserrechtliche Bewilligungen für
Kanalisationsanlagen zu erlangen. Die erforderliche rasche Umsetzung bis Ende 1996 ist
jedoch aufgrund einiger Probleme für die Gemeinden in diesem kurzen Zeiträumen nicht
möglich.
Besonders die Erstellung der Projektierungen führten bisher zu einer weitgehenden
Überforderung der Planungskapazitäten. Die Detailplanungen sind aufgrund hoher
Projektkosten für viele Gemeinden nicht fimanzierbar, zumal eine Förderung erst im Rahmen
der Projektverwirklichung erfolgt. Da die Förderungsvergabe durch Land und Bund aufgrund
der beschränkt vorhandenen Mittel nur entsprechend dem erarbeiteten Prioritätenkatalog
erfolgt, welcher Maßstab für die Dringlichkeit der Errichtung der Kanalisierung ist, können
auch wasserrechtlich bewilligte Projekte in Gemeinden mit geringerer Priorität nicht finanziert
und unter Umständen erst in 20 Jahren realisiert werden. Dies bedeutet, daß diese Projekte
zum Zeitpunkt der Realisierung veraltet sein werden und in späterer Folge neu zu erstellen
wären. Somit hätte in diesen Fällen die Projektierung ausschließlich den Zweck, die
Rechtswohltat einer Fristverlängerung um 5 Jahre gemäß § 33 g Abs. 2 des WRG zu
realisieren.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft beantragt.
HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.