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der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen

betreffend Neugestaltung der Verpackungsverordnung

 

Grundsätzlich sollten sich Hersteller und Vertreiber an bestehenden flächendeckenden Sammel-

und Verwertungssystemen beteiligen. es ist ihnen nach der VerpackungsVO allerdings freigestellt,

selbst Maßnahmen zu treffen. um die in dieser VO angeführten Rücklaufquoten zu erreichen. Als

flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem wurde die ARA gegründet, die allerdings das

Problem bisher nicht lösen konnte.

Während Unternehmen. die die VerpackungsVO ernst nahmen, mit der ARA entsprechende

Entpflichtungsverträge über alle von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen abgeschlossen und

die Verpflichtungen nach der VerpackungsVO an die ARA übertragen haben, - wofür sehr hohe

Gebühren zu bezahlen sind. - lizensierten zahlreiche Unternehmen nur einen Bruchteil der von

ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen bzw. weigerten sich bestimmte inländische

Unternehmen mit dem Hinweis darauf, daß sie die Rücklaufquoten selbst organisieren, dem ARA -

System beizutreten. Die von diesen Unternehmen in Verkehr gebrachten Verpackungen wurden

aber größtenteils über das bestehende Sammelsystem zu Lasten der zahlenden Mitglieder der ARA

entsorgt. Verpackungen. vor allem die Verpackungen von Waren und Produkten, die von

ausländischen Erzeugern nach Österreich importiert wurden. konnten durch das System bisher

überhaupt nicht ordnungsgemäß erfaßt werden.

Nach der letzten Novellierung der VerpackungsVO sind die inländischen Verpackungshersteller,

Abfüller oder Abpacker gemäß den neuen § § 3 und 5 (für Transport- bzw. Verkaufsverpackungen)

dazu verpflichtet, lückenlos nachzuweisen. was mit ihren Verpackungen passiert. In der Praxis

bedeutet das, daß der Handel aufgrund seiner Einkaufsmacht alle Pflichten und Kosten zur

Erfüllung der VerpackungsVO auf inländische Hersteller und Lieferanten schieben wird.

Ausländische Konkurrenten der österreichischen Verpackungshersteller werden bevorzugt, weil sie

dem österreichischen Recht nicht unterliegen und daher nichts nachweisen müssen.

Nach einer Studie der Papier- und Kunststoffimdustrie setzen inländische Verpackungshersteller

insgesamt nur 30 % der im lnland verbrauchten Verpackungen in Verkehr, müssen aber nun für

100 % der Entsorgungskosten aufkommen, was den Ruin der österreichischen

Verpackungsindustrie mit 27.000 Arbeitsplätzen bedeuten wird.

Die VerpackungsVO diskriminiert die österreichische Wirtschaft. das ARA - System ist

ineffiizient, vertritt nicht die (nteressen österreichischer Verpackungshersteller, Abfüller und

Abpacker. Darüber hinaus konnten aufgrund der Ineffzienz der geltenden VerpackungsVO die

hochgesteckten Reduktionsziele betreffend des österreichischen Müllaufkommens bisher

tatsächlich nicht erreicht werden. Die bisherige Reduktion der deponierten Abfälle ist als

unwesentlich zu bezeichnen und wird teuer erkauft.

Zum Schutz der österreichischen Wirtschaft und zur effizienten Umsetzung von

Vermeidungs- und Reduktionszielen muß die VerpackungsVO grundsätzlich neu strukturiert

werden.

 

ln diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG :

 

 

..

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Umwelt wird ersucht. die geltende VerpackungsVO unter

Berücksichtigung nachstehender Punkte zu novellieren:

 

. die Ziele der Verpackungsverordnung müssen auf die Summe aller Verpackungen

ausgerichtet sein,

. neben Sammel- und Verwertungsquoten müssen auch Reduktionsziele festgeschrieben

werden;

. der stofflichen Verwertung von Verpackungsabfällen ist der Vorrang einzuräumen;

. eine thermische Verwertung ist nur dann vorzusehen, wenn im direkten Vergleich die

stoffliche Verwertung aus technischen und/oder organisatorischen Gründen

(Anfahrtswege) im Sinne der Kostenwahrheit und ökologischen Verträglichkeit

negative Auswirkungen auf die Umwelt hätte (Ökobilanz von Packstoffen);

. Sammlung und Finanzierung der Sammlung soll im Prinzip Sache der Gemeinden

sein;

. Entscheidung über Zulassung von privatwirtschaftlichen Sammelsystemen erfolgt per

Bescheid (Rechtsweg ermöglichen)

. Aufgabe der Industrie ist die Übernahme, Sortierung und Verwertung der von den

Gemeinden gesammelten Verpackungen;

. als Übernahmepartner für die in den Kommunen gesammelten Verpackungen kommen

die bestehenden Branchenrecycling - Gesellschaften in Frage;

. der Letztvertreiber von Transportverpackungen ist verantwortlich für deren

Rücknahme und Verwertung und muß die Rücknahme und Verwertung den Behörden

nachweisen;

. die operative Durchführung kann entweder durch den Letztvertreiber selbst oder einen

von ihm beauftragten Dritten erfolgen;

. es besteht Nachweispflicht der Selbstentpflichtung für Transportverpackungen nach

Packstoffart und -menge (verpflichtet Hersteller, Händler und Importeure)

 

 

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.