36/AE
der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen
betreffend Novellierung Altlastensanierungsgesetz
Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) existieren in Österreich weit mehr als 20.000
Verdachtsflächen, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder eine Gefährdung der
Umwelt bedeuten. Vom UBA wird darauf hingewiesen, daß nicht alle den Ämtern der
Landesregierungen bekannten Verdachtsflächen entsprechend den Bestimmungen des
Altlastensanierungsgesetzes gemeldet wurden. Daraus läßt sich erkennen. daß der tatsächliche
Sanierungsbedarf keineswegs mit den offiziellen Angaben übereinstimmt. Laut Angeben des
UBA wurden von 20.7l8 Meldungen von Altablagerungen und Altstandorten lediglich .527
Meldungen mit lnformationen übermittelt, die eine weitere Einschätzung durch das UBA
ermöglichen und somit in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wurden. Bis 10.3.94
wurden 94 Verdachtsflächen (35 Altstandorte und 59 Altablagerungen) als Altlasten
ausgewiesen. 69 Dieser Altlasten wurden einer Prioritätenklasse zugeordnet, wovon lediglich
25 der höchsten Prioritätsklasse I zugerechnet wurden.
D.h. lediglich knapp 8% der angenommenen Verdachtsflächen in Österreich werden in den
Verdachtsflächenkataster aufgenommen. Davon wiederum lediglich rund 6% als Altlast
ausgewiesen und nur 3/4 davon wurden bis zum 10.3.94 einer Prioritätenklasse zugeordnet.
Als Grund für diese mangelhafte Erfassung der Altlasten werden in erster Linie die
unvollständig ausgefüllten Grunddatenblätter, die als Voraussetzung für die Erstabschätzung
gelten, angegeben. Für die korrekte Ausfüllung der Grunddatenblätter sind die jeweiligen
Landeshauptleute verantwortlich. Bisher wurde jedoch von seiten des Umweltministeriums
keine effizienten Schritte unternommen diesem Vollzugsdefizit entgegenzuwirken.
Das Verfahren der Zuordnung der einzelnen Altlasten zu Prioritätenklassen nimmt darüber
hinaus dermaßen viel Zeit in Anspruch, daß dadurch unter Umständen bei vordringlich zu
behandelnden Sanierungsfällen bereits irreparable Gefährdungen für den Menschen und die
Umwelt auftreten können, was wiederum der eigentlichen Intention des
Altlastensanierungsgesetzes widerspricht.
Laut Auskunft der Umweltministerin können jährlich 25 Verdachtsflächen untersucht werden.
Unter der Annahme der Umweltministerin, daß nur an 20% der Verdachtsflächen
Untersuchungen notwendig sind, wird ein Zeitaufwand von mindestens 13 Jahren für die
Bearbeitung angenommen.
Derzeit besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung mit der Ausweisung als Altlast eine
Sanierung durchzuführen noch werden Fristen für den Beginn bzw. die Beendigung der
Sanierung vorgeschrieben. Ein Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des Verursachers wird
nicht durchgeführt, von der Ausweisung der Altlast wird lediglich der Grundeigentümer
informiert, der in den wenigsten Fällen mit dem Verursacher der Altlast ident ist.
Auf der anderen Seite entsteht jedoch mit der Meldung einer Verdachtsfläche auch
Handlungsbedarf für Wasserrechts- bzw. Gewerbebehörde. Gegebenenfalls kann die
Wasserrechtsbehörde ein Sicherungsverfahren einleiten, daß u. U. mit einem Bescheid endet,
der den Verpflichteten beauftragt Ablagerungen und Bodenverunreinigungen zu sichern oder
dadurch verursachte Mißstände zu beseitigen, bevor die Verdachtsfläche noch als Altlast
ausgewiesen ist.
Mit dem Durchführungserlaß zum ALSAG werden ergänzende Untersuchungen vom Bund
nur dann finanziert, wenn dazu keine Verpflichtung aus wasserrechtlichen Bestimmungen
bestehen. Wenn bereits ein Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz besteht, dann können
ergänzende Untersuchungen nicht aus Altlastenbeiträgen fmanziert werden. Eine paradoxe
Situation entsteht dann, wenn die Wasserrechtsbehörde (als erste Instanz) weiter Maßnahmen
dem Bund gemäß § 13 ALSAG überläßt.
Nach wie vor entsprechen die eingehobenen Altastensanierungsbeiträge nicht dem
beitragspflichtigen Abfallaufkommen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Budget '95
erklärte die Frau Bundesministerin auf eine diesbezügliche Anfrage, daß die Finanzkontrolle
beim Finanzminister liege und sie darauf keinen Einfluß hätte. Laut Aussagen des
Finanzministers wurde das Umweltministerium schon mehrmals angeregt, den
Informationsfluß zu verbessern und gegebenenfalls die dazu notwendigen rechtlichen und
organisatorischen Erfordernisse zu überprüfen, um die Übereinstimmung der entrichteten
Beiträge der Beitragspflichtigen mit den anfallenden Abfallmengen und Abfallgruppen
kontrollieren zu können. Daraus läßt sich schließen, daß zwischen Finanzressort und
Umweltressort jeglicher lnformationsfluß betreffend Altlastensanierungsbeiträge unterbrochen
ist und keines der beiden Ressorts die Verantwortung für das Finanzfiasko im
Altlastensanierungsbereich übernehmen will.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Umwelt wird ersucht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten dem Nationalrat bis zum 1.10. 1996 eine Novellierung des
Altlastensanierungsgesetzes (ALSG 1990) vorzulegen, die folgende Punkte berücksichtigt:
. effiziente Regelung zur Sicherstellung der Finanzierung der Altlastensanierung
. Verpflichtung zur Sanierung von ausgewiesenen Altlasten
. effizientes Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des Verursachers einer Altlast
. effiziente Kontrolle der Grunddatenblätter zur Erfassung der Altlasten
. Finanzierung ergänzender Untersuchungen durch den Bund, auch wenn dazu bereits
ein wasserrechtlicher Auftrag besteht (Harmonisierung mit den entsprechenden
Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz bzw. in der Gewerbeordnung)
In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.
HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.