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der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Kollegen

betreffend Novellierung Altlastensanierungsgesetz

Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) existieren in Österreich weit mehr als 20.000

Verdachtsflächen, die eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder eine Gefährdung der

Umwelt bedeuten. Vom UBA wird darauf hingewiesen, daß nicht alle den Ämtern der

Landesregierungen bekannten Verdachtsflächen entsprechend den Bestimmungen des

Altlastensanierungsgesetzes gemeldet wurden. Daraus läßt sich erkennen. daß der tatsächliche

Sanierungsbedarf keineswegs mit den offiziellen Angaben übereinstimmt. Laut Angeben des

UBA wurden von 20.7l8 Meldungen von Altablagerungen und Altstandorten lediglich .527

Meldungen mit lnformationen übermittelt, die eine weitere Einschätzung durch das UBA

ermöglichen und somit in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen wurden. Bis 10.3.94

wurden 94 Verdachtsflächen (35 Altstandorte und 59 Altablagerungen) als Altlasten

ausgewiesen. 69 Dieser Altlasten wurden einer Prioritätenklasse zugeordnet, wovon lediglich

25 der höchsten Prioritätsklasse I zugerechnet wurden.

D.h. lediglich knapp 8% der angenommenen Verdachtsflächen in Österreich werden in den

Verdachtsflächenkataster aufgenommen. Davon wiederum lediglich rund 6% als Altlast

ausgewiesen und nur 3/4 davon wurden bis zum 10.3.94 einer Prioritätenklasse zugeordnet.

Als Grund für diese mangelhafte Erfassung der Altlasten werden in erster Linie die

unvollständig ausgefüllten Grunddatenblätter, die als Voraussetzung für die Erstabschätzung

gelten, angegeben. Für die korrekte Ausfüllung der Grunddatenblätter sind die jeweiligen

Landeshauptleute verantwortlich. Bisher wurde jedoch von seiten des Umweltministeriums

keine effizienten Schritte unternommen diesem Vollzugsdefizit entgegenzuwirken.

Das Verfahren der Zuordnung der einzelnen Altlasten zu Prioritätenklassen nimmt darüber

hinaus dermaßen viel Zeit in Anspruch, daß dadurch unter Umständen bei vordringlich zu

behandelnden Sanierungsfällen bereits irreparable Gefährdungen für den Menschen und die

Umwelt auftreten können, was wiederum der eigentlichen Intention des

Altlastensanierungsgesetzes widerspricht.

Laut Auskunft der Umweltministerin können jährlich 25 Verdachtsflächen untersucht werden.

Unter der Annahme der Umweltministerin, daß nur an 20% der Verdachtsflächen

Untersuchungen notwendig sind, wird ein Zeitaufwand von mindestens 13 Jahren für die

Bearbeitung angenommen.

Derzeit besteht weder eine gesetzliche Verpflichtung mit der Ausweisung als Altlast eine

Sanierung durchzuführen noch werden Fristen für den Beginn bzw. die Beendigung der

Sanierung vorgeschrieben. Ein Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des Verursachers wird

nicht durchgeführt, von der Ausweisung der Altlast wird lediglich der Grundeigentümer

informiert, der in den wenigsten Fällen mit dem Verursacher der Altlast ident ist.

Auf der anderen Seite entsteht jedoch mit der Meldung einer Verdachtsfläche auch

Handlungsbedarf für Wasserrechts- bzw. Gewerbebehörde. Gegebenenfalls kann die

Wasserrechtsbehörde ein Sicherungsverfahren einleiten, daß u. U. mit einem Bescheid endet,

der den Verpflichteten beauftragt Ablagerungen und Bodenverunreinigungen zu sichern oder

dadurch verursachte Mißstände zu beseitigen, bevor die Verdachtsfläche noch als Altlast

ausgewiesen ist.

Mit dem Durchführungserlaß zum ALSAG werden ergänzende Untersuchungen vom Bund

nur dann finanziert, wenn dazu keine Verpflichtung aus wasserrechtlichen Bestimmungen

bestehen. Wenn bereits ein Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz besteht, dann können

ergänzende Untersuchungen nicht aus Altlastenbeiträgen fmanziert werden. Eine paradoxe

Situation entsteht dann, wenn die Wasserrechtsbehörde (als erste Instanz) weiter Maßnahmen

dem Bund gemäß § 13 ALSAG überläßt.

Nach wie vor entsprechen die eingehobenen Altastensanierungsbeiträge nicht dem

beitragspflichtigen Abfallaufkommen. Im Rahmen der Verhandlungen zum Budget '95

erklärte die Frau Bundesministerin auf eine diesbezügliche Anfrage, daß die Finanzkontrolle

beim Finanzminister liege und sie darauf keinen Einfluß hätte. Laut Aussagen des

Finanzministers wurde das Umweltministerium schon mehrmals angeregt, den

Informationsfluß zu verbessern und gegebenenfalls die dazu notwendigen rechtlichen und

organisatorischen Erfordernisse zu überprüfen, um die Übereinstimmung der entrichteten

Beiträge der Beitragspflichtigen mit den anfallenden Abfallmengen und Abfallgruppen

kontrollieren zu können. Daraus läßt sich schließen, daß zwischen Finanzressort und

Umweltressort jeglicher lnformationsfluß betreffend Altlastensanierungsbeiträge unterbrochen

ist und keines der beiden Ressorts die Verantwortung für das Finanzfiasko im

Altlastensanierungsbereich übernehmen will.

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Umwelt wird ersucht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten dem Nationalrat bis zum 1.10. 1996 eine Novellierung des

Altlastensanierungsgesetzes (ALSG 1990) vorzulegen, die folgende Punkte berücksichtigt:

. effiziente Regelung zur Sicherstellung der Finanzierung der Altlastensanierung

. Verpflichtung zur Sanierung von ausgewiesenen Altlasten

. effizientes Ermittlungsverfahren zur Bestimmung des Verursachers einer Altlast

. effiziente Kontrolle der Grunddatenblätter zur Erfassung der Altlasten

. Finanzierung ergänzender Untersuchungen durch den Bund, auch wenn dazu bereits

ein wasserrechtlicher Auftrag besteht (Harmonisierung mit den entsprechenden

Bestimmungen im Wasserrechtsgesetz bzw. in der Gewerbeordnung)

In formaler Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuß verlangt.


HTML-Dokument erstellt 26.08.1996 um 17:00:17.