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der Abgeordneten Rossmann, Dolinschek, Dr. Grollitsch, DI Schöggl

betreffend Förderungsmaßnahmen für Saisonbetriebe zur Entlastung der Arbeitslosenver-

sicherung durch eine Verlängerung der Saison

 

Die stark schwankenden Beschäftigtenzahlen in Saisonbetrieben tragen maßgeblich zur Ar-

beitslosenquote bei und verursachen damit beträchtliche Kosten für die Arbeitslosenversiche-

rung. Nun besteht m der Tourismusbranche wegen der hohen Personalkosten, der schlechten

Eigenmittelversorgung und auch der Auswirkungen des harten Schillings vermehrt die Tendenz,

die Saison noch zusätzlich zu verkürzen, um die Phasen schlechter Auslastung möglichst kurz

zu halten.

 

Die Antragsteller sind der Meinung, daß dieser Entwicklung zur immer kürzeren Saison im

Interesse der Arbeitslosenversicherung und der Fremdenverkehrswirtschaft entgegengewirkt

werden sollte; außerdem sind viele jetzt geplante Investitionen in die Infrastruktur nur sinnvoll,

wenn sie möglichst intensiv genutzt werden. Die unterzeichneten Abgeordneten schlagen daher

vor, den österreichischen Tourismusbetrieben die wirtschaftlich dringend erforderliche

Verlängerung der Saison durch eine Förderung attraktiv zu machen und durch die damit

ermöglichte längere Beschäftigung gleichzeitig die Kosten für die Arbeitslosenversicherung zu

verrmgern.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bunndesminister für Arbeit und Soziales wird zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der

österreichischen Wirtschaft und zur Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze ersucht, dem

Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der für Saisonbetriebe unter folgenden Voraus-

setzungen emne Arbeitsmarktförderung für die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters vorsieht:

l. Verlängerung der Beschäftigungszeit in der Saison für den betreffenden Arbeitsplatz im

Vergleich zum Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre (Saisonen),

2. Arbeitslosengeldanspruch des Mitarbeiters, der auf diesem Arbeitsplatz beschäftigt ist,

muß gegeben sein,

3. Förderung in Höhe von 50 % des fi iven Arbeitslosengeldes für die Zeit der längeren

Beschäftigung, maximal aber für einen Monat pro Jahr.''

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge-

schlagen.