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der Abgeordneten Rossmann, Dolinschek, Dr. Grollitsch, DI Schöggl
betreffend Förderungsmaßnahmen für Saisonbetriebe zur Entlastung der Arbeitslosenver-
sicherung durch eine Verlängerung der Saison
Die stark schwankenden Beschäftigtenzahlen in Saisonbetrieben tragen maßgeblich zur Ar-
beitslosenquote bei und verursachen damit beträchtliche Kosten für die Arbeitslosenversiche-
rung. Nun besteht m der Tourismusbranche wegen der hohen Personalkosten, der schlechten
Eigenmittelversorgung und auch der Auswirkungen des harten Schillings vermehrt die Tendenz,
die Saison noch zusätzlich zu verkürzen, um die Phasen schlechter Auslastung möglichst kurz
zu halten.
Die Antragsteller sind der Meinung, daß dieser Entwicklung zur immer kürzeren Saison im
Interesse der Arbeitslosenversicherung und der Fremdenverkehrswirtschaft entgegengewirkt
werden sollte; außerdem sind viele jetzt geplante Investitionen in die Infrastruktur nur sinnvoll,
wenn sie möglichst intensiv genutzt werden. Die unterzeichneten Abgeordneten schlagen daher
vor, den österreichischen Tourismusbetrieben die wirtschaftlich dringend erforderliche
Verlängerung der Saison durch eine Förderung attraktiv zu machen und durch die damit
ermöglichte längere Beschäftigung gleichzeitig die Kosten für die Arbeitslosenversicherung zu
verrmgern.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Der Bunndesminister für Arbeit und Soziales wird zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der
österreichischen Wirtschaft und zur Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze ersucht, dem
Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der für Saisonbetriebe unter folgenden Voraus-
setzungen emne Arbeitsmarktförderung für die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters vorsieht:
l. Verlängerung der Beschäftigungszeit in der Saison für den betreffenden Arbeitsplatz im
Vergleich zum Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre (Saisonen),
2. Arbeitslosengeldanspruch des Mitarbeiters, der auf diesem Arbeitsplatz beschäftigt ist,
muß gegeben sein,
3. Förderung in Höhe von 50 % des fi iven Arbeitslosengeldes für die Zeit der längeren
Beschäftigung, maximal aber für einen Monat pro Jahr.''
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorge-
schlagen.