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der Abgeordneten Schaffenrath und PartnerInnen

 

betreffend finanzielle GleichsteIIung der ''sonstigen'' Privatschulen mit den

konfessionelIen Privatschulen

 

 

Die vielfachen Veränderungen im Berufsleben, der geseIIschaftspoIitische Anspruch

an demokratische Mitbestimmung in aIlen Lebensbereichen sowie die sinnvoIIe

Gestaltung der Freizeit erfordern vom Menschen die Bereitschaft zu ständigem Neu-

und Weiterlernen. Damit die SchuIe zum Motor für dieses lebenslange Lernen

werden kann, sind struktureIle Veränderungen notwendig. Ein wesentIicher Motor für

die Weiterentwicklung des SchuIsystems ist seine Befreiung aus nahezu aus-

schIießIicher staatlicher Monopolisierung. Alternative, freie, selbstorganisierte

SchuIprojekte müssen aIs Teil eines modernen Bildungssystems ihren respektierten

PIatz in der GeseIIschaft haben und dementsprechend einen Anspruch auf Kosten-

ersatz ihrer Aufwendungen aus öffentIichen Mitteln erhaIten.

 

Derzeit sind konfessioneIle PrivatschuIen anderen Privatschulen gegenüber privile-

giert, da ihnen der Personalaufwand verpfIichtend vom Staat ersetzt wird. Diese

Maßnahme ist auf alIe Schulen mit privater Trägerschaft auszudehnen, deren Ziel-

setzungen mit der Verfassung übereinstimmen.

 

lm Abschnitt IV des Privatschulgesetzes (PrivSchG) wird die staatIiche Subventio-

nierung von PrivatschuIen normiert. Dabei wird zwischen einem Abschnitt A

(Subventionierung konfessioneIler PrivatschuIen §17 - § 20) und einem Abschnitt B

(Subventionierung sonstiger PrivatschuIen § 21 ) unterschieden. Während für die

konfessioneIlen PrivatschuIen eine verpflichtende Subvention zum Personalaufwand

festgelegt ist (Zur-Verfügung-SteIlen jener Lehrerposten, die zur ErfülIung des

Lehrplanes der betreffenden SchuIe erforderlich sind, einschließIich des SchuIlei-

ters) wird für die ''sonstigen'' PrivatschuIen nur eine Kann-Bestimmung definiert.

Demnach besteht für die nicht-konfessioneIlen Privatschulen kein Rechtsanspruch

auf Subventionierung durch den Bund.

 

 

Die Unterschiedliche subventionsmäßige Behabdlubg von konfessionelle und

sonstigen Privatschulen entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und wider-

spricht dem Gleichheitsgrundsatz. Die Begründung im Gesetz, daß nämIich ''die

öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Pnvatschulen

daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den

E/tern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer

Kinder frei zu wählen" kann nur als Scheinbegründung angesehen werden.

Demnach müßten - in analoger Begründung - auch sämtIiche auf anderen

pädagogischen Konzepten basierende Privatschulen als Ergänzung des

öffentIichen Schulwesens anerkannt werden (was sie ja tatsächIich sind) und mit

entsprechenden Subventionen ausgestattet werden, um es den Eltern zu erleichtern,

die ihrer pädagogischen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu

wähIen.

 

 

Wenn es tatsächIich aus den Bestimmungen des Konkordats abgeIeitet werden

muß, daß katholische Privatschulen zu subventionieren sind und dies aus Gründen

der GIeichheit allen anderen konfessioneIlen Schulen zugestanden wird, gibt es kei-

nen Grund, diese Subventionierung anderen Privatschulen nicht in gleicher Weise

zu gewähren.

 

 

Wenn der Staat anerkennt - was er ja durch das Privatschulgesetz tut -, daß es

sinnvoII und wünschenswert ist, zusätzlich zum staatlichen BiIdungsangebot private

lnstitutionen eine Ergänzung anbieten zu lassen, dann muß auch anerkannt werden,

daß nicht nur die konfessionellen SchuIen diesen Bedarf decken, sondern auch

andere private SchuIen, die sich z.B. von anderen pädagogischen Programmen und

ldealen leiten lassen.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten steIlen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat möge beschließen:

 

 

Die Bundesregierung wird ersucht, umgehend, jedoch Iängstens bis 1. Juni 1996,

einen Entwurf vorzuIegen, mit dem das PrivatschuIgesetz (PrivSchG) dahingehend

geändert wird, daß eine finanzieIIe GleichsteIlung bezüglich der Subventionierung

von konfessioneIIen PrivatschuIen (§ 17-20 PrivSchG) und sonstiger PrivatschuIen

(§21 PrivSchG) gewährIeistet ist.

 

 

ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß beantragt.