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der Abgeordneten Schaffenrath und PartnerInnen
betreffend finanzielle GleichsteIIung der ''sonstigen'' Privatschulen mit den
konfessionelIen Privatschulen
Die vielfachen Veränderungen im Berufsleben, der geseIIschaftspoIitische Anspruch
an demokratische Mitbestimmung in aIlen Lebensbereichen sowie die sinnvoIIe
Gestaltung der Freizeit erfordern vom Menschen die Bereitschaft zu ständigem Neu-
und Weiterlernen. Damit die SchuIe zum Motor für dieses lebenslange Lernen
werden kann, sind struktureIle Veränderungen notwendig. Ein wesentIicher Motor für
die Weiterentwicklung des SchuIsystems ist seine Befreiung aus nahezu aus-
schIießIicher staatlicher Monopolisierung. Alternative, freie, selbstorganisierte
SchuIprojekte müssen aIs Teil eines modernen Bildungssystems ihren respektierten
PIatz in der GeseIIschaft haben und dementsprechend einen Anspruch auf Kosten-
ersatz ihrer Aufwendungen aus öffentIichen Mitteln erhaIten.
Derzeit sind konfessioneIle PrivatschuIen anderen Privatschulen gegenüber privile-
giert, da ihnen der Personalaufwand verpfIichtend vom Staat ersetzt wird. Diese
Maßnahme ist auf alIe Schulen mit privater Trägerschaft auszudehnen, deren Ziel-
setzungen mit der Verfassung übereinstimmen.
lm Abschnitt IV des Privatschulgesetzes (PrivSchG) wird die staatIiche Subventio-
nierung von PrivatschuIen normiert. Dabei wird zwischen einem Abschnitt A
(Subventionierung konfessioneIler PrivatschuIen §17 - § 20) und einem Abschnitt B
(Subventionierung sonstiger PrivatschuIen § 21 ) unterschieden. Während für die
konfessioneIlen PrivatschuIen eine verpflichtende Subvention zum Personalaufwand
festgelegt ist (Zur-Verfügung-SteIlen jener Lehrerposten, die zur ErfülIung des
Lehrplanes der betreffenden SchuIe erforderlich sind, einschließIich des SchuIlei-
ters) wird für die ''sonstigen'' PrivatschuIen nur eine Kann-Bestimmung definiert.
Demnach besteht für die nicht-konfessioneIlen Privatschulen kein Rechtsanspruch
auf Subventionierung durch den Bund.
Die Unterschiedliche subventionsmäßige Behabdlubg von konfessionelle und
sonstigen Privatschulen entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung und wider-
spricht dem Gleichheitsgrundsatz. Die Begründung im Gesetz, daß nämIich ''die
öffentlichen Schulen interkonfessionell sind und die konfessionellen Pnvatschulen
daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, durch die es den
E/tern erleichtert wird, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer
Kinder frei zu wählen" kann nur als Scheinbegründung angesehen werden.
Demnach müßten - in analoger Begründung - auch sämtIiche auf anderen
pädagogischen Konzepten basierende Privatschulen als Ergänzung des
öffentIichen Schulwesens anerkannt werden (was sie ja tatsächIich sind) und mit
entsprechenden Subventionen ausgestattet werden, um es den Eltern zu erleichtern,
die ihrer pädagogischen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu
wähIen.
Wenn es tatsächIich aus den Bestimmungen des Konkordats abgeIeitet werden
muß, daß katholische Privatschulen zu subventionieren sind und dies aus Gründen
der GIeichheit allen anderen konfessioneIlen Schulen zugestanden wird, gibt es kei-
nen Grund, diese Subventionierung anderen Privatschulen nicht in gleicher Weise
zu gewähren.
Wenn der Staat anerkennt - was er ja durch das Privatschulgesetz tut -, daß es
sinnvoII und wünschenswert ist, zusätzlich zum staatlichen BiIdungsangebot private
lnstitutionen eine Ergänzung anbieten zu lassen, dann muß auch anerkannt werden,
daß nicht nur die konfessionellen SchuIen diesen Bedarf decken, sondern auch
andere private SchuIen, die sich z.B. von anderen pädagogischen Programmen und
ldealen leiten lassen.
Die unterzeichneten Abgeordneten steIlen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat möge beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, umgehend, jedoch Iängstens bis 1. Juni 1996,
einen Entwurf vorzuIegen, mit dem das PrivatschuIgesetz (PrivSchG) dahingehend
geändert wird, daß eine finanzieIIe GleichsteIlung bezüglich der Subventionierung
von konfessioneIIen PrivatschuIen (§ 17-20 PrivSchG) und sonstiger PrivatschuIen
(§21 PrivSchG) gewährIeistet ist.
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuß beantragt.