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betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Arbeitszeitgesetz geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
das Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr.
446/1994, wird wie folgt geändert:
1 .) § 4 Abs. 8 lautet:
"(8) Für Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen der Abs.5 bis Abs.7 keine
Anwendung finden kann die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von dreizehn Wochen
so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer
nicht überschreitet. Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraums von dreizehn
Wochen kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden. Der Kollektivvertrag kann
auch die Betriebsvereinbarung und den Einzeldienstvertrag zur Verlängerung des
Durchrechnungszeitraums ermächtigen."
2.) § 4 Abs. 9 lautet:
"(9) Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen darf die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten."
3 .) § 7 Abs. 1 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:
"(l) Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten."
4.) In § 7 Abs.2 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:
"(2) Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch dreizehn und die Wochenarbeitszeit
sechzig Stunden nicht überschreiten."
5.) In § 7 Abs. 5 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:
"(5) Eine Tagesarbeitszeit über zwölf Stunden bzw. dreizehn Stunden (Abs.2) kann das
Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich
ist.''
6.) § 9 Abs.2 lautet:
"(2) Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4a (Normalarbeitszeit bei
Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7
(erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Abs. 2 bis 5
(Verlängerun der Einsatzzeit), 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 .
(Krankenanstalten und Kuranstalten) zehn Stunden insoweit überschreiten. als dies nach
diesen Bestimmungen zulässig ist."
7.) § 9 Abs.3 lautet:
"( 3) Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des § 4 c (Dekadenarbeit) 50 Stunden
überschreiten und in den Fällen der § § 4 a Abs.4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft),
5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs.2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 18 Abs.
3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) und 19 (Krankenanstalten und Kuranstalten) 50
Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.
Keinesfalls darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von 4
Monaten. gerechnet jeweils ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, 48 Stunden
überschreiten."
8.) ln § 12 Abs. 1 wird der bisherige letzte Satz wie folgt ersetzt:
"( 1 ) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit
nur zehn Stunden beträgt."
9 ) § 12 Abs. 1 letzter Satz lautet:
"Wenn bei Schichtarbeit der Arbeitnehmer die Gruppe wechselt kann zwischen dem
Ende der Arbeit in einer Schichtgruppe und dem Beginn der Arbeit in der nächsten die
ununterbrochene Ruhezeit einmal in der Kalenderwoche nur acht Stunden betragen."
Begründung
Ausgehend von der allgemein anerkannten Notwendigkeit der
.Arbeitszeitflexibilisierung soll dieser Antrag einerseits dazu beitragen, die
Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen zu stärken, andererseits aber auch
die eig.enverantwortliche Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers in einem wirklichen
R.ahmengesetz ermöglichen. Das Arbeitszeitgesetz in seiner jetzigen Form steckt im
Gegensatz dazu auf der einen Seite den Rahmen zu eng ab, in Einzelaspekten ist es aber
sogar weitreichender als die entsprechende EU - Richtlinie.
Ziel dieses Antrages ist es, eine erweiterte Flexibilisierung der Arbeitswelt zum
Wohl aller Beteiligten zu erreichen. Der Rahmen für die freie Einteilung der - im übrigen
gleich bleibenden - Normalarbeitszeit soll erweitert werden, da in vielen wirtschaftlich
bedeutenden Branchen der Arbeitsbedarf starken Schwankungen, an die es die
Arbeitszeit anzupassen gilt, unterworfen ist. Ein weiterer wesentlicher Punkt zur
Flexibilisierung der Arbeitszeit ist die erweiterte Zulassung von Überstunden bei
vorübergehendem erhöhtem Arbeitsbedarf.
lm D etail soll bei einer flexiblen Verteilung der Normalarbeitszeit die
höchstzulässige Tagesarbeitszeit generell von bisher 9 auf 10 Stunden angehoben
werden. Außerdem soll auch ein längerer Durchrechnungszeitraum für die Berechnung
der Normarbeitszeit bereits im Arbeitszeitgesetz möglich sein (Durchrechnung über 13
Wochen statt bisher 7 Wochen). Darüber hinaus sollen - ohne Obergrenze - der
Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarungen längere Durchrechnungszeiträume
zulassen können. Weiters soll die Tagesarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden
betragen können, wobei zusätzlich in bestimmten Branchen bei erhöhtem Arbeitsbedarf
eine Arbeitszeit von höchstens 13 Stunden, bzw. eine Wochenarbeitszeit von maximal 60
Stunden möglich sein soll.
Die Bestimmungen bezüglich Ruhezeiten sollen einheitlich, und nicht wie bisher
geschlechtsspezifisch gefaßt sein; auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, die
gesetzliche Nachtruhe ausnahmsweise bei einem Schichtwechsel etwas kürzer - nämlich
8 statt 10 Stunden - zu genehmigen, um den betreffenden Arbeitnehmer auch ein volles
Wochenende zu ermöglichen.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den
Ausschuß für Arbeit und Soziales verlangt.