87/AE
der Abgeordneten Mag. Trattner, Böhacker
und Kollegen
betreffend finanzielle Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen
Gem. § 14 BHG ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz eine Stellungnahme zu den finanziellen
Auswirkungen anzuschließen, aus der unter anderem hervorgeht
- ob mit den vorgeschlagenen Vorschriften Mehrausgaben für den Bund verbunden sind;
- wie sich diese Mehrausgaben pro Jahr und innerhalb des Budgetprogrammes
auswirken;
- warum diese Ausgaben notwendig sind und welchen Nutzen sie bringen und
- welche Auswirkungen die vorgeschlagenen rechtssetzenden Maßnahmen gegenüber
Ansprüchen von Finanzausgleichspartnem haben (grauer Finanzausgleich).
- Femer müssen Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben gemacht werden.
Die genannten Kriterien für eine solcherart erforderliche Bedeckungsrechnung gelten sinngemäß
für Verordnungen mit finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie für
Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen.
Trotz dieser eindeutigen Bestimmung übergeht die Praxis des üblichen Gesetzgebungsprozesses
oftmals dieses finanztechnische Überprüfungsinstrumentarium einer
ausreichenden Kosten- und Finanzierbarkeitsanalyse von neuen Gesetzen und Verordnungen,
womit § 14 BHG als Informationsrecht des Nationalrates in zahlreichen Fällen zum ''toten
Recht" degeneriert ist.
Beweis dafür sind die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 erforderlich gewesenen
Budgetüberschreitungen, die auch darauf zurückzuführen sind, daß gewisse neue Gesetze nicht
finanzierbar waren.
Um Budgetüberschreitungen aufgrund von unzureichenden Bedeckungsvorschlägen in Zukunft
zu verhindern, stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
Der Nationalrat möge beschließen :
Die Bundesregierung wird aufgefordert, § 14 Abs. 1 Z 4 BHG in allen Fällen von finanziellen
Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen lückenlos anzuwenden.
ln formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag zur weiteren parlamentarischen Behandlung
dem Finanzausschuß zuzuweisen.