91/AE
der Abgeordneten Dr. Haider, Böhacker, Mag. Trattner
und Kollegen
betreffend Zweiganstalten der Nationalbank in den Bundesländern
Die Bestimmungen des § 6 Nationalbankgesetz 1955, wonach die Nationalbank verpflichtet ist,
in den Landeshauptstädten Filialen zu errichten, erscheint in der heutigen Zeit als unnotwendig
geworden.
Geldversorgung und die Aufsicht über Devisengeschäfte waren bei der Erlassung dieses
Gesetzes im Jahre l955 die Hauptargumente für eine derartige Vorgangsweise Mittlerweile
bestehen aber andere Lösungen, die Geldversorgung der großen Institute in den Bundesländern
sicherzustellen. Ebenso sind Devisengeschäfte seit November 1991 nicht mehr meldepflichtig,
sodaß die Zweigstellen der Nationalbank in diesem Bereich keinerlei Funktion mehr über-
nehmen.
Trotzdem wurde aber in der jüngsten Zeit bekannt, daß diese Zweigstellen zum Teil mit be-
trächtlichen Personalressourcen ausgestattet sind, denen keine adäquate Gegenposition an an-
fallender Arbeit entgegenstehen.
Insbesondere die aufgeflammte Diskussion rund um die Errichtung einer Zweigstelle in St.
Pölten zeigt die unbedingte Notwendigkeit, die Nationalbank von dieser Verpflichtung zu be-
freien.
Aus diesen Gründen stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden
E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G
Das Nationalbankgesetz 1955 wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die
Nationalbank von der Verpflichtung, Zweiganstalten in den Bundesländern zu errichten,
entbindet.
Demnach hat § 6 des Nationalbankgesetzes 1955 BGBl. 184/1955, wiederverlautbart durch
das BGBl. 50/1984, zuletzt geändert durch das BGBl. 532/1993 zu lauten:
"Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. Zur Errichtung von
Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuß beantragt.