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der Abgeordneten Peter, Firlinger, Haselsteiner, Kier, und weiterer
Abgeordneter
betreffend Novellierung des Urlaubsgesetzes
Die derzeitigen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sehen vor, daß nach den
ersten sechs Monaten Dienstzeit des ersten Arbeitsjahres, Urlaub in voller
Höhe - und nicht mehr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, wie in den
ersten sechs Monaten - gebührt. Für Branchen, die starken saisonalen
Schwankungen was den Bedarf an Arbeitskräften betrifft, unterliegen, erweist
sich diese Regelung als kontraproduktiv; aus sozialen Gründen jedenfalls
unerwünschte Effekte sind die Folge.
Urlaubsansprüche in befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht gesondert
geregelt, was dazu führt, daß kein Betrieb, der Auslastungsschwankungen
unterliegt, es sich leisten kann, Arbeitnehmer länger als 6 Monate zu
beschäftigen. Dauert das Dienstverhältnis nämlich exakt ein halbes Jahr, so
gebührt im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine
Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts -
also entsprechend einem sechsmonatigen Dienstverhältnis. Dauert das
Dienstverhältnis allerdings auch nur 6 Monate und einen Tag, so gebührt eine
Urlaubsabfindung in der Höhe eines Jahresurlaubes. Für die Bemessung des
13. und 14. Gehalts wird die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur
Konsumation des Jahresurlaubes verlängert.
Dies bedeutet für die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses über 6
Monate hinaus Zusatzkosten von rund 3 Wochenlöhnen. Kein Arbeitgeber
kann sich das leisten, was zur Verkürzung der Dauer Dienstverhältnisse führt
und potentielle Arbeitschancen ungenützt läßt.
Verschärfend für den Dienstnehmer kommt die neue Regelung hinzu, die
Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 28 Wochen Beschäftigung vorsieht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
A N T R A G
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen: .
Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl 1976/390 zuletzt geändert durch die Novelle
1983, BGBl 1983/81 wird wie folgt geändert:
§2(2) lautet: ,,Der Urlaub entsteht im ersten Jahr im Verhältnis zu der im
Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der
gesamte Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Arbeitsjahres."
ln formeller Hinsicht erfolgt die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und
-Soziales.