103/A

 

 

 

der Abgeordneten Peter, Firlinger, Haselsteiner, Kier, und weiterer

Abgeordneter

 

betreffend Novellierung des Urlaubsgesetzes

 

Die derzeitigen Bestimmungen des Urlaubsgesetzes sehen vor, daß nach den

ersten sechs Monaten Dienstzeit des ersten Arbeitsjahres, Urlaub in voller

Höhe - und nicht mehr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit, wie in den

ersten sechs Monaten - gebührt. Für Branchen, die starken saisonalen

Schwankungen was den Bedarf an Arbeitskräften betrifft, unterliegen, erweist

sich diese Regelung als kontraproduktiv; aus sozialen Gründen jedenfalls

unerwünschte Effekte sind die Folge.

 

Urlaubsansprüche in befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht gesondert

geregelt, was dazu führt, daß kein Betrieb, der Auslastungsschwankungen

unterliegt, es sich leisten kann, Arbeitnehmer länger als 6 Monate zu

beschäftigen. Dauert das Dienstverhältnis nämlich exakt ein halbes Jahr, so

gebührt im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine

Urlaubsentschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts -

also entsprechend einem sechsmonatigen Dienstverhältnis. Dauert das

Dienstverhältnis allerdings auch nur 6 Monate und einen Tag, so gebührt eine

Urlaubsabfindung in der Höhe eines Jahresurlaubes. Für die Bemessung des

13. und 14. Gehalts wird die Dauer des Dienstverhältnisses bis zur

Konsumation des Jahresurlaubes verlängert.

 

Dies bedeutet für die Verlängerung des befristeten Dienstverhältnisses über 6

Monate hinaus Zusatzkosten von rund 3 Wochenlöhnen. Kein Arbeitgeber

kann sich das leisten, was zur Verkürzung der Dauer Dienstverhältnisse führt

und potentielle Arbeitschancen ungenützt läßt.

Verschärfend für den Dienstnehmer kommt die neue Regelung hinzu, die

Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab 28 Wochen Beschäftigung vorsieht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

A N T R A G

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz mit dem das Urlaubsgesetz geändert wird

 

 

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen: .

 

 

 

Das Urlaubsgesetz 1976, BGBl 1976/390 zuletzt geändert durch die Novelle

 

1983, BGBl 1983/81 wird wie folgt geändert:

 

 

§2(2) lautet: ,,Der Urlaub entsteht im ersten Jahr im Verhältnis zu der im

 

Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der

 

gesamte Urlaubsanspruch mit dem Beginn des Arbeitsjahres."

 

 

 

 

 

 

ln formeller Hinsicht erfolgt die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und

 

-Soziales.