105/A
der Abgeordneten Mag. Stadler, Dolinschek und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
820/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregie-
rung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.
(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonder-
zahlungen.
(3) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren eine Grundentschädigung
und ein Sitzungsgeld.
(4) Überschreitet die zur Ausübung des Mandates erforderliche und tatsächlich in Anspruch
genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit eines zum Mitglied des
Nationalrates gewählten oder in den Bundesrat entsandten Beamten odcr Bediensteten einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, so ist dieser gegcn Entfall der Bezüge zu beurlauben
(Karenzurlaub). Ist dies nicht der Fall, so gcbührt dem zum Mitglied des Nationalrates gewählten
oder in den Bundesrat entsandten Beamten oder Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft, der dcm tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entsprechende Tcil des Bezuges. Die
Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu
berücksichtigen. § 75 Abs. 4 BDG findet auf diesen Karenzurlaub keine Anwendung.
2. § 2 lautet:
§ 2. (1) Die Bezügc bzw. die Grundentschädigung und das Sitzungsgeld gebühren vom Tag der
Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Im Monat der Angelobung gcbühren lediglich jene Teile der Bezüge bzw. der Grundentschä-
digung und des Sitzungsgeldes für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende.
Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebührcn lediglich jene Teile der Bezüge bzw. der
Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des
Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein in § 1 angeführtes obcrstes Organ durch Tod aus dieser Funktion aus, gebührt der
Bezug bzw. die Grundentschädigung jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge bzw. die Grundentschädigung sind im voraus am Anfang eines jeden Monats
auszuzahlen. Die §§ 6 Abs. 3 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind, soweit im folgenden nicht ande-
res bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Ent-
schädigungen für nicht in Anspruch gcnommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.
(6) Das Sitzungsgeld ist bis zum Ende des auf das Entstehen des Anspruches folgenden Monats
geltend zu machen und bis zum Ende des darauffolgenden Monats auszuzahlen.
(7) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Ausscheiden aus dcr Funktion erlischt der Anspruch auf
die in § 1 genannten Geldleistungen. Im Fall des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ist dem Beamten oder Be-
diensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab diesem Zeitpunkt wieder der volle Bezug
auszuzahlen.
3. § 3 lautet:
§ 3. (1) Die Grundentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt im Kalendcrjahr 1996
monatlich S 30.000,--. Die Grundentschädigung eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v.H.
der Grundentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates.
(2) Die Grundentschädigung ändert sich jährlich in dem Prozentausmaß, das der vom Österreichi-
schen Statistischen Zentralamt für das vorletzte Kalenderjahr festgestellten durchschnittlichen Ent-
wicklung der Leistungseinkommen der Arbeitnehmer in Österreich entspricht. Dabei ist auf eine
Dezimalstelle abzurunden.
(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Sitzungsgeld der Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates 20 v.H. der jeweiligen Grundentschädigung und gebührt für jeden
Tag, an dem das Mitglied an Sitzungen des Plenums teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem
das Mitglied im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Bundesrates eine besondere
Aufgabe erfüllt.
(4) Nimmt das Mitglied an Sitzungen eines Ausschusses oder eines Unterausschusses, in welchem
es Voll- oder Ersatzmitglied ist, odcr an Enqucten tcil, so beträgt das Sitzungsgeld bei einer
Sitzungsdauer von
1. bis zu drei Stunden cin Drittcl,
2. drei bis sechs Stunden zwei Drittel, oder
3. mehr als sechs Stunden das volle Ausmaß
des in Abs. 3 genannten Hundcrtsatzcs.
(5) Das Sitzungsgeld erhöht sich für Mitglieder, die die Funktion eines Ausschußobmannes aus-
üben um 40 v.H., und für Mitglieder, die die Funktion eines Ausschußobmannstellvertrcters, eines
Fraktionsobmannes, eines Schriftführcrs oder eines Ordncrs ausüben, um 30 v.H.; Abs. 4 ist sinnge-
mäß anzuwenden.
4. § 4 entfällt. § 5 erhält die Bezeichnung § 4.
5. § 5 lautet:
§ 5. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines
Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 v.H., der eines
Staatssekretärs, eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes beträgt 180 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes
der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen.
6. § 7 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 1 und lautet:
§ 6. (1) Die in § 5 erwähnten obersten Organe rükcken nach jeweils zwei Jahren in die
nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.
7. § 7 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 2. § 7 Abs. 3 bis 5 entfallen.
8. § 8 erhält die Bezeichnung § 7. Sein Abs. 1 lautet:
§ 7. (1) Die Grundentschädigung der Präsidenten des Nationalrates und des Präsidenten bzw. der
Vizepräsidenten des Bundesrates erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage.
Die Amtszulage beträgt für den Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates 250 v.H. und für
die übrigen Präsidenten dcs Nationalrates bzw. die Vizepräsidenten des Bundcsrates 200 v.H. der
ihnen gebührenden Grundentschädigung; die Grundentschädigung dcr Obmänner der Klubs (im
Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes, Jedoch nur die Grundentschädigung
dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine
Amtszulage. Diese beträgt 200 v.H. der ihnen gebührenden Grundentschädigung.
9. § 9 Abs.1 erhält die Bezeichnung § 8. Sein Abs. 2 sowie die neuanzufügenden Abs. 3 und 4
lauten:
(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidentcn und dcs Bundeskanzlers beträgt 30 v.H., der Aus-
lagcnersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregicrung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten
des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft und des Vizepräsi-
denten des Rechnungshofes beträgt 40 v.H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
(3) Den Mitgliedern des Nationalrates und dcs Bundesratcs gebührt neben dcr Grundentschädigung
und dem Sitzungsgeld ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von der ihnen ge-
bührenden Grundentschädigung gemäß § 3 auszugehen ist.
(4) Der Auslagenersatz der Präsidenten des Nationalrates bzw. des Präsidenten und der Vizepräsi-
denten des Bundesrates betragen 80 v.H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des National-
rates bzw. des Bundesrates beträgt 50 v.H. der ihnen gebührenden Grundentschädigung.
10. § 10 erhält die Bezeichnung § 9. Die in den Abs. 1 bis 3 enthaltene Verwcisung auf '§ 5 oder § 6'
ist jeweils auf ' §§ 4 oder 5 ' zu berichtigen. Ebcnso ist die in Abs. 4 enthaltene Verweisung auf '§ 6
und 7' auf '§§ 5 und 6' zu berichtigen.
11. § 11 erhält die Bezeichnung § 1 0.
12. § 1 1 lautet:
§ 11. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag
von den Bezügen und einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 17,5 v.H. zu
entrichten.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates unterliegen dcr Pflichtversicherung zur
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Beitrag zur Arbcitslosenversicherung nach dem ALVG und allfälligen Bau- und
Wohnbauförderungsbeiträgcn. Als Beitragsgrundlage gilt die jeweils geltende Höchst-
beitragsgrundlage.
13. § 12 entfällt.
14. § 13 erhält die Bezeichnung § 12. Dic darin enthaltene Verweisung auf '§ 6' ist auf '§ 5 , zu be-
richtigen.
15. §§ 14 und 15 entfallen.
16. § 16 Abs. 2 entfällt; § 1 6 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 13.
17. § 16a erhält die Bezeichnung § 14. Die darin enthaltene Verweisung in Abs. 1 auf ' § 9' ist auf '§
8', jene in Abs. 10 auf '§ 38' ist auf '§ 22' zu berichtigen. Sein Abs. 11 lautet:
(11) Ist gemäß § 36 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 dieses
Bundesgesetzes anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des darin zitierten §
22 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 dieses Bundesgesetzes tritt.
18. § 17 crhält die Bezeichnung § 15 und lautet:
§ 15. Dem Bundcspräsidcnten gebührt eine Amtswohnung. Dem Bundespräsidenten, den Mitglie-
dern der Bundesregierung, dem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates,
dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landcshauptmännern gebührt ein Dienstwagen.
Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe
unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten
vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner sind mit Einverständnis des jeweiligen
Mitglicds der Bundesregierung, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Bundesrates
und des Präsidenten des Rechnungshofes deren Dienstwagen auch den jeweils beigegebenen
Staatssekretären, den übrigen Präsidentcn des Nationalrates bzw. Vizepräsidenten des Bundesrates
oder dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.
19. § 18 erhält die Bezeichnung § 16 und lautct:
§ 16. (1) Die in § 1 gcnannten obersten Organe haben Anspruch auf Ersatz aller mit der Ausübung
ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Fahrtauslagen.
(2) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe
richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklas-
se IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten
festzusetzen ist.
(3) Den Landeshauptmännern gebühren die in Abs. 2 genannten Vergütungen, wenn die Dienst-
reise in Angelegenheitcn der mittelbaren Bundcsverwaltung unternommen worden ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom
Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
(5) Mitglieder des Nationalrates sowie des Bundesrates haben Anspruch auf Ersatz der nachgewie-
senen Aufwendungen für die Anreise vom Wohnort odcr, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als
Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im lnland, au fhalten, vom Aufent-
haltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe
der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten dcs Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden
des Bundesrates angemeldeten Klubtagung odcr zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in
ihrer Eigenschaft als Mitglied dcs Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen. Entsprechendes
gilt für die Rückreise.
(6) Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates, deren ordentlicher Wohnsitz mehr als 150 km
außerhalb Wiens liegt, gebührt als Ersatz für die zusätzlichen Aufwendungen eine monatliche Ent-
fernungszulage in der Höhe von 30 v.H. der Grundcntschädigung nach § 3.
20. §§ 19 und 19a entfallen.
21. § 20 erhält die Bezeichnung § 1 7.
22. §§ 21 und 23 entfallen
23. Artikel IV (§§ 24 bis 33) entfällt. Dies ist für die nachfolgenden Artikelbezeichnungen derart zu
berücksichtigen, als nun 'Artikel V' die Bezeichnung 'Artikel IV', 'Artikel VI' die Bezeichnung
'Artikel V' und 'Artikcl VIa' die Bezeichnung 'Artikel VI' erhält.
24. § 34 erhält die Bezeichnung § 1 8 und lautet:
§ 18. (1) Dem Bundespräsidcnten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder
eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im
Ausmaß von 60 v.H. seines Bezuges.
(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben Anspruch auf Versorgungsbezüge. Für die
Beurteilung des Anspruches sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs. 2 bis 5 und
19 des Pensionsgesetzes 1 965 sinngemäß heranzuziehen.
(3) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrund-
lage für den überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgcsetzes 1965 mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Ausdruckes 'Sterbetag des Beamtcn' der Ausdruck 'Sterbetag des Bundesprä-
sidenten' tritt.
(4) Als Berechnungsgrundlage eines Versorgungsbezuges nach einem verstorbenen Bundes-
präsidenten, die der Ermittlung dcs Witwen(Witwcr)versorgungsbezuges des überlebenden
Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 4.
(5) Das Ausmaß des Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz
des Ruhebezuges, auf den der Bundespräsident Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf
dieses Tages eingetretencn Unfähigkcit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(6) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des
Bundespräsidenten und dem Bezug gemäß § 4 entspricht.
(7) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst dic Berechnungsgrundlage für den überlebenden
Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 4 zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimal-
stellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(8) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Vermin-
derung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 7 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestcns 40 und
höchstens 60.
(9) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagcn in Bctracht, ist die Summe dieser Berechnungs-
grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 7 heranzuziehen.
(10) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Bundespräsidenten und dem Bezug
nach § 4 entspricht.
(11) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis
45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(12) Auf die nach Abs. 1 bis 11 zustehendcn Ansprüche sind § 22 und § 27 Abs. 2 sinngemäß an-
zuwenden.
25. § 35 erhält die Bezeichnung § 19 und lautet:
§ 19. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der
Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizcpräsidenten des Rechnungshofes sowie den
Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe dcr folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche
Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen
zusammen wenigstens 10 Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des zuletzt erreichten Bezuges (§ 6 Abs. 1) ermittelt.
Hiebei ist von dem Bezug gemäß § 5 auszugehen. Hat das obcrstc Organ im Sinne des Abs. 1
mehrcre Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundcne Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 als Mitglied einer Landesrcgierung -
ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eincs Landeshauptmannes - zurückgelegt hat,
sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des
Ruhebezuges der Zeit dcr Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
26. § 36 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 20, die Abs. 2 und 3 entfallen. § 20 lautet:
§ 20. Wird ein oberstcs Organ im Sinne des § 19 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion
durch Krankheit oder Unfall zur wciteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die
Funktionsdauer untcr Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und 4 noch nicht 10
Jahre, mindestens aber vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 10
Jahren aufzuweisen hätte.
27. § 37 erhält die Bezeichnung § 21 und lautet:
§ 21. Der Ruhebezug beträgt nach Vollcndung des zehnten Jahres der Funktionsdauer 40 v.H. des
Bezuges nach § 19 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 v.H. dieses
Bezuges. Der Ruhebezug darf 60 v.H. des Bezuges nach § 19 Abs. 2 nicht übersteigen.
28. § 38 erhält die Bezeichnung § 22 und lautet:
§ 22. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 19 ein Anspruch auf
a) einen Bezug nach § 4 oder einen Ruhebezug nach § 18,
b) eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85,
c) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied cincr Iandes-
regierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeindcrates oder eines Gemeinde-
vorstandes gewährt werden,
d) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu
einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von
Organen einer Gebietskörpcrschaft odcr von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen diescr Körpcrschaften bestellt sind,
e) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied dcs Vorstandes oder als
Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gcsellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum
Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten
Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen,
bei denen oberste Organe der Vollzichung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hin-
sichtlich von Gescllschaftsorganen ein Bestellungs- odcr Bestätigungsrecht ausübcn oder an
denen der Bund mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des
Generalrates der Österreichischen Nationalbank,
f) Vergütungen aus dcr Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. e
genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
g) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pcnsions- und Unfallversicherung (aus-
genommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund eincr freiwilligen Weiter-
oder Höherversicherung),
h) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im §
10 Abs. 1 und 3 genannten Funktionen gewährt wurde,
i) ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion
oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Ver-
tretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis i genan-
nten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt
wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
29. § 39 erhält die Bezeichnung § 23 und lautet:
§ 23. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 19 Abs. 1 von dem dem
Ausscheidcn aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung dcs 60. Lebensjahres oder
dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag ge-
stellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
30. § 40 erhält die Bezeichnung § 24.
31. § 41 erhält die Bezeichnung § 25 und lautet:
§ 25. (1) Wird der Empfänger cines Ruhebezuges neucrlich zum obersten Organ im Sinne des § 19
Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des
Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 21
unter Berücksichtigung dcr Funktionsdauer im Sinne des § 19 Abs. 3 neu zu bemessen. Dies gilt
entsprechend für die Mitglieder ciner Landesregicrung, ausgenommen der Landeshauptmann.
32. § 42 erhält die Bezeichnung § 26 und lautet:
§ 26. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 19 Abs. 1 gebühren auf Antrag
monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug
gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dicses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funk-
tionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs.
2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß heranzuziehen.
33. § 43 erhält die Bezeichnung § 27 und lautet:
§ 27. (1) Für die Ermittlung des Witwcn- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Bercchnungs-
grundlage für den überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdruckes 'Sterbetag des Beamten' der Ausdruck 'Sterbetag des
obersten Organs' tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage eines Versorgungsbezuges nach einem verstorbenen obersten Or-
gan, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zu-
grunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 19 Abs. 2.
(3) Das Ausmaß des Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus cinem Hundertsatz
des Ruhebezuges, auf den das oberste Organ Anspruch gehabt hat oder im Fall dcr mit Ablauf dieses
Tages eingetretenen Unfähigkcit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(4) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhcbezug, dcr dcr ruhebczugsfähigen Gesamtzeit des
obersten Organs und dem Bezug gemäß § 4 entspricht.
(5) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage für den überlebenden
Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimal-
stellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu verviclfachen.
(6) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Ver-
minderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 5 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestcns 40 und
höchstens 60.
(7) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungs-
gründlagen für die Ermittlung nach Abs. 5 heranzuziehen.
(8) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhcgcnußfähigen Gesamtzeit des obersten Organs und dem Bezug nach
§ 4 entspricht.
(9) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45
des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Auf die Versorgungsbezüge des überlebcnden Ehegatten und der Waisen ist § 22 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 22 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz
des Bezuges nach § 1 9 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 be-
messenen Versorgungsbezuges entspricht.
34. § 44 erhält die Bezeichnung § 28 und lautet:
§ 28. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, Abs. 2
und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes
1965 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des in Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965
hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funk-
tionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes
1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage dcs Todesfallbeitrages der
naeh den Bestimmungen des § 22 auszuzahlende Ruhegenuß zu bilden hat.
35. § 44a erhält die Bezeichnung § 29 und lautet:
§ 29. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des
Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, sind mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks 'monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem
Bundesgesetz' tritt der Ausdruck 'monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV und V
dieses Bundesgesetzes.'
2. An die Stelle des Ausdrueks 'der Beamte des Ruhestandcs und der ehemalige Beamte des
Ruhestandes' tritt der Ausdruck 'Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach diesem
Bundesgesetz'.
36. § 45 erhält die Bezeiehnung § 30; folgende Abs. 4 bis 7 werden angefügt:
(4) Es treten in Kraft:
Die §§ 1 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/19XX mit Beginn der XX.
Gesetzgebungsperiode dcs Nationalrates.
(5) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist mit Beginn der XX. Gesetzgebungsperiode
des Nationalrates hinsichtlich der Bestimmungen über den Aktivbezug auf alle Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates anzuwenden. Die von den Mitgliedern des Nationalrates und
Bundesrates vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüehe auf Ruhebezüge sind gleichzeitig
erloschen; entrichtete Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge sind zurückzuzahlen. Für die Zeit
der Funktionsausübung vor Beginn der XX. Gesetzgebungsperiode ist bis 31. Dezember 1996 der
Erwerb von Versicherungszeiten durch die nachträgliehe Listung von Beiträgen zur
Pensionsversicherung nach dem ASVG möglich.
37. §§ 45a bis 51 erhalten folgende neue Bezeichnung:
§ nunmehr § nunmehr
§ §
45a 31 45b 32
46 33 47 34
48 35 49a 36
49b 37 50 38
51 39
38. § 33 lautet:
§ 33. Für die in § 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 7 neu festzusetzen.
39. § 34 lautet:
§ 34. (1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder
(Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-
(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnitt II dieses Bundcsgesetzes idF des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994. Für diese Personen gilt folgende Bestimmung:
Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres.
(2) Für die in § 35 Abs. 1 Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
665/1994, umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende
Bestimmungen:
Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung
des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung
zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Be-
stimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesge-
setzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz nie-
driger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen maßgebend gewesen ist, so ist
dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.
40. § 35 lautet:
§ 35. (1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Bezügegesetz,
BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, die nach den bisherigen
Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der
Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach dcn Bestimmungen der Artikel IV und VI
Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994. Für diese obersten
Organe gelten aber folgende Bestimrnungen:
1. Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In
allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages
folgenden Monatsersten an.
2. Mit der Erlangung dcs Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher
Versorgungsgenuß. Die naeh diesem Zeitpunkt allenfalls noeh ausgezahlten außerordentlichen
Versorgungsgenüsse sind auf die nach dcn Bestimmungen der Artikel IV und VI Bezügegesetz,
BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, gebührenden Ruhebezüge
anzurechnen.
(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen dcs Abs. 1 sinngemäß
anzuwenden.
41. Die Verweisung in § 39 auf ' § 50' ist auf ' § 38' zu berichtigen.
ArtikeI II
Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 wird
wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 7 des § 14 erhalten die Absatzbezeichnung 2 bis 6.
2. § 16 Abs. 1 lautet:
§ 16. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in
den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein
Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
3. Die Randschrift zu § 17 lautet:
'Karenzurlaub für Mandatsträger
4. § 17 Abs. 2 lautet:
(2) (Verfassungsbestimmung) Überschreitet die zur Ausübung des Mandates erforderliche und
tatsächlich in Anspruch genommene freie Zeit die Hälfte der dicnstplanmäßigen Dienstzeit des
Beamten, so ist dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Ist dies nieht der Fall,
so gebührt dem Beamten der dem tatsäehliehen Besehäftigungsausmaß entsprechende Teil seines
Bezuges. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
abhängen, zu berücksichtigen. § 75 Abs. 4 findet auf diesen Karenzurlaub keine Anwendung.
5. § 17 Abs. 3 bis 5 entfallen.
6. § 19 lautet:
§ 19. (Verfassungsbestimmung) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,
Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft
oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion gegen Entfall der Bezüge
zu beurlauben (Karenzurlaub).
7. Die Randschrift zu § 1 68 lautet:
'Karenzurlaub für Mandatsträger'
8. § 168 Abs. 1 lautet:
§ 168. (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates,
eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als
Rektor oder als Dekan, einschließlieh dcr im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gegen
Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub).
Artikel Il.I
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
820/1995 wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 bis 7 lauten:
(5) Übersehreitet bei Beamten, denen gemäß §§ 17 oder 19 BDG 1979 die zur Ausübung eines
Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, die zur Ausübung des Mandates erforderliehe und
tatsächlich in Ansprueh genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit des
Beamten, so ist dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Die Zeit dieses
Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu
berücksichtigen.
(6) Überschreitet bei Beamten, denen gemäß §§ 17 oder 19 BDG 1979 die zur Ausübung eines
Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, die zur Ausübung dcs Mandates erforderliche und
tatsächlich in Anspruch genommene freie Zeit nicht die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit des
Beamten, so hat dieser Anspruch auf Dienstbezüge entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungs-
ausmaß.
(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 2 und 6 sind alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach
dienst- und besoldungsreehtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.
Artikel IV
Änderung des RDG
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
XXX/1995 wird wie folgt geändert:
1. § 79 Abs. 1 lautet:
§ 79. (1) Die §§ 17 bis 19 des BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter
mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle § 17 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist.
2. § 82 Abs. 1 Z. 3 entfällt.
3. § 82 Abs. 2 bis 4 lauten:
(2) Abs. 1 findet auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das
Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.
(3) (Verfassungsbestimmung) Beeinträchtigt bei einem Riehter, der Mitglied des Nationalrates,
des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung des Mandates erforderliche und tat-
säehlich in Anspruch genommene freie Zeit die Besorgung seiner Amtspflichten derart, daß er ihnen
nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so ist er unter Entfall der Bezüge zu beurlauben
(Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Reehte, die von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. § 75 Abs. 4 findet auf diesen Karenzurlaub keine
Anwendung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Richter, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,
Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft
oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion gegen Entfall der Bezüge
zu beurlauben (Karenzurlaub). § 75 Abs. 4 findct auf diesen Karenzurlaub keine Anwendung.
4. § 83 Abs. 2 entfällt. § 83 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 83.
Artikel V
Änderung dcs LDG 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundes-
gesetz BGBl. Nr. 820/1995 wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 entfällt. § 12 Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeiehnung 2 bis 7. Der Verweis auf
'Abs. 1 bis 7' in Abs. 7 ist auf 'Abs. 1 bis 6, zu berichtigen.
2. § 14 Abs. 1 lautet:
§ 14. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung
wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.
Ein Antrag des Landeslehrers ist nicht erforderlich.
3. Die Randschrift zu § 15 lautet:
'Karenzurlaub für Mandatsträger
4. § 15 Abs. 2 lautet:
(2) (Verfassungsbestimmung) Überschreitet bei einem Landeslehrer, der Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates odcr eine Landtages ist, die zur Ausübung des Mandates erforderliche
und tatsächlich in Anspruch genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit
dieses Landeslehrers, so ist dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Ist dies
nicht der Fall, so gebührt dem Landcslehrer der dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß
entsprechende Bezug. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängen, zu berüeksichtigen.
5. § 15 Abs. 3 bis 5, 8 und 9 entfallen.
6. § 15 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
7. § 15 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und lautet:
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landeslehrer, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregie-
rung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Reehnungshofes, Mitglied der Volksanwalt-
schaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der
Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub).
Artikel VI
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 2 entfällt. § 12 Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnung 2 bis 7. Der Verweis auf
'Abs. 1 bis 6' in Abs. 7 ist auf 'Abs. 1 bis 5' zu berichtigen.
2. § 14 Abs. 1 lautet:
§ 14. (1) Der Lehrer dcs Ruhestandes kann aus dienstliehen Gründen durch Ernennung wieder in
den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedcr crlangt hat. Ein Antrag
ist nicht erforderlich.
3. Die Randschrift zu § 15 lautet:
' Karenzurlaub für Mandatsträger'
4. § 15 Abs. 2 lautet:
(2) (Verfassungsbestimmung) Überschreitet bei einem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung dcs Mandates erforderliche und tatsächlich
in Anspruch genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit des Lehrers, so ist
dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Ist dies nicht der Fall, so gebührt
dem Lehrer der dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entsprechende Bezug. Die Zeit dieses
Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichti-
gen.
5. § 15 Abs. 3 bis 5, 8 und 9 entfallen.
6. § 15 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
7. § 15 Abs. 7 erhält die Bezeiehnung Abs. 4 und lautet:
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Lehrer, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,
Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft
oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der Bezüge
zu beurlauben (Karenzurlaub).
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.
BEGRÜNDUNG
Allgemeines
Am 10. Mai 1988 hat der Nationalrat in einer gemeinsamen Entschließung aller Parlamentsparteien
die "Begrenzung des einem Politiker aus politischen Funktionen gebührenden Gesamteinkommens"
beschlossen. Zu den von der Regierung angekündigten Verhandlungen mit Ländern, Gemeinden,
Sozialversicherungsträgern und Kammerorganisationen ist durch das Ende der XVII. GP nieht mehr
gekommen. An den Zuständen hat sich nichts geändert.
Jüngste Beispiele zeigen, daß vor allem die Probleme der "arbeitslosen Einkommen" und der
Doppelpensionen von Bediensteten dcs öffentlichen Dienstes nicht gelöst sind. In der letzten Zeit
wurde die öffentliche Diskussion über Politikerprivilegien durch Beispiele erneut entfacht, die
aufzeigen, daß Österreichs Politiker zu den am besten verdienenden Parlamentariern unter den
westlichen Demokratien zählen. Kernpunkt der Kritik dcr Öffentlichkeit ist insbesondere, daß die
Politiker kein leistungsbezogenes Gehalt erhalten, und daß sich diese im Laufe der Jahrzehnte
materielle Vorteile sicherten, die dem "einfachen Staatsbürger" verwehrt blieben.
Zu den Bestimmungen im einzelnen:
Zu Art. I Z. 1 (§ 1): Die in § 1 Abs. 2 getroffene Formulierung bedeutet nicht, daß Mitglieder des
Nationalrates oder des Bundcsrates keine obersten Organe mehr sind. Es sollen ihnen aber im
Gegensatz zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis keine Bezüge mehr zustehen, sondern, da
sie ja im Gegensatz zu dem von § 2 Abs. 1 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 erfassten Personenkreis
einem Beruf nachgehen können, sondern lediglich eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.
Beamte sowie Bedienstete öffentlich rechtlicher Körperschaften, die mehr als 50% ihrer Tätigkeit
zur Ausübung ihres Mandates aufwenden, sind unter Entfall der Bezüge zu karenzieren. Ist dies nicht
der Fall, so haben sie Ansprueh auf den ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teil der
Bezüge. Der Verfassungsrang der Bestimmung ist aufgrund der derzeit noch konkurrierenden
Bestimmung des Art. 59a B-VG erforderlich.
Zu Art. I Z. 2 (§ 2): § 2 Abs. 7 ist deshalb eine Verfassungsbestimmung, da er sich auf die in
Verfassungsrang entstehendcn Ansprüehe gemäß § 1 bezieht.
Zu Art. I Z. 3 (§ 3): Die Mitglieder des Nationalrates erhalten für die Ausübung ihres Mandates eine
monatliche Grundentschädigung von S 30.000,--; die Jahresentsehädigung beträgt daher öS
360.000,--. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten 50 v.H. der Grundentschädigung eines
Mitgliedes des Nationalrates. lm Hinblick auf die Entwicklungssituation in Österreich das Pro-
Kopf-Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers in der Industrie betrug 1994 ea. S 370.000,--
erscheint die Höhe der Grundentschädigung sachlich gerechtfertigt.
Die Grundentschädigung und die von dieser abgeleiteten Entschädigungsansprüehe erhöhen sich
jährlich in dem Ausmaß der Steigerung der durchschnittlichen Leistungseinkommen der
Arbeitnehmer in Österreich (siehe Statistisches Zentralamt, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).
Für jeden Arbeitstag, an dem die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates an Sitzungen des
Nationalrates, des Bundesrates, der Ausschüsse, der Unterausschüsse und Enqueten teilnehmen
sowie für jeden Arbeitstag, an dem ein Mitglied im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates eine
besondere Aufgabe erfüllt, wird ein Sitzungsgeld in der Höhe von 20 v.H. der Grundentschädigung
nach Z. 1 ausbezahlt. Fraktionsführern in den Ausschüssen, Ausschußobmann-Stellvertreter,
Schriftführer und Ordner erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in dcr Höhe von 30 v.H. der
Grundvergütung, Mitglieder, die die Funktion des Ausschußobmannes wahrnehmen, erhalten 40
v.H.
Zu Art. I Z. 8 (§ 7 Abs. 1): Den Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den 2. und 3.
Präsidenten des Nationalrates und dem Vizepräsidcnten des Bundesrates, sowie den Klubobleuten
gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 250 v.H. bzw. 200 v.H.
Zu Art. I Z. 9 und 19 (§§ 8, 16): Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates steht
neben ihrer Grundentschädigung ein monatlicher Auslagenersatz für die Dauer ihrer Verwendung in
der Höhe von 50 ,.. H., der Grundentschädigung nach § 9 Abs. 3. Jenen Mitgliedern des
Nationalrates und Bundesrates, deren ordentlieher Wohnsitz mehr als 150 km außerhalb Wiens liegt,
gebührt gemäß § 16 Abs. 6 als Ersatz für die zusätzliehen Aufwendungen eine Entfernungszulage in
der Höhe von 30 v.H. der Grundentschädigung.
Zu Art. I Z. 12 (§ 11): Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundcsrates sollen
sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt werden.
Zu Art. I Z. 18 (§ 15): Die ggstdl. Formulierung führt zu einer Einsparung der Dienstwagen des
Zweiten und Dritten Präsidenten des Nationalrates, der Vizepräsidenten dcs Bundesrates, der
Staatssekretäre sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes.
Zu Art. I Z. 19 (§ 16): Mitgliedcr des Nationalrates sowie dcs Bundesrates haben Anspruch auf
Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen für die Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland,
aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines
Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des
Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise
zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des
Bundesrates teilnehmen. Entsprechendcs gilt für die Rückreise.
Zu Art. I Z. 24 (§ 18): Die in der derzeit geltenden Fassung des § 23 geltenden
Auszahlungsmodalitäten gemäß § 7 GehaltsG sind bereits mit Art. I Z. 2 geregelt. Die mit § 6 Abs. 3
Gehaltsgesetz geregelte Änderung des Monatsbezugs wurde ebenfalls in Art. I Z. 2 geregelt, weshalb
§ 23 Abs. 1 entfallen konnte.
Der Entfall von § 23 Abs. 2 rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: Es wird darin auf
Bestimmungen vet.wiesen, die entweder mit Erkenntnis des Verfassungsgeriehtshofs als
verfassungswidrig erkannt und mit Kundmaehung aufgehoben wurden (§ 94 ASVG seit 1. April
1991, Kdm BGBl. Nr. 15/1991, § 40a PensionsG 1965 seit 1. Juli 1988, Kdm BGBl. Nr. 194) oder
die bereits durch einfachgesetzliehe Novellen der Stammgesetze aufgehoben wurden (§ 60 GSVG, §
56 BSVG und § 10 FSVG seit 1. April 1991, BGBl. Nr. 157, § 26 NVG 1972 seit 1. Jänner 1994,
BGBl. Nr. 24). Die Verweise zielten sohin alle ins Leere und § 23 Abs. 2 war in Teilen bereits
früher, jedoeh jedenfalls seit 1. Jänner 1994 totes Recht.
Zu Art. I Z. 25 (§ 19): Die Regelung ist dem derzeit geltendcn § 34 nachgebildet, wobei die
Verweise auf in Artikel lV enthaltene Bestimmungen, welche mit Art. I Z. 23 entfallen sind durch
Einfügung von sinngemässen Regelungen materiell berücksichtigt wurden. Die
Mindestfunktionsdauer zur Erlangung eines Ruhebezuges wird von vier auf 10 Jahre erhöht.
Zu Art. I Z. 26 (§ 30): Die Neuregelung über die Aktivbezüge der Mitgliedcr des Nationalrates und
des Bundesrates ist ab Beginn der XX. Gesetzgebungsperiodc, d.i. der 15. Jänner 1996, anzuwenden.
Ab diesem Zeitpunkt erlöschen für diesen Personenkreis auch alle bisher erworbenen Ansprüche auf
Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz. Die bisher geleisteten Pensions- und
Pensionssieherungsbeiträge sollen jedoch zurückgezahlt werdcn. Den Mitgliedern dcs Nationalrates
und des Bundesrates steht es jedoch frei, die Zeit der Dauer der bisherigen Funktionsausübung als
Pensionsversicherungszeit nach dem ASVG nachzukaufen. Auf diese Weise erfolgt eine Überleitung
in das Pensionsversicherungssystem des ASVG; neue Ruhebezüge und daraus abgeleitete
Versorgungsbezüge von Personen, die am 15. Jänner 1996 Mitglieder dcs Nationalrates oder des
Bundesrates sind, können daher nicht mehr entstehen.
Zu Art. I Z. 39 und 40 (§§ 35f): Dic gewählte Formulierung versteinert die Gültigkeit des dzt.
geltenden Bezügegesetzes für bereits bestehende Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse der genannten
Personen und deren Hinterbliebene.
Zu Art. IV Z. 3(§ 82 RDG): Die vorgeschlagene Regelung zur Karenzierung von Richtern, die
Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates sind weicht von der allgemein vorgeschlagenen Lösung
in einigen Punkten ab.
§ 82 Abs. 2 entspricht dem dzt. geltenden Abs. 4; und wurde vorgezogen, da er sich lediglich auf die
Fälle des Abs. 1 beziehen sollte.
§ 82 Abs. 3 weicht von der allgemeinen Lösung' dahingehend und deshalb ab, als es für Richter
keine Kürzung der 'dienstplanmässigen Dienstzeit' gibt (vgl. § 60 RDG: Der Richter hat seine
Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß
nachkommen kann.)
Gemäß § 63 Abs. 3 RDG ist dem Richter aber die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagt, soweit
das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der
Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Da der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern sicher
höherwertiger ist (Die öffentliehen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich, Art. 3 StGG
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867 idgF), als eine Nebentätigkeit, die
eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte, kann aus § 60 iVm
§ 63 RDG abgeleitet werdcn, daß bei Kollision der Dienstpflichten mit der für die Mandatsausübung
notwendigen Zeit die Mandatsausübung vorgeht. Wenn der Riehter dies nicht will, muß er entweder
mehr Zeit im Amte verbringen, d.h. weniger freie Zeit für die Mandatsausübung in Anspruch
nehmen, oder sein Mandat zurücklegen (A majori ad minus aus Art. 92 Abs. 2 B-VG,
Unvereinbarkeit von Mandataren, während laufender GP. OGH-Richter zu werden).
Der in § 82 Abs. 3 angesprochene § 75 RDG bezieht sich auf die allgemeinen Regelungen für den
Karenzurlaub bei Richtern, sein Abs. 4 auf eine notwendige Zustimmung des Bundeskanzlers und
des Bundesministers für Finanzen, wenn der Karenzurlaub ununterbrochen länger als drei Monate
dauert, welehe nicht zur Anwendung kommen sollen, da diese immer zu erteilenden Zustimmungen
idR sonst jedesmal bei entsprechendem Mandatsantritt eines Richters hätten eingeholt werden
müssen, was einen unzweckmässigen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätte.
Der notwendige Verfassungsrang der Bestimmung erklärt sich aus ihrer sonstigen
Verfassungswidrigkeit (Art. 59a Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 4 B-VG).
Trotz Art. 94 B-VG (Trennung der Justiz von dcr Verwaltung in allen Instanzen) entfallen die
Wortfolgen 'Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied ciner Landesregierung' in Abs.
4 nicht, da dies auch in der derzeit geltenden Regelung nieht vorgesehen war (vgl. dazu den Verweis
auf § 19 BDG 1979 im dzt. geltendcn § 83 Abs. 2 RDG). Eine Berüeksichtigung des Karenzurlaubes
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen ist nicht notwendig, da der ggstdl.
Antrag für diese Funktionen einen eigenen Pensions- bzw. Versorgungsansprueh vorsieht. Die
Nichtanwendung von § 75 Abs. 4 ist aus den bereits zu Abs. 3 erwähnten Gründen zweckmässig.
Der notwendige Verfassungsrang der Bestimmung erklärt sich aus ihrer sonstigen
Verfassungswidrigkeit (Art. 59a Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 4 B-VG).