105/A

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Dolinschek und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das

Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das

Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das

Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und

das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

Änderung des Bezügegesetzes

 

Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

820/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 lautet:

 

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregie-

rung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie

dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge.

 

(2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonder-

zahlungen.

 

(3) Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebühren eine Grundentschädigung

und ein Sitzungsgeld.

(4) Überschreitet die zur Ausübung des Mandates erforderliche und tatsächlich in Anspruch

genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit eines zum Mitglied des

Nationalrates gewählten oder in den Bundesrat entsandten Beamten odcr Bediensteten einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft, so ist dieser gegcn Entfall der Bezüge zu beurlauben

(Karenzurlaub). Ist dies nicht der Fall, so gcbührt dem zum Mitglied des Nationalrates gewählten

oder in den Bundesrat entsandten Beamten oder Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft, der dcm tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entsprechende Tcil des Bezuges. Die

Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu

berücksichtigen. § 75 Abs. 4 BDG findet auf diesen Karenzurlaub keine Anwendung.

 

2. § 2 lautet:

 

§ 2. (1) Die Bezügc bzw. die Grundentschädigung und das Sitzungsgeld gebühren vom Tag der

Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

 

(2) Im Monat der Angelobung gcbühren lediglich jene Teile der Bezüge bzw. der Grundentschä-

digung und des Sitzungsgeldes für den Zeitraum ab dem Tag der Angelobung bis zum Monatsende.

Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebührcn lediglich jene Teile der Bezüge bzw. der

Grundentschädigung und des Sitzungsgeldes für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des

Ausscheidens aus der Funktion.

 

(3) Scheidet ein in § 1 angeführtes obcrstes Organ durch Tod aus dieser Funktion aus, gebührt der

Bezug bzw. die Grundentschädigung jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.

 

(4) Die Bezüge bzw. die Grundentschädigung sind im voraus am Anfang eines jeden Monats

auszuzahlen. Die §§ 6 Abs. 3 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind, soweit im folgenden nicht ande-

res bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf Amtszulagen, Auslagenersätze, Entfernungszulagen und Ent-

schädigungen für nicht in Anspruch gcnommene Dienstwohnungen und Dienstwagen anzuwenden.

 

(6) Das Sitzungsgeld ist bis zum Ende des auf das Entstehen des Anspruches folgenden Monats

geltend zu machen und bis zum Ende des darauffolgenden Monats auszuzahlen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Mit dem Ausscheiden aus dcr Funktion erlischt der Anspruch auf

die in § 1 genannten Geldleistungen. Im Fall des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ist dem Beamten oder Be-

diensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab diesem Zeitpunkt wieder der volle Bezug

auszuzahlen.

 

 

3. § 3 lautet:

 

§ 3. (1) Die Grundentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt im Kalendcrjahr 1996

monatlich S 30.000,--. Die Grundentschädigung eines Mitgliedes des Bundesrates beträgt 50 v.H.

der Grundentschädigung eines Mitgliedes des Nationalrates.

 

(2) Die Grundentschädigung ändert sich jährlich in dem Prozentausmaß, das der vom Österreichi-

schen Statistischen Zentralamt für das vorletzte Kalenderjahr festgestellten durchschnittlichen Ent-

wicklung der Leistungseinkommen der Arbeitnehmer in Österreich entspricht. Dabei ist auf eine

Dezimalstelle abzurunden.

 

(3) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt das Sitzungsgeld der Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates 20 v.H. der jeweiligen Grundentschädigung und gebührt für jeden

Tag, an dem das Mitglied an Sitzungen des Plenums teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem

das Mitglied im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Bundesrates eine besondere

Aufgabe erfüllt.

 

(4) Nimmt das Mitglied an Sitzungen eines Ausschusses oder eines Unterausschusses, in welchem

es Voll- oder Ersatzmitglied ist, odcr an Enqucten tcil, so beträgt das Sitzungsgeld bei einer

Sitzungsdauer von

1. bis zu drei Stunden cin Drittcl,

2. drei bis sechs Stunden zwei Drittel, oder

3. mehr als sechs Stunden das volle Ausmaß

des in Abs. 3 genannten Hundcrtsatzcs.

 

(5) Das Sitzungsgeld erhöht sich für Mitglieder, die die Funktion eines Ausschußobmannes aus-

üben um 40 v.H., und für Mitglieder, die die Funktion eines Ausschußobmannstellvertrcters, eines

 

Fraktionsobmannes, eines Schriftführcrs oder eines Ordncrs ausüben, um 30 v.H.; Abs. 4 ist sinnge-

mäß anzuwenden.

 

4. § 4 entfällt. § 5 erhält die Bezeichnung § 4.

 

5. § 5 lautet:

 

§ 5. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines

Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 v.H., der eines

Staatssekretärs, eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des

Rechnungshofes beträgt 180 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes

der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger

Teuerungszulagen.

 

6. § 7 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 1 und lautet:

 

§ 6. (1) Die in § 5 erwähnten obersten Organe rükcken nach jeweils zwei Jahren in die

nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.

 

7. § 7 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 6 Abs. 2. § 7 Abs. 3 bis 5 entfallen.

 

8. § 8 erhält die Bezeichnung § 7. Sein Abs. 1 lautet:

 

§ 7. (1) Die Grundentschädigung der Präsidenten des Nationalrates und des Präsidenten bzw. der

Vizepräsidenten des Bundesrates erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine Amtszulage.

Die Amtszulage beträgt für den Präsidenten des Nationalrates bzw. des Bundesrates 250 v.H. und für

die übrigen Präsidenten dcs Nationalrates bzw. die Vizepräsidenten des Bundcsrates 200 v.H. der

ihnen gebührenden Grundentschädigung; die Grundentschädigung dcr Obmänner der Klubs (im

Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes, Jedoch nur die Grundentschädigung

dieses geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um eine

Amtszulage. Diese beträgt 200 v.H. der ihnen gebührenden Grundentschädigung.

 

9. § 9 Abs.1 erhält die Bezeichnung § 8. Sein Abs. 2 sowie die neuanzufügenden Abs. 3 und 4

lauten:

(2) Der Auslagenersatz des Bundespräsidentcn und dcs Bundeskanzlers beträgt 30 v.H., der Aus-

lagcnersatz der übrigen Mitglieder der Bundesregicrung, der Landeshauptmänner, des Präsidenten

des Rechnungshofes, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft und des Vizepräsi-

denten des Rechnungshofes beträgt 40 v.H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.

 

(3) Den Mitgliedern des Nationalrates und dcs Bundesratcs gebührt neben dcr Grundentschädigung

und dem Sitzungsgeld ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von der ihnen ge-

bührenden Grundentschädigung gemäß § 3 auszugehen ist.

 

(4) Der Auslagenersatz der Präsidenten des Nationalrates bzw. des Präsidenten und der Vizepräsi-

denten des Bundesrates betragen 80 v.H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des National-

rates bzw. des Bundesrates beträgt 50 v.H. der ihnen gebührenden Grundentschädigung.

 

10. § 10 erhält die Bezeichnung § 9. Die in den Abs. 1 bis 3 enthaltene Verwcisung auf '§ 5 oder § 6'

ist jeweils auf ' §§ 4 oder 5 ' zu berichtigen. Ebcnso ist die in Abs. 4 enthaltene Verweisung auf '§ 6

und 7' auf '§§ 5 und 6' zu berichtigen.

 

11. § 11 erhält die Bezeichnung § 1 0.

 

12. § 1 1 lautet:

 

§ 11. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe haben einen monatlichen Pensionsbeitrag

von den Bezügen und einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung in der Höhe von 17,5 v.H. zu

entrichten.

 

(2) Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates unterliegen dcr Pflichtversicherung zur

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Beitrag zur Arbcitslosenversicherung nach dem ALVG und allfälligen Bau- und

Wohnbauförderungsbeiträgcn. Als Beitragsgrundlage gilt die jeweils geltende Höchst-

beitragsgrundlage.

 

13. § 12 entfällt.

 

14. § 13 erhält die Bezeichnung § 12. Dic darin enthaltene Verweisung auf '§ 6' ist auf '§ 5 , zu be-

richtigen.

 

15. §§ 14 und 15 entfallen.

 

16. § 16 Abs. 2 entfällt; § 1 6 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 13.

 

17. § 16a erhält die Bezeichnung § 14. Die darin enthaltene Verweisung in Abs. 1 auf ' § 9' ist auf '§

8', jene in Abs. 10 auf '§ 38' ist auf '§ 22' zu berichtigen. Sein Abs. 11 lautet:

 

(11) Ist gemäß § 36 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 dieses

Bundesgesetzes anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des darin zitierten §

22 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 dieses Bundesgesetzes tritt.

 

18. § 17 crhält die Bezeichnung § 15 und lautet:

 

§ 15. Dem Bundcspräsidcnten gebührt eine Amtswohnung. Dem Bundespräsidenten, den Mitglie-

dern der Bundesregierung, dem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates,

dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landcshauptmännern gebührt ein Dienstwagen.

Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren, deren Höhe

unter Berücksichtigung der mit der Beistellung eines Dienstwagens verbundenen Betriebskosten

vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmen ist. Ferner sind mit Einverständnis des jeweiligen

Mitglicds der Bundesregierung, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Bundesrates

und des Präsidenten des Rechnungshofes deren Dienstwagen auch den jeweils beigegebenen

Staatssekretären, den übrigen Präsidentcn des Nationalrates bzw. Vizepräsidenten des Bundesrates

oder dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen.

 

19. § 18 erhält die Bezeichnung § 16 und lautct:

 

§ 16. (1) Die in § 1 gcnannten obersten Organe haben Anspruch auf Ersatz aller mit der Ausübung

ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Fahrtauslagen.

 

(2) Das Ausmaß der Vergütungen für Dienstreisen der in § 1 Abs. 1 genannten obersten Organe

richtet sich nach den Vorschriften für die Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklas-

se IX, mit der Maßgabe, daß die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten

festzusetzen ist.

 

(3) Den Landeshauptmännern gebühren die in Abs. 2 genannten Vergütungen, wenn die Dienst-

reise in Angelegenheitcn der mittelbaren Bundcsverwaltung unternommen worden ist.

 

(4) Die Abs. 2 und 3 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom

Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

 

(5) Mitglieder des Nationalrates sowie des Bundesrates haben Anspruch auf Ersatz der nachgewie-

senen Aufwendungen für die Anreise vom Wohnort odcr, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als

Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im lnland, au fhalten, vom Aufent-

haltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines Ausschusses der beiden Organe

der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten dcs Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden

des Bundesrates angemeldeten Klubtagung odcr zur Anreise zu einer Veranstaltung, an der sie in

ihrer Eigenschaft als Mitglied dcs Nationalrates oder des Bundesrates teilnehmen. Entsprechendes

gilt für die Rückreise.

 

(6) Mitgliedern des Nationalrates und Bundesrates, deren ordentlicher Wohnsitz mehr als 150 km

außerhalb Wiens liegt, gebührt als Ersatz für die zusätzlichen Aufwendungen eine monatliche Ent-

fernungszulage in der Höhe von 30 v.H. der Grundcntschädigung nach § 3.

 

20. §§ 19 und 19a entfallen.

 

21. § 20 erhält die Bezeichnung § 1 7.

 

22. §§ 21 und 23 entfallen

 

23. Artikel IV (§§ 24 bis 33) entfällt. Dies ist für die nachfolgenden Artikelbezeichnungen derart zu

berücksichtigen, als nun 'Artikel V' die Bezeichnung 'Artikel IV', 'Artikel VI' die Bezeichnung

'Artikel V' und 'Artikcl VIa' die Bezeichnung 'Artikel VI' erhält.

 

24. § 34 erhält die Bezeichnung § 1 8 und lautet:

§ 18. (1) Dem Bundespräsidcnten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder

eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im

Ausmaß von 60 v.H. seines Bezuges.

 

(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben Anspruch auf Versorgungsbezüge. Für die

Beurteilung des Anspruches sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs. 2 bis 5 und

19 des Pensionsgesetzes 1 965 sinngemäß heranzuziehen.

 

(3) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrund-

lage für den überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgcsetzes 1965 mit der Maßgabe,

daß an die Stelle des Ausdruckes 'Sterbetag des Beamtcn' der Ausdruck 'Sterbetag des Bundesprä-

sidenten' tritt.

 

(4) Als Berechnungsgrundlage eines Versorgungsbezuges nach einem verstorbenen Bundes-

präsidenten, die der Ermittlung dcs Witwen(Witwcr)versorgungsbezuges des überlebenden

Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 4.

 

(5) Das Ausmaß des Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz

des Ruhebezuges, auf den der Bundespräsident Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf

dieses Tages eingetretencn Unfähigkcit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

 

(6) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des

Bundespräsidenten und dem Bezug gemäß § 4 entspricht.

 

(7) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst dic Berechnungsgrundlage für den überlebenden

Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 4 zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimal-

stellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.

 

(8) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Vermin-

derung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 7 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestcns 40 und

höchstens 60.

 

(9) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagcn in Bctracht, ist die Summe dieser Berechnungs-

grundlagen für die Ermittlung nach Abs. 7 heranzuziehen.

(10) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Bundespräsidenten und dem Bezug

nach § 4 entspricht.

 

(11) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis

45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(12) Auf die nach Abs. 1 bis 11 zustehendcn Ansprüche sind § 22 und § 27 Abs. 2 sinngemäß an-

zuwenden.

 

25. § 35 erhält die Bezeichnung § 19 und lautet:

 

§ 19. (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der

Volksanwaltschaft, dem Präsidenten und dem Vizcpräsidenten des Rechnungshofes sowie den

Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe dcr folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche

Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen

zusammen wenigstens 10 Jahre betragen hat.

 

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des zuletzt erreichten Bezuges (§ 6 Abs. 1) ermittelt.

Hiebei ist von dem Bezug gemäß § 5 auszugehen. Hat das obcrstc Organ im Sinne des Abs. 1

mehrcre Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundcne Funktion maßgebend.

 

(3) Zeiten, die ein oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 als Mitglied einer Landesrcgierung -

ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eincs Landeshauptmannes - zurückgelegt hat,

sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des

Ruhebezuges der Zeit dcr Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.

 

(4) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

26. § 36 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 20, die Abs. 2 und 3 entfallen. § 20 lautet:

 

§ 20. Wird ein oberstcs Organ im Sinne des § 19 Abs. 1 während der Ausübung seiner Funktion

durch Krankheit oder Unfall zur wciteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die

Funktionsdauer untcr Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und 4 noch nicht 10

Jahre, mindestens aber vier Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 10

Jahren aufzuweisen hätte.

 

 

27. § 37 erhält die Bezeichnung § 21 und lautet:

 

§ 21. Der Ruhebezug beträgt nach Vollcndung des zehnten Jahres der Funktionsdauer 40 v.H. des

Bezuges nach § 19 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 5 v.H. dieses

Bezuges. Der Ruhebezug darf 60 v.H. des Bezuges nach § 19 Abs. 2 nicht übersteigen.

 

28. § 38 erhält die Bezeichnung § 22 und lautet:

 

§ 22. Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 19 ein Anspruch auf

a) einen Bezug nach § 4 oder einen Ruhebezug nach § 18,

b) eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85,

c) Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied cincr Iandes-

regierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeindcrates oder eines Gemeinde-

vorstandes gewährt werden,

d) ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu

einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von

Organen einer Gebietskörpcrschaft odcr von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet

werden, die hiezu von Organen diescr Körpcrschaften bestellt sind,

e) ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied dcs Vorstandes oder als

Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gcsellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum

Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom zweiten

Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen,

bei denen oberste Organe der Vollzichung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hin-

sichtlich von Gescllschaftsorganen ein Bestellungs- odcr Bestätigungsrecht ausübcn oder an

denen der Bund mit wenigstens 50 v.H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des

Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

f) Vergütungen aus dcr Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. e

genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,

g) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pcnsions- und Unfallversicherung (aus-

genommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund eincr freiwilligen Weiter-

oder Höherversicherung),

h) einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im §

10 Abs. 1 und 3 genannten Funktionen gewährt wurde,

i) ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion

oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Ver-

tretung oder eines Sozialversicherungsträgers,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in lit. a bis i genan-

nten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt

wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

 

29. § 39 erhält die Bezeichnung § 23 und lautet:

 

§ 23. (1) Der Ruhebezug gebührt dem obersten Organ im Sinne des § 19 Abs. 1 von dem dem

Ausscheidcn aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung dcs 60. Lebensjahres oder

dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.

 

(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag ge-

stellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

 

30. § 40 erhält die Bezeichnung § 24.

 

31. § 41 erhält die Bezeichnung § 25 und lautet:

 

§ 25. (1) Wird der Empfänger cines Ruhebezuges neucrlich zum obersten Organ im Sinne des § 19

Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des

Anspruches auf den Bezug vorangeht.

(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 21

unter Berücksichtigung dcr Funktionsdauer im Sinne des § 19 Abs. 3 neu zu bemessen. Dies gilt

entsprechend für die Mitglieder ciner Landesregicrung, ausgenommen der Landeshauptmann.

 

32. § 42 erhält die Bezeichnung § 26 und lautet:

 

§ 26. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 19 Abs. 1 gebühren auf Antrag

monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug

gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dicses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funk-

tionsausübung gehabt hätte.

 

(2) Für die Beurteilung des Anspruches sind die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 bis 4, 17, 18 Abs.

2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß heranzuziehen.

 

33. § 43 erhält die Bezeichnung § 27 und lautet:

 

§ 27. (1) Für die Ermittlung des Witwcn- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Bercchnungs-

grundlage für den überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 mit der

Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdruckes 'Sterbetag des Beamten' der Ausdruck 'Sterbetag des

obersten Organs' tritt.

 

(2) Als Berechnungsgrundlage eines Versorgungsbezuges nach einem verstorbenen obersten Or-

gan, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zu-

grunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 19 Abs. 2.

 

(3) Das Ausmaß des Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus cinem Hundertsatz

des Ruhebezuges, auf den das oberste Organ Anspruch gehabt hat oder im Fall dcr mit Ablauf dieses

Tages eingetretenen Unfähigkcit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

 

(4) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhcbezug, dcr dcr ruhebczugsfähigen Gesamtzeit des

obersten Organs und dem Bezug gemäß § 4 entspricht.

(5) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage für den überlebenden

Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimal-

stellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu verviclfachen.

 

(6) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Ver-

minderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 5 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestcns 40 und

höchstens 60.

 

(7) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungs-

gründlagen für die Ermittlung nach Abs. 5 heranzuziehen.

 

(8) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

1. für jede Halbwaise 24%,

2. für jede Vollwaise 36%

des Ruhebezuges, der der ruhcgcnußfähigen Gesamtzeit des obersten Organs und dem Bezug nach

§ 4 entspricht.

 

(9) Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45

des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(10) Auf die Versorgungsbezüge des überlebcnden Ehegatten und der Waisen ist § 22 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 22 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz

des Bezuges nach § 1 9 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 be-

messenen Versorgungsbezuges entspricht.

 

34. § 44 erhält die Bezeichnung § 28 und lautet:

 

§ 28. (1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, Abs. 2

und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes

1965 sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die sinngemäße Anwendung des in Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funk-

tionsausübung zu entfallen hat. Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes

1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage dcs Todesfallbeitrages der

naeh den Bestimmungen des § 22 auszuzahlende Ruhegenuß zu bilden hat.

 

35. § 44a erhält die Bezeichnung § 29 und lautet:

 

§ 29. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des

Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13 a bis 13 d des Pensionsgesetzes 1965, sind mit

folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle des Ausdrucks 'monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem

Bundesgesetz' tritt der Ausdruck 'monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV und V

dieses Bundesgesetzes.'

2. An die Stelle des Ausdrueks 'der Beamte des Ruhestandcs und der ehemalige Beamte des

Ruhestandes' tritt der Ausdruck 'Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach diesem

Bundesgesetz'.

 

36. § 45 erhält die Bezeiehnung § 30; folgende Abs. 4 bis 7 werden angefügt:

 

(4) Es treten in Kraft:

Die §§ 1 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/19XX mit Beginn der XX.

Gesetzgebungsperiode dcs Nationalrates.

 

(5) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist mit Beginn der XX. Gesetzgebungsperiode

des Nationalrates hinsichtlich der Bestimmungen über den Aktivbezug auf alle Mitglieder des

Nationalrates und des Bundesrates anzuwenden. Die von den Mitgliedern des Nationalrates und

Bundesrates vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüehe auf Ruhebezüge sind gleichzeitig

erloschen; entrichtete Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge sind zurückzuzahlen. Für die Zeit

der Funktionsausübung vor Beginn der XX. Gesetzgebungsperiode ist bis 31. Dezember 1996 der

Erwerb von Versicherungszeiten durch die nachträgliehe Listung von Beiträgen zur

Pensionsversicherung nach dem ASVG möglich.

 

37. §§ 45a bis 51 erhalten folgende neue Bezeichnung:

 

§ nunmehr § nunmehr

§ §

45a 31 45b 32

46 33 47 34

48 35 49a 36

49b 37 50 38

51 39

 

38. § 33 lautet:

 

§ 33. Für die in § 1 genannten obersten Organe sind die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gebührenden Bezüge auf Grund der Bestimmungen der §§ 3 bis 7 neu festzusetzen.

 

39. § 34 lautet:

 

§ 34. (1) Den in den §§ 24 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder

(Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-

(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnitt II dieses Bundcsgesetzes idF des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994. Für diese Personen gilt folgende Bestimmung:

Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

(2) Für die in § 35 Abs. 1 Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr.

665/1994, umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende

Bestimmungen:

Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung

des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung

zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Be-

stimmungen des § 35 Abs. 3 bis 6 nach § 37 Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesge-

setzes BGBl. Nr. 665/1994 neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz nie-

driger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen maßgebend gewesen ist, so ist

dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.

 

40. § 35 lautet:

 

§ 35. (1) Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Bezügegesetz,

BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, die nach den bisherigen

Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der

Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach dcn Bestimmungen der Artikel IV und VI

Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994. Für diese obersten

Organe gelten aber folgende Bestimrnungen:

1. Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In

allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages

folgenden Monatsersten an.

2. Mit der Erlangung dcs Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher

Versorgungsgenuß. Die naeh diesem Zeitpunkt allenfalls noeh ausgezahlten außerordentlichen

Versorgungsgenüsse sind auf die nach dcn Bestimmungen der Artikel IV und VI Bezügegesetz,

BGBl. Nr. 273/1972 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, gebührenden Ruhebezüge

anzurechnen.

 

(2) Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen dcs Abs. 1 sinngemäß

anzuwenden.

 

41. Die Verweisung in § 39 auf ' § 50' ist auf ' § 38' zu berichtigen.

 

ArtikeI II

Änderung des BDG 1979

 

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 wird

wie folgt geändert:

 

1. § 14 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 7 des § 14 erhalten die Absatzbezeichnung 2 bis 6.

2. § 16 Abs. 1 lautet:

 

§ 16. (1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in

den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein

Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

 

3. Die Randschrift zu § 17 lautet:

 

'Karenzurlaub für Mandatsträger

 

4. § 17 Abs. 2 lautet:

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Überschreitet die zur Ausübung des Mandates erforderliche und

tatsächlich in Anspruch genommene freie Zeit die Hälfte der dicnstplanmäßigen Dienstzeit des

Beamten, so ist dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Ist dies nieht der Fall,

so gebührt dem Beamten der dem tatsäehliehen Besehäftigungsausmaß entsprechende Teil seines

Bezuges. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

abhängen, zu berücksichtigen. § 75 Abs. 4 findet auf diesen Karenzurlaub keine Anwendung.

 

5. § 17 Abs. 3 bis 5 entfallen.

 

6. § 19 lautet:

 

§ 19. (Verfassungsbestimmung) Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,

Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft

oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion gegen Entfall der Bezüge

zu beurlauben (Karenzurlaub).

 

7. Die Randschrift zu § 1 68 lautet:

 

'Karenzurlaub für Mandatsträger'

 

8. § 168 Abs. 1 lautet:

§ 168. (1) Der Ordentliche Universitätsprofessor, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates,

eines Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes ist, ist jedenfalls hinsichtlich seiner Funktion als

Rektor oder als Dekan, einschließlieh dcr im § 18 UOG erwähnten Stellvertreterfunktionen, gegen

Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub).

 

 

Artikel Il.I

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

820/1995 wird wie folgt geändert:

 

1. § 13 Abs. 5 bis 7 lauten:

 

(5) Übersehreitet bei Beamten, denen gemäß §§ 17 oder 19 BDG 1979 die zur Ausübung eines

Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, die zur Ausübung des Mandates erforderliehe und

tatsächlich in Ansprueh genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit des

Beamten, so ist dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Die Zeit dieses

Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu

berücksichtigen.

 

(6) Überschreitet bei Beamten, denen gemäß §§ 17 oder 19 BDG 1979 die zur Ausübung eines

Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, die zur Ausübung dcs Mandates erforderliche und

tatsächlich in Anspruch genommene freie Zeit nicht die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit des

Beamten, so hat dieser Anspruch auf Dienstbezüge entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungs-

ausmaß.

 

(7) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 2 und 6 sind alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach

dienst- und besoldungsreehtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Artikel IV

Änderung des RDG

 

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

XXX/1995 wird wie folgt geändert:

 

1. § 79 Abs. 1 lautet:

 

§ 79. (1) Die §§ 17 bis 19 des BDG 1979 sind auf Richteramtsanwärter zur Gänze und auf Richter

mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle § 17 BDG 1979 § 82 anzuwenden ist.

 

2. § 82 Abs. 1 Z. 3 entfällt.

 

3. § 82 Abs. 2 bis 4 lauten:

 

(2) Abs. 1 findet auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das

Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Beeinträchtigt bei einem Riehter, der Mitglied des Nationalrates,

des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung des Mandates erforderliche und tat-

säehlich in Anspruch genommene freie Zeit die Besorgung seiner Amtspflichten derart, daß er ihnen

nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so ist er unter Entfall der Bezüge zu beurlauben

(Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Reehte, die von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. § 75 Abs. 4 findet auf diesen Karenzurlaub keine

Anwendung.

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Richter, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,

Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft

oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion gegen Entfall der Bezüge

zu beurlauben (Karenzurlaub). § 75 Abs. 4 findct auf diesen Karenzurlaub keine Anwendung.

 

4. § 83 Abs. 2 entfällt. § 83 Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 83.

Artikel V

Änderung dcs LDG 1984

 

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 820/1995 wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 2 entfällt. § 12 Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeiehnung 2 bis 7. Der Verweis auf

'Abs. 1 bis 7' in Abs. 7 ist auf 'Abs. 1 bis 6, zu berichtigen.

 

2. § 14 Abs. 1 lautet:

 

§ 14. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung

wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat.

Ein Antrag des Landeslehrers ist nicht erforderlich.

 

3. Die Randschrift zu § 15 lautet:

 

'Karenzurlaub für Mandatsträger

 

4. § 15 Abs. 2 lautet:

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Überschreitet bei einem Landeslehrer, der Mitglied des

Nationalrates, des Bundesrates odcr eine Landtages ist, die zur Ausübung des Mandates erforderliche

und tatsächlich in Anspruch genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit

dieses Landeslehrers, so ist dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Ist dies

nicht der Fall, so gebührt dem Landcslehrer der dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß

entsprechende Bezug. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängen, zu berüeksichtigen.

 

5. § 15 Abs. 3 bis 5, 8 und 9 entfallen.

 

6. § 15 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

7. § 15 Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und lautet:

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landeslehrer, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregie-

rung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Reehnungshofes, Mitglied der Volksanwalt-

schaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der

Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub).

 

 

Artikel VI

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

 

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. § 12 Abs. 2 entfällt. § 12 Abs. 3 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnung 2 bis 7. Der Verweis auf

'Abs. 1 bis 6' in Abs. 7 ist auf 'Abs. 1 bis 5' zu berichtigen.

 

2. § 14 Abs. 1 lautet:

 

§ 14. (1) Der Lehrer dcs Ruhestandes kann aus dienstliehen Gründen durch Ernennung wieder in

den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedcr crlangt hat. Ein Antrag

ist nicht erforderlich.

 

3. Die Randschrift zu § 15 lautet:

 

' Karenzurlaub für Mandatsträger'

 

4. § 15 Abs. 2 lautet:

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Überschreitet bei einem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des

Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung dcs Mandates erforderliche und tatsächlich

in Anspruch genommene freie Zeit die Hälfte der dienstplanmäßigen Dienstzeit des Lehrers, so ist

dieser gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben (Karenzurlaub). Ist dies nicht der Fall, so gebührt

dem Lehrer der dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entsprechende Bezug. Die Zeit dieses

Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichti-

gen.

 

5. § 15 Abs. 3 bis 5, 8 und 9 entfallen.

 

6. § 15 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

 

7. § 15 Abs. 7 erhält die Bezeiehnung Abs. 4 und lautet:

 

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Lehrer, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung,

Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft

oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer seiner Funktion gegen Entfall der Bezüge

zu beurlauben (Karenzurlaub).

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuß beantragt.

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Allgemeines

 

Am 10. Mai 1988 hat der Nationalrat in einer gemeinsamen Entschließung aller Parlamentsparteien

die "Begrenzung des einem Politiker aus politischen Funktionen gebührenden Gesamteinkommens"

beschlossen. Zu den von der Regierung angekündigten Verhandlungen mit Ländern, Gemeinden,

Sozialversicherungsträgern und Kammerorganisationen ist durch das Ende der XVII. GP nieht mehr

gekommen. An den Zuständen hat sich nichts geändert.

 

Jüngste Beispiele zeigen, daß vor allem die Probleme der "arbeitslosen Einkommen" und der

Doppelpensionen von Bediensteten dcs öffentlichen Dienstes nicht gelöst sind. In der letzten Zeit

wurde die öffentliche Diskussion über Politikerprivilegien durch Beispiele erneut entfacht, die

aufzeigen, daß Österreichs Politiker zu den am besten verdienenden Parlamentariern unter den

westlichen Demokratien zählen. Kernpunkt der Kritik dcr Öffentlichkeit ist insbesondere, daß die

Politiker kein leistungsbezogenes Gehalt erhalten, und daß sich diese im Laufe der Jahrzehnte

materielle Vorteile sicherten, die dem "einfachen Staatsbürger" verwehrt blieben.

 

Zu den Bestimmungen im einzelnen:

 

Zu Art. I Z. 1 (§ 1): Die in § 1 Abs. 2 getroffene Formulierung bedeutet nicht, daß Mitglieder des

Nationalrates oder des Bundcsrates keine obersten Organe mehr sind. Es sollen ihnen aber im

Gegensatz zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Personenkreis keine Bezüge mehr zustehen, sondern, da

sie ja im Gegensatz zu dem von § 2 Abs. 1 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 erfassten Personenkreis

einem Beruf nachgehen können, sondern lediglich eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.

 

Beamte sowie Bedienstete öffentlich rechtlicher Körperschaften, die mehr als 50% ihrer Tätigkeit

zur Ausübung ihres Mandates aufwenden, sind unter Entfall der Bezüge zu karenzieren. Ist dies nicht

der Fall, so haben sie Ansprueh auf den ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teil der

Bezüge. Der Verfassungsrang der Bestimmung ist aufgrund der derzeit noch konkurrierenden

Bestimmung des Art. 59a B-VG erforderlich.

 

Zu Art. I Z. 2 (§ 2): § 2 Abs. 7 ist deshalb eine Verfassungsbestimmung, da er sich auf die in

Verfassungsrang entstehendcn Ansprüehe gemäß § 1 bezieht.

 

Zu Art. I Z. 3 (§ 3): Die Mitglieder des Nationalrates erhalten für die Ausübung ihres Mandates eine

monatliche Grundentschädigung von S 30.000,--; die Jahresentsehädigung beträgt daher öS

360.000,--. Die Mitglieder des Bundesrates erhalten 50 v.H. der Grundentschädigung eines

Mitgliedes des Nationalrates. lm Hinblick auf die Entwicklungssituation in Österreich das Pro-

Kopf-Bruttoeinkommens eines Arbeitnehmers in der Industrie betrug 1994 ea. S 370.000,--

erscheint die Höhe der Grundentschädigung sachlich gerechtfertigt.

 

Die Grundentschädigung und die von dieser abgeleiteten Entschädigungsansprüehe erhöhen sich

jährlich in dem Ausmaß der Steigerung der durchschnittlichen Leistungseinkommen der

Arbeitnehmer in Österreich (siehe Statistisches Zentralamt, volkswirtschaftliche Gesamtrechnung).

 

Für jeden Arbeitstag, an dem die Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates an Sitzungen des

Nationalrates, des Bundesrates, der Ausschüsse, der Unterausschüsse und Enqueten teilnehmen

sowie für jeden Arbeitstag, an dem ein Mitglied im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates eine

besondere Aufgabe erfüllt, wird ein Sitzungsgeld in der Höhe von 20 v.H. der Grundentschädigung

nach Z. 1 ausbezahlt. Fraktionsführern in den Ausschüssen, Ausschußobmann-Stellvertreter,

Schriftführer und Ordner erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in dcr Höhe von 30 v.H. der

Grundvergütung, Mitglieder, die die Funktion des Ausschußobmannes wahrnehmen, erhalten 40

v.H.

 

Zu Art. I Z. 8 (§ 7 Abs. 1): Den Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den 2. und 3.

Präsidenten des Nationalrates und dem Vizepräsidcnten des Bundesrates, sowie den Klubobleuten

gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 250 v.H. bzw. 200 v.H.

 

Zu Art. I Z. 9 und 19 (§§ 8, 16): Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates steht

neben ihrer Grundentschädigung ein monatlicher Auslagenersatz für die Dauer ihrer Verwendung in

der Höhe von 50 ,.. H., der Grundentschädigung nach § 9 Abs. 3. Jenen Mitgliedern des

Nationalrates und Bundesrates, deren ordentlieher Wohnsitz mehr als 150 km außerhalb Wiens liegt,

gebührt gemäß § 16 Abs. 6 als Ersatz für die zusätzliehen Aufwendungen eine Entfernungszulage in

der Höhe von 30 v.H. der Grundentschädigung.

 

Zu Art. I Z. 12 (§ 11): Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundcsrates sollen

sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt werden.

 

Zu Art. I Z. 18 (§ 15): Die ggstdl. Formulierung führt zu einer Einsparung der Dienstwagen des

Zweiten und Dritten Präsidenten des Nationalrates, der Vizepräsidenten dcs Bundesrates, der

Staatssekretäre sowie des Vizepräsidenten des Rechnungshofes.

 

Zu Art. I Z. 19 (§ 16): Mitgliedcr des Nationalrates sowie dcs Bundesrates haben Anspruch auf

Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen für die Anreise vom Wohnort oder, wenn sie sich in ihrer

Eigenschaft als Abgeordnete oder Bundesräte außerhalb ihres Wohnortes, jedoch im Inland,

aufhalten, vom Aufenthaltsort zur Tagung des Nationalrates oder Bundesrates bzw. eines

Ausschusses der beiden Organe der Bundesgesetzgebung oder zu einer beim Präsidenten des

Nationalrates bzw. beim Vorsitzenden des Bundesrates angemeldeten Klubtagung oder zur Anreise

zu einer Veranstaltung, an der sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates oder des

Bundesrates teilnehmen. Entsprechendcs gilt für die Rückreise.

Zu Art. I Z. 24 (§ 18): Die in der derzeit geltenden Fassung des § 23 geltenden

Auszahlungsmodalitäten gemäß § 7 GehaltsG sind bereits mit Art. I Z. 2 geregelt. Die mit § 6 Abs. 3

Gehaltsgesetz geregelte Änderung des Monatsbezugs wurde ebenfalls in Art. I Z. 2 geregelt, weshalb

§ 23 Abs. 1 entfallen konnte.

 

Der Entfall von § 23 Abs. 2 rechtfertigt sich aus folgenden Gründen: Es wird darin auf

Bestimmungen vet.wiesen, die entweder mit Erkenntnis des Verfassungsgeriehtshofs als

verfassungswidrig erkannt und mit Kundmaehung aufgehoben wurden (§ 94 ASVG seit 1. April

1991, Kdm BGBl. Nr. 15/1991, § 40a PensionsG 1965 seit 1. Juli 1988, Kdm BGBl. Nr. 194) oder

die bereits durch einfachgesetzliehe Novellen der Stammgesetze aufgehoben wurden (§ 60 GSVG, §

56 BSVG und § 10 FSVG seit 1. April 1991, BGBl. Nr. 157, § 26 NVG 1972 seit 1. Jänner 1994,

BGBl. Nr. 24). Die Verweise zielten sohin alle ins Leere und § 23 Abs. 2 war in Teilen bereits

früher, jedoeh jedenfalls seit 1. Jänner 1994 totes Recht.

 

Zu Art. I Z. 25 (§ 19): Die Regelung ist dem derzeit geltendcn § 34 nachgebildet, wobei die

Verweise auf in Artikel lV enthaltene Bestimmungen, welche mit Art. I Z. 23 entfallen sind durch

Einfügung von sinngemässen Regelungen materiell berücksichtigt wurden. Die

Mindestfunktionsdauer zur Erlangung eines Ruhebezuges wird von vier auf 10 Jahre erhöht.

 

 

Zu Art. I Z. 26 (§ 30): Die Neuregelung über die Aktivbezüge der Mitgliedcr des Nationalrates und

des Bundesrates ist ab Beginn der XX. Gesetzgebungsperiodc, d.i. der 15. Jänner 1996, anzuwenden.

Ab diesem Zeitpunkt erlöschen für diesen Personenkreis auch alle bisher erworbenen Ansprüche auf

Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz. Die bisher geleisteten Pensions- und

Pensionssieherungsbeiträge sollen jedoch zurückgezahlt werdcn. Den Mitgliedern dcs Nationalrates

und des Bundesrates steht es jedoch frei, die Zeit der Dauer der bisherigen Funktionsausübung als

Pensionsversicherungszeit nach dem ASVG nachzukaufen. Auf diese Weise erfolgt eine Überleitung

in das Pensionsversicherungssystem des ASVG; neue Ruhebezüge und daraus abgeleitete

Versorgungsbezüge von Personen, die am 15. Jänner 1996 Mitglieder dcs Nationalrates oder des

Bundesrates sind, können daher nicht mehr entstehen.

Zu Art. I Z. 39 und 40 (§§ 35f): Dic gewählte Formulierung versteinert die Gültigkeit des dzt.

geltenden Bezügegesetzes für bereits bestehende Ruhe- bzw. Versorgungsgenüsse der genannten

Personen und deren Hinterbliebene.

 

Zu Art. IV Z. 3(§ 82 RDG): Die vorgeschlagene Regelung zur Karenzierung von Richtern, die

Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates sind weicht von der allgemein vorgeschlagenen Lösung

in einigen Punkten ab.

 

§ 82 Abs. 2 entspricht dem dzt. geltenden Abs. 4; und wurde vorgezogen, da er sich lediglich auf die

Fälle des Abs. 1 beziehen sollte.

 

§ 82 Abs. 3 weicht von der allgemeinen Lösung' dahingehend und deshalb ab, als es für Richter

keine Kürzung der 'dienstplanmässigen Dienstzeit' gibt (vgl. § 60 RDG: Der Richter hat seine

Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß

nachkommen kann.)

Gemäß § 63 Abs. 3 RDG ist dem Richter aber die Ausübung von Nebentätigkeiten untersagt, soweit

das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der

Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Da der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern sicher

höherwertiger ist (Die öffentliehen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich, Art. 3 StGG

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867 idgF), als eine Nebentätigkeit, die

eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte, kann aus § 60 iVm

§ 63 RDG abgeleitet werdcn, daß bei Kollision der Dienstpflichten mit der für die Mandatsausübung

notwendigen Zeit die Mandatsausübung vorgeht. Wenn der Riehter dies nicht will, muß er entweder

mehr Zeit im Amte verbringen, d.h. weniger freie Zeit für die Mandatsausübung in Anspruch

nehmen, oder sein Mandat zurücklegen (A majori ad minus aus Art. 92 Abs. 2 B-VG,

Unvereinbarkeit von Mandataren, während laufender GP. OGH-Richter zu werden).

 

Der in § 82 Abs. 3 angesprochene § 75 RDG bezieht sich auf die allgemeinen Regelungen für den

Karenzurlaub bei Richtern, sein Abs. 4 auf eine notwendige Zustimmung des Bundeskanzlers und

des Bundesministers für Finanzen, wenn der Karenzurlaub ununterbrochen länger als drei Monate

dauert, welehe nicht zur Anwendung kommen sollen, da diese immer zu erteilenden Zustimmungen

idR sonst jedesmal bei entsprechendem Mandatsantritt eines Richters hätten eingeholt werden

müssen, was einen unzweckmässigen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätte.

 

Der notwendige Verfassungsrang der Bestimmung erklärt sich aus ihrer sonstigen

Verfassungswidrigkeit (Art. 59a Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 4 B-VG).

 

Trotz Art. 94 B-VG (Trennung der Justiz von dcr Verwaltung in allen Instanzen) entfallen die

Wortfolgen 'Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied ciner Landesregierung' in Abs.

4 nicht, da dies auch in der derzeit geltenden Regelung nieht vorgesehen war (vgl. dazu den Verweis

auf § 19 BDG 1979 im dzt. geltendcn § 83 Abs. 2 RDG). Eine Berüeksichtigung des Karenzurlaubes

für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen ist nicht notwendig, da der ggstdl.

Antrag für diese Funktionen einen eigenen Pensions- bzw. Versorgungsansprueh vorsieht. Die

Nichtanwendung von § 75 Abs. 4 ist aus den bereits zu Abs. 3 erwähnten Gründen zweckmässig.

Der notwendige Verfassungsrang der Bestimmung erklärt sich aus ihrer sonstigen

Verfassungswidrigkeit (Art. 59a Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 4 B-VG).