107/AE
der Abgeordneten Sehöll, Dr. Graf
betreffend Rahmenbedingungen zum Maklergesetz
Seit Jahren wird ein Maklergesetz vorbereitet. Die nun in der zweiten Variante dem Nationalrat
zugewiesene Regierungsvorlage soll demnäehst im Justizaussehuß behandelt werden. Da dieses
sowohl für die Konsumenten als aueh für die betroffenen Wirtsehaftskreise interessante
Gesetzeswerk in seiner derzeit ausverhandelten Form noeh grundsätzlich verbesserungsfähig
erscheint, wären umfangreiche Beratungen in einem Unteraussehuß des Justizausschusses
wünschenswert.
Als besonderen Mangel empfinden die Antragsteller, daß das Wirtsehaftsministerium zwar
angeblich eine einschlägige Verordnung in bezug auf die Immobilienmakler vorbereitet hat,
diese aber den Abgeordneten nieht einmal im Entwurf für die Beratungen zur Verfügung steht;
der Maklergesetzentwurf ist aber ohne ausformulierte Maklerverordnung nieht in seiner
gesamten Tragweite beurteilbar. Die Verordnung ist deshalb von besonderem Interesse, weil sie
unter anderem die Höehstgrenzen der Maklerprovisionen regelt. Wegen des EU-Beitritts wären
die Ergebnisse einer objektiven Vergleichsanalyse der in den anderen EU-Ländern üblichen und
zulässigen Maklerprovisionen, aber aueh der jeweiligen Marktgegebenheiten zu berüeksiehti-
gen, zumal die seinerzeit von der Bundesinnung für Immobilien- und Vermögenstreuhänder
publizierten Vergleichszahlen hier ein völlig verfälschtes Bild wiederzugeben scheinen.
Jedenfalls wäre es wünsehenswert, wenn künftighin auch in Österreieh die Dauer des
vermittelten Mietvertrages ein Kriterium für die Provisionsbemessung wäre.
Weil der vorliegende Antrag im Zusammenhang mit dem im Justizausschuß verhandelten
Maklergesetz steht, wird er - inhaltlich gegenüber dem Antrag 78/A(E) präzisiert - nochmals
eingebraeht. Die unterzeiehneten Abgeordneten stellen daher den nachstehenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle besehließen:
"Der Bundesminister für wirtsehaftliehe Angelegenheiten wird ersucht, noch vor der
Beschlußfassung über das Maklergesetz eine neue Verordnung über die Ausübungsregeln für
Immobilienmakler zu erlassen oder zumindest einen entspreehenden Entwurf dem Nationalrat
zur Verfügung zu stellen, worin im Rahmen von Konsumentengeschäften
1 . für die Vermittlung von Liegenschaftstransaktionen Höchstprovisionssätze von jeweils 3 %
vom Verkäufer und vom Käufer,
2. für die Verrnittlung von Mietverträgen mit einer Laufzeit ab drei Jahren eine Höehst-
provision von je drei Nettomonatsmieten (ohne USt.),
3. für die Vermittlung befristeter Mietverträge mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren
jeweils eine der Laufzeit des Mietvertrages entspreehende Höchstprovision in Nettomieten
(ohne USt.), so z. B. bei einjähriger Befristung eine Monatsmiete, von Vermieter und Mieter
(mit Aufzahlung bei Vertragsverlängerung) und
4. eine Sockelprovision für gesetzlich geregelte Mindestmieten und die Vermittlung von
Kaufverträgen für Liegenschaften mit einem Wert von unter S 500.000
vorgesehen wird."
ln formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizaussehuß vorgeschlagen.