109/A

 

 

 

der Abgeordneten Petrovic. Wabl, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird

 

 

 

 

 

Vorbemerkungen:

 

Aus Anlaß der beiden Sparpakete wurde in den letzten Jahren beschlossen, die

Politikerbezüge ( =Bezüge von obersten Organen) einzufrieren. Legistisch wurde dieses

Vorhaben umgesetzt durch eine zeitlich auf die Jahre 1995 und 1996 befristete Erhöhung

des Pensionsbeitrages der Politiker.

 

Anders als bei anderen Berufsgruppen werden damit die Bezügeerhöungen nur ausgesetzt.

Es handelt sich somit um keine echte "Nullohnrunde" . Sämtliche Bezugserhöhungen werden

nach Beendigung dieser kosmetisehen Maßnahme kumuliert und zu einer kräftigen

Anhebung der Politikerbezüge führen.

 

Ein weitere wichtiger Punkt der gegenwärtigen Auseinandersetzungen um die Sanierung des

Bundeshaushalts betrifft Personen, die früh in Pension gehen und auch solche, die - etwa

wie die Beamten - früh Pensionsansprüehe erwerben. Einer der Ansatzpunkte zur

Bewältigung der diesbezüglichen Probleme ist die Vermeidung von Sonder-Pensionsrechten

bzw. die Harmonisierung des Pensionsrechts. Auch in diesem Bereich wäre ein gutes

Beispiel der Politiker/innen eine wichtige Unterstützung bei den Verhandlungen mit den

betreffenden Berufsgruppen, insbesondere mit den Beamten. Die diesbezüglich erfolglosen

Verhandlungen mit der Beamtengewerkschaft wären unter einem besseren Stern gestanden,

wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangegangen wären.

 

Der vorliegende Antrag schlägt dazu vor, das gesonderte Pensionsrecht der obersten

Staatsorgane aufzugeben und Personen, die derartige Funktionen ausüben, unter

Zugrundelegung der Höehstbemessungsgrundlage in jener Sozialversicherung zu belassen,

in der sie bereits aufgrund ihres (früheren) Berufes versichert sind. Das soll nach dem hier

vorgelegten Antrag auch dann der Fall sein, wenn die betreffenden Personen sich

ausschließlieh ihrer Funktion als Regierungsmitglied, Abgeordneter usw. widmen wollen

und während der Ausübung dieser Funktion ihre berufliche Tätigkeit einstellen. Hat ein

Funktionsträger / eine Funktionsträgerin vor dem Eintritt in die Funktion keine

 

versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit ausgeübt, so soll er / sie in der Allgemeinen

Sozialvericherung zu versiehern sein.

 

 

Insgesamt verfolgt der untenstehende Antrag folgende Ziele:

 

: Trennung des Bezügerechts der obersten Organe vom Gehaltsschema der öffentlich

Bediensteten

 

. Festsetzung der Bezüge der obersten Organe direkt im Bezügegesetz unter

Rücksichtnahme auf die gegenwärtige Spardebatte

 

. Überführung des Pensionsrechts der Politiker ins allgemeine bzw. durch den Beruf

vorgegebene Pensionssystem

 

. Schaffung eines allgemeinen - bisher nur für Bedienstete im öffentlichen Dienst

vorgesehenen - Anspruchs auf Urlaub gegen Entfal1 der Bezüge (Karenzurlaub) aus

allen Beschäftigungsmöglichkeiten für Politiker/innen

 

. Wiederaufleben der Versicherungszeiten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

nach Beendigung des Karenzurlaubs; Verbot des Bezugs von Arbeitslosengeld

während der Ausübung einer Funktion als oberstes Organ

 

. Stärkung der Stellung des freien Abgeordneten und der übrigen Staatsorgane durch

Verbot von Partei- bzw. Klubsteuern

 

: (in einer begleitenden B- VG - Novelle:) Karenzierung von öffentlich Bediensteten

während der Ausübung einer Funktion nach dem Bezügegesetz gegen Entfal1 ihrer

Beamtenbezüge bzw. ihres Vertragsbedienstetengehalts; Unzu1ässigkeit einer

politischen Tätigkeit in der Legislative und einer beruflichen Tätigkeit in der

Exekutive

 

 

Aus diesen Gründen und mit diesen Zielen stellen die unterzeichneten Abgeordneten

folgenden

 

Antrag

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe und das

Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden

 

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

 

Das Bezügegesetz, BGBl.273/l972, zuletzt geändert durch BGBl. 19/1995, wird wie folgt

geändert:

 

1 . Der Titel des Gesetzes lautet:

 

"Bundesgesetz über die Bezüge und sozialrechtlichen Ansprüche der obersten Organe des

Bundes und der österreiehischen Mitglieder des Europäischen Parlaments"

 

 

2. § 3 lautet:

 

" § 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt 65.000,- Schilling.

Dieser Betrag erhöht sieh nach jeweils zwei Jahren um 3.700,- Schilling. Der Höehstbezug

eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt 83.500,- Schilling. "

 

 

3. §§ 5 und 6 lauten:

 

" § 5. Der Bezug der Bundespräsidentin / des Bundespräsidenten beträgt 334.000,-

Schilling. "

 

§ 6. (1) Der Anfangsbezug der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers, der Vizekanzlerin /

des Vizekanzlers, einer Bundesministerin / eines Bundesministers, einer Landeshauptfrau /

eines Landeshauptmannes und der Präsidentin / des Präsidenten des Rechnungshofes

beträgt 130.000,- Schilling und erhöht sich nach jeweils zwei Jahren um 7.400,- Schilling.

Der Höchstbezug der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers beträgt 167.000,- Schilling.

(2) Der Anfangsbezug einer Staatssekretärin / eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes

der Volksanwaltschaft beträgt 117.000,- Schilling und erhöht sich nach jeweils zwei Jahren

um 6.660,- Schilling. Der Höchstbezug einer Staatssekretärin / eines Staatssekretärs und

eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft beträgt 150.300,- Schilling. "

 

 

4. § 9 lautet:

 

§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein

monatlicher Auslagenersatz.

 

(2) Der Auslagenersatz der Bundespräsidentin / des Bundespräsidenten und der

Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers beträgt 25.000,- Schilling, der Auslagenersatz der

übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptfrauen / der Landeshauptmänner,

der Präsidentin / des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretärinnen / der

Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidentinnen / der Präsidenten

des Nationalrates, der Präsidentin / des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen / der

Vizepräsidenten des Bundesrates beträgt 33.500,- Schilling, der Auslagenersatz der übrigen

Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 21.000,- Schilling. "

 

5.§ 12 lautet:

 

"§ 12. (1) Die obersten Organe haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen

monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu

entrichten.

 

(2) Ist ein oberstes Organ in eine Funktion nach § 1 oder nach § 23a erstmals nach dem

1.1.1996 eingetreten, so richtet sich die Höhe seiner Pensionsbeiträge und die Stelle, an die

sie zu entrichten sind, nach § 23k.

 

(3) Hat ein oberstes Organ eine Funktion nach § 1 oder nach § 23a bereits vor dem

1.1.1996 innegehabt, so ist es auf seinen Antrag in der Sozialversicherung seines Berufes

unter Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage zu versichern (Kranken-, Unfall-

und Pensionsversicherung). Wird ein dahingehender Antrag nicht gestellt, so beträgt der

monatliche Pensionsbeitrag für

 

1 . die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . 20,00%

2. die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 ,00%

 

Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs.2 lit.b

eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

 

1 . für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 . . . . . . . . . . . .. . . . 5,00 %

2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 . . . . . . . . . .. . . . . . 5,50 %

3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00%

4. für Zeiten vom 1. Jänner l980 bis 31. Dezember 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50%

5. für Zeiten vom 1. Jänner l981 bis 31. Dezember 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . 7,00 %

6. für Zeiten vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 . . . . . . . . . . . .. . 13,00%

7. für Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 . . . . . . . . . . . . . . 18,49 %

8. für Zeiten vom 1. Jänner l996 an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00%

 

 

6. In § 18 Abs.4 lautet der zweite Satz:

 

"Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich,

Oberösterreich und Steiermark 8.500,- Sehilling, in den Bundesländern Salzburg und

Kärnten 12.500,- Schilling und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 16.500,-

Schilling. "

 

 

7. § 19a wird aufgehoben.

 

 

8. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die Absatzbezeichnung (1). Angefügt werden

folgende Absätze 2 und 3 :

 

" (2) Forderungen politischer Parteien auf Entrichtung eines bestimmten Anteils des Bezugs

an Partei, Klub oder Einrichtungen der Partei (Partei- bzw. Klubsteuern) durch die auf

ihren Vorschlag ernannten oder gewählten Organe im Sinne des § 1 oder § 23 a sind

 

unzulässig. Was ein oberstes Organ im Sinne des § 1 oder ein österreichisches Mitglied des

Europäischen Parlaments nach dem 1.1.1996 einer politischen Partei während seiner

Funktionszeit entgegen der vorstehenden Bestimmung zugewendet hat, kann samt

gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im

voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei

Jahren nach Ausscheiden aus der letzten auf Vorschlag der betreffenden Partei

innegehaltenen Funktion. "

 

 

9. § 23d lautet:

 

"§ 23d. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments beträgt 65.000,-

Schilling. Dieser Betrag erhöht sich nach jeweils zwei Jahren um 3.700,- Schilling. Der

Höehstbezug eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt 83.500,- Sehilling. "

 

 

10. § 23 g lautet:

 

" " § 23g. (1) Die Mitglieder des Europäisehen Parlaments haben nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen einen monatliehen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag

von jeder Sonderzahlung zu entrichten.

 

(2) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments nach dem 1.1.1996 in diese Funktion

gewählt worden, so richtet sich die Höhe seiner Pensionsbeiträge und die Stelle, an die sie

zu entrichten sind, nach § 231.

 

(3) Hat ein Mitglied des Europäischen Parlaments seine Funktion bereits vor dem 1.1.1996

innegehabt, so ist es auf seinen Antrag in der Sozialversicherung seines Berufes unter

Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage zu versichern (Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung). Wird ein dahingehender Antrag nicht gestellt, so beträgt der

monatliche Pensionsbeitrag 20,00% .

 

Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs.2 lit.b

eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

 

1. für Zeiten vom 1 . Jänner 1955 bis 31 . Dezember 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 %

2. für Zeiten vom 1 . Jänner 1978 bis 31 . Dezember 1978 . . . . . . .. . . . . . . . . 5,50%

3. für Zeiten vom 1 . Jänner l979 bis 31 . Dezember 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 %

4. für Zeiten vom 1 . Jänner l980 bis 31 . Dezember 1980 . . . . . .. . . . . . . . . . 6,50 %

5. für Zeiten vom 1 . Jänner 198l bis 31 . Dezember 1990 . . . .. . . . . . . . . . . . 7,00 %

6. für Zeiten vom 1. Jänner 1990 bis 31 . Dezember 1994 . . . . . . . . . . . . . . 13 ,00 %

7. für Zeiten vom 1 . Jänner 1995 bis 3l . Dezember 1995 . . .. . . . . . . . . . . 18,49 %

8. für Zeiten vom 1 . Jänner 1996 an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 %

 

 

11 . § 23i Abs.4 lautet:

 

" (4) Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des

Ruhebezugs nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen

 

Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 16.500,-

Sehilling und gebührt zwölfmal jährlich."

 

 

12. Nach Artikel IIIa wird folgender Artikel IIIb eingefügt:

 

"Artikel IIIb.

 

§ 23j. Karenzurlaub, Dienstvereinbarung (1) Wer in eine im § 1 oder § 23a genannte

Funktion ernannt oder in eine solche gewählt wird, hat für die Dauer der

Funktionsausübung Anspruch auf Gewährung eines Urlaubs gegen Entfall des

Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) dureh seinen/ihren Dienstgeber.

 

(2) Anstelle eines Karenzurlaubes können Dienstgeber und Dienstnehmer auch eine

gesonderte Vereinbarung über das Ausmaß der Arbeitsleistung und das dafür gebührende

Entgelt des Dienstnehmers während der Zeit der Funktionsausübung abschließen.

 

§ 23k. Sozialversicherung (1) Oberste Organe nach § 1 und österreichische Mitglieder des

Europäischen Parlaments sind während ihrer Funktionszeit in der gesetzlichen

Sozialversieherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ihres Berufes unter

Zugrundelegung der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage weiterzuversichern. Sind nach

dieser Versicherung auch Beiträge des Dienstgebers vorgesehen, so hat der betreffende

Funktionsträger für die Zeit eines Karenzurlaubes naeh Abs. 1 neben seinem Dienstnehmer-

auch den Dienstgeberanteil an seine Sozialversieherung abzuführen.

 

(2) Die in der Zeit vor dem Karenzurlaub nach Abs. 1 erworbenen Anwartschaftszeiten auf

Arbeitslosengeld ruhen während des Karenzurlaubes und leben nach dessen Beendigung

wieder auf. Der Bezug von Arbeitslosengeld während der Ausübung einer Funktion nach §

1 oder § 23a ist unzulässig.

 

(3) Wer vor dem Eintritt in eine Funktion nach § 1 oder § 23a keiner

versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist während der Dauer der

Funktionsausübung unter Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage in der

Allgemeinen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) zu

versichern und hat an diese Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der der Summe aus

Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil entspricht.

 

§ 231. Kündigungsschutz. Während der Zeit eines Karenzurlaubs gemäß § 23j Abs. 1 und

noch bis zum Ablauf von 4 Woehen naeh Ausscheiden aus einer Funktion nach § 1 oder §

23a dürfen Arbeitnehmer weder gekündigt noeh ent1assen werden.

 

§ 23m. Geltungsbereich. § 23j gilt für alle Arbeits- , Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse,

deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. "

 

13. § 24 Abs. 1 lautet:

 

"(1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das diese Funktion bereits vor

dem 1.1.1996 innegehabt hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf

Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25

Abs.2) mindestens zehn Jahre beträgt. "

 

 

14. In § 26 wird nach Abs.4 folgender Abs.4a eingefügt:

 

" (4a) Zeiten, in denen ein Mitglied des Nationalrates auf seinen Antrag keine

Pensionsbeiträge naeh § 12 eingezahlt hat, werden in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nicht

eingerechnet. " .

 

 

15. § 34 Abs. l lautet:

 

" (1) Hat der Bundespräsident seine Funktion bereits vor dem 1.1.1996 innegehabt, so

gebührt ihm nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche

Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von

80 v.H. seines Bezugs. "

 

 

l6. § 35 Abs. 1 lautet:

 

"(1) Mitgliedern der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretären,

Mitgliedern der Volksanwaltschaft, Präsidentinnen und Präsidenten des Rechnungshofes,

die diese Funktion bereits vor dem 1.1.1996 ausgeübt haben, gebühren nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in

einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre

betragen hat. "

 

 

Artikel II:

 

Das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl.330/1983 , zuletzt geändert durch BGBl.263/1988

wird wie folgt geändert:

 

Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

 

" § 6a. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates haben innerhalb eines

Monats nach Eintritt in diesen Vertretungskörper der Präsidentin / dem Präsidenten dieses

Vertretungskörpers anzuzeigen,

 

a) ob ein Karenzurlaub im Sinne des § 23j in Anspruch genommen wird und

 

b) wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird: welche Vereinbarung zwischen

Dienstgeber und Dienstnehmer bezüglich Ausmaß der Arbeitsleistung und Entgelt für

die Zeit der Funktionsausübung getroffen worden ist.

 

(2) Wird eine Karenzurlaub nicht zu Beginn, sondern erst während der Ausübung einer

Funktion angetreten oder wird die zwischen Dienstgeber und Funktionsträger getroffene

Vereinbarung bezüglich Ausmaß der Arbeitsleistung oder des Entgelts verändert, so die

diesbezügliche Anzeige gemäß Abs. 1 binnen eines Monats nach Antritt des Karenzurlaubes

oder nach Inkrafttreten der geänderten Vereinbarung zu erstatten.

 

(3) Die Präsidentin / Der Präsident des Vertretungskörpers befaßt den

Unvereinbarkeitsausschuß mit den eingelangten Anzeigen gemäß Abs.2. Gelangt der

Ausschuß mehrheitlich zur Auffassung, daß die vorgelegte Vereinbarung zwischen einem

Mitglied des Vertretungskörpers und seinem Dienstgeber wegen des Ausmaßes der

dienstlichen Verpflichtungen die Erfüllung der Aufgaben aus dem Mandat beeinträchtigen

könnte, so hält er darüber mit dem betreffenden Mandatar / mit der betreffenden

Mandatarin eine Aussprache. Bleibt der Ausschuß naeh dieser Aussprache bei seiner

Auffassung, so leitet er die Vereinbarung der Präsidentin / dem Präsidenten zurück mit dem

Ersuchen, sie der Öffentlichkeit bekannt zu machen. "

 

 

Artikel III

 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.4.1996 in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung von Artikel I dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß §

50 der Präsidentin / dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung

betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung

zukommenden Akte obliegt der Bundeskanzlerin / dern Bundeskanzler.

 

(3) Mit der Vollziehung von Artikel II dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung

betraut.

 

 

 

Erläuterungen:

 

Allgemeiner Teil:

 

Zur Festleguug der Politikerbezüge ohne Anbindung an das Gehaltsschema der

Beamten:

 

In der gegenwärtigen Budgetkrise muß es der Politik auch darum gehen, die Bereitschaft

vieler Gruppen zu mobilisieren, einen Beitrag zur Sanierung des Staatshaushaltes zu leisten.

Diese politische Aufgabe kann dann umso leichter gelingen, wenn die Politiker/innen in

ihren eigenen Ansprüehen an den Staat (insbesondere in Bezug auf ihre Bezüge und

Pensionen) ein vernünftiges Beispiel setzen. Dafür ist es förderlich , wenn die Bindung der

Politikerbezüge an das Gehaltsschema einer besonders privilegierten Gruppe - nämlich der

Gruppe der Spitzenbeamten - aufgelöst wird. In Zukunft hätte das außerdem zur Folge, daß

Erhöhungen der Politikerbezüge nicht automatisch mit jenen Erhöhungen erfolgen würden,

die die Beamten mit ihrem Dienstgeber ausverhandeln , sondern jeweils eigens zu

beschließen und wohl auch zu begründen wären.

 

Zusätzliche Transparenz wird schließlich dadurch erreicht, daß sich dem Leser des

Bezügegesetzes unmittelbar und ohne kompliziertes Nachschlagen im Gehaltsgesetz und

Prozentrechnen ersehließt, welche Bezüge die obersten Organe erhalten.

 

 

Zum Pensionsrecht der obersten Organe:

 

Das geltende Pensionsrecht der obersten Organe stellt - bei tatsächlichem Erreichen der

ruhebezugsfähigen Gesamtzeit - eine erhebliche Begünstigung für die betreffenden Personen

gegenüber anderen Gruppen von Versicherten dar. Wird die erforderliche Zeit allerdings

nicht erreicht, so stellt die geltende Regelung eine erhebliche Verschlechterung,

möglicherweise sogar eine verfassungswidrige Benachteiligung von Politiker/innen dar.

Wer sich etwa zwei Gesetzgebungsperioden lang - d.h. 8 Jahre - aussehließlich der Tätigkeit

im Nationalrat widmet und dann aus dem Nationalrat ausscheidet, hat 8 Jahre lang

Pensionsbeiträge gezahlt, die ihm für seine Berufspension nicht angerechnet werden. Einen

Anspruch auf Ruhebezug hat er/sie damit aber nicht erworben.

 

Neben dieser - systemimmanenten - Ungerechtigkeit sprechen noch andere gewichtige

Gründe für eine Änderung des Pensionsrechts der obersten Organe:

 

. Der unverhältnismäßig frühe Erwerb eines Pensionsanspruchs schon nach 10

(Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates) bzw. 4 Jahren (Mitglieder der

Bundesregierung, Staatssekretär/innen , Mitglieder der Volksanwaltschaft und

Präsident/in des Rechnungshofes) bzw. unmittelbar nach Amtsantritt

(Bundespräsident) ist angesichts der Schwierigkeiten bei der Sicherung der Pensionen

unvertretbar.

 

. Die Beibehaltung eines Sonder-Pensionsrechts für Politiker/innen widerspricht

außerdem dern - in den Koalitionsabkommen der letzten Jahre regelmäßig enthaltenen

- Zie1 der Vereinheitlichung der Pensionssysteme.

 

: Der eingangs dargestellte extreme Untersehied zwischem den Erreichen des

Pensionsanspruches oder dem Nicht-Erreichen führt auch dazu, daß z.B. einem

Ausscheiden aus dem Nationalrat nach 8 Jahren äußerst starke persönliche Motive

entgegenstehen und so durch das Bezügegesetz gewissermaßen ein sehr starkes

"Sesselkleber" -Motiv geschaffen wird.

 

Ausdrücklich anzumerken ist hier, daß der diesbezügliche Vorschlag im Papier der

Sozialpartner zur Budgetsanierung auf Anhebung der Anwartschaftszeiten (etwa bei

Nationalrät/innen auf 15 Jahren) diese Problematik nur verschärfen würde und als

vernünftigster - und auch einfachster - Weg die Aufhebung des Sonderpensionsrechts für

Politiker/innen erscheint. - Wie bereits erwähnt, könnte dadurch auch die Bereitschaft der

Beamten mobilisiert werden, auch von ihrem Sonder-Pensionsrecht abzurücken und einen

Schritt in Richtung Harmonisierung der Pensionssysteme zu setzen.

 

Zum Verbot von Partei- und Klubsteuern:

 

Die in verschiedenen Parteien vorherrschende Praxis, die Mandatar/innen und öffentlichen

Funktionsträger/innen der Partei zur Kasse zu bitten, beeinträchtigt die Transparenz des

Verhältnisses zwischen Staat und Parteien erheblich: Die Festsetzung der Politikerbezüge

wird so in der Parteienpraxis zu einer Entscheidung über einen maßgeblichen Teil der

Parteienfinanzierung.

 

Das vorgeschlagene Verbot ist ein Versuch, Parteienförderung Parteienförderung und

Politikerbezug Politikerbezug sein (werden) zu lassen.

 

Schließlich wird durch die finanziellen Forderungen der Parteien an "ihre" Mandatar/innen

und öffentlichen Funktionsträger/innen auch die Frage des freien Mandats virulent:

Entsenden die Parteien Menschen, die eigenständig handeln dürfen oder Menschen, die

trotz öffentlichrechtlicher Bezugsansprüche am - auch finanziellen - Gängelband der

Parteien zu agieren haben?

 

Zum Anspruch auf Karenzierung aus allen Beschäftigungsverhältnissen

 

Ein Abgeordneter zum Nationalrat, der sich voll und ganz seinem Mandat widmen möchte -

die Fülle der Aufgaben spricht dafür, das zu tun - steht vor großen Problemen, wenn er

wieder in seinen Beruf zurückkehren möchte. Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf

Karenzierung aus privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen soll hier eine Erleichterung

schaffen.

 

Die Regelung soll allerdings auch einem anderen Ziel dienen. Durch die Karenzierung

bleibt das Beschäftigungsverhältnis als Anknüpfungspunkt für sozialrechtliche Ansprüche

bestehen. So soll einerseits die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der betroffenen

Funktionsträger/innen an ihre berufliche Sozialversicherung angebunden bleiben,

andererseits sollen Anwartschaftszeiten aus der Arbeitslosenversicherung, die vor der

Übernahme etwa eines Mandats im Nationalrat erworben wurden, nach dem Ausscheiden

aus dem Nationalrat wieder aufleben. Der Bezug von Arbeitslosengeld neben einem Bezug

als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates soll hingegen der Vergangenheit angehören.

 

Durch die Erleichterung der Rückkehr in den Beruf soll auch die Übernahme eines Mandats

für eine größere Anzahl von Menschen möglich und machbar werden und die Schwelle zur

Übernahme einer politischen Aufgabe in sinnvoller Weise gesenkt werden.

 

Wer vor der Ausübung eines Mandats in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis

stand, kann anstelle einer Karenzierung mit seinern Arbeitgeber eine Vereinbarung über

eine - allenfalls verminderte - entgeltliche Arbeitsleistung neben der Mandatsausübung

treffen. Diese Vereinbarung soll allerdings dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates

angezeigt werden müssen, um zumindest eine gewisse Transparenz zu schaffen. Würde

etwa eine derartige Vereinbarung im Falle einer Ganztagsbeschäftigung eine unverminderte

Arbeitsleistung und ein unvermindertes Entgelt vorsehen, so müßte entweder von einer

Vernachlässigung der Aufgaben als Mandatar oder von einem Nebenverdienst als Lobbyist

ausgegangen werden. Der Unvereinbarkeitsausschuß soll in einem solchen Fall die

Möglichkeit haben, die betreffende Vereinbarung durch den Präsidenten veröffentlichen zu

lassen.

Besonderer Teil:

 

Zu Artikel I Z. 2, 3, 4, 6, 9, 11 (Bezüg,e, Amtszulagen, Auslagenersatz und

Ent.fernungszulagen in Schillingbeträgen)

 

In diesen Bestimmungen wurden die bisher im Bezügegesetz enthaltenen Verweise auf

bestimmte Beamtengehälter dureh Beträge in österreichischen SchiIlingen ersetzt. Dabei

wurde jeweils der derzeit gebührende Bezug (gerundet auf 1000,- bzw. 500,- Schilling)

übernommen.

 

Zu Artikel 1 Z. 5, 7 und 10 (Pensionsbeiträge §§ 12, 19a, 23g)

 

Der vorliegende Antrag beläßt die Pensionsansprüche und die Beitragspflichten von

Funktionsträger/innen, die vor dem vorgesehenen Inkrafttreten dieses Antrages bereits eine

Funktion nach dem Bezügegesetz innehatten, unverändert. Diese Personen sollen allerdings

die Möglichkeit haben , auf ihren Antrag in das neue System überzuwechseln.

 

Die Bemessung der Pensionsbeiträge jener Funktionsträger/innen, die bereits vor dem

1.1.1996 eine Funktion nach dem Bezügegesetz bekleiden und die nicht in das neue System

überwechseln wollen, wurde im vorliegenden Antrag in jener Höhe vorgesehen, die sich aus

dem geltenden § 12 zuzüglich der in § 19a vorgesehenen Anhebung von 5,49 % (Stichwort

"Sparpaket") ergibt. Diese Höhe stimmt im übrigen in etwa mit dem Pensionsbeitrag

überein, der nach der Allgemeinen Sozialversicherung (ASVG) von Dienstgeber und

Dienstnehmer zu leisten ist.

 

Das Provisorium des § 19a wurde dauerhaft in § 12 verankert. § 19a soll daher aufgehoben

werden.

 

Zu Artikel I Z. 8: (Verbot von Parteisteuern, § 21 Abs.2neu)

 

Die österreichische Bundesverfassung enthält unter dem Titel "Stellung der Mitglieder des

Nationalrates" den bemerkenswerten Satz, daß diese in Ausübung ihres Amtes an keinen

Auftrag gebunden seien (Art.56 Abs. 1 B-VG). Die Praxis verschiedener Parteien, von

"ihren" Abgeordneten Abgaben zur Finanzierung von Partei bzw. Klub einzuheben, ist mit

dieser von der Verfassung gewünschten Unabhängigkeit des Abgeordneten unvereinbar.

Durch die vorgeschlagene Regelung soll dieser Praxis daher ein Riegel vorgeschoben

werden, der durch einen Anspruch des betroffenen Funktionärs auf Rüekzahlung seiner

Zahlungen rechtlich durchsetzbar wird.

 

Zu Artikel 1 Z. 12 (Karenzierung, Dienstvereinbarung, Sozialversicherung; neuer Artikel

III b)

 

Die im neuzuschaffenden Artikel III b enthaltenen Regelungen gelten als leges speciales zu

den dienst- bzw. arbeits- und sozialrechtlichen Vorsehriften (ähnlich dem Eltern-

Karenzurlaubsgesetz).

 

Anzumerken ist, daß nach dem gleichzeitig mit diesem Antrag vorgelegten Antrag

betreffend eine Novelle zum Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes eine

 

Dienstvereinbarung zwischen öffentlich Bediensteten und ihren Dienstgebern bezüglich

einer Arbeitsleistung neben einem Mandat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Trennung

der Legislative von der Exekutive) nieht möglich sein soll.

 

(nähere Erläuterungen zur Karenzierung s.o. S. 13 f bzw. Antrag der Abg. Petrovic e.a.

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert

werden soll)

 

Zu Artikel 1 Z. 13, 14, 15 und 16:

 

Diese Bestimmungen sollen klarstellen, daß die neuen Regelungen nur für solche

Funktionsträger/innen gelten, die (bei Gesetzwerdung dieses Antrages) erst nach dem

vorgesehenen Inkrafttreten in eine Funktion nach dem Bezügegesetz gelangen.

 

Zu Z. 14 (§ 26 Abs.4a neu) ist anzumerken , daß eine Funktionsträgerin / ein

Funktionsträger, der vom alten ins neue System " übersiedelt" , natürlich keine

Anwartschaftszeiten auf eine Politikerpension mehr erwerben kann.

 

Zu Artikel II (Vereinbarungen über berufliche Tätigkeit neben einem Mandat; § 6a

Unvereinbarkeitsgesetz)

 

Die nach § 23 Abs.2 zu treffenden Vereinbarungen zwischen Funktionsträger/innen und

ihren beruf1iehen Arbeitgeber/innen beinhalten demokratiepolitische Gefahren. Der

politisehe Alltag zeigt, daß es für gewisse Dienstgeber äußerst interessant sein kann, einen

Dienstnehmer im Parlament sitzen zu haben und dafür einen Gehalt zu zahlen, der nicht der

berufsbezogenen Arbeitsleistung entspricht. Die vorgeschlagene Regelung will solche

Vereinbarungen nieht unmöglich machen, sie aber unter bestimmten Voraussetzungen der

Öffentlichkeit zugänglich machen. Diese Voraussetzungen sollen darin bestehen, daß der

Unvereinbarkeitsausschuß naeh Durchführung einer Aussprache mit dem Betroffenen bei

seiner Auffassung bleibt, daß eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben aus dem

Mandat zu befürchten sei.

 

 

Kosten:

 

Durch das vorgesehene Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle naeh Ablauf des

laufenden Haushaltsjahres ist ein Bedeckungsvorschlag im Sinne des § 28 Abs. 1 GOGNR

nicht erforderlich.

 

Eine Gesetzwerdung des vorliegenden Antrages hätte allerdings keine Mehrbelastungen,

sondern im Gegenteil z.T. erhebliche Entlastungen des Bundeshaushalts zur Folge, und

zwar durch folgende im Antrag enthaltene Vorschläge:

 

. Fixierung des Pensionsbeitrages auf der Höhe wie im Rahmen des Sparpakets zum

Voranschlag 95 enthalten

 

. Ausgliederung neu eintretender Abgeordneter ins Sozialversicherungssystem

(Kranken- und Pensionsversicherung) ihres bisherigen Berufes.

 

 

: Eine mögliche Einsparung könnte auch darin gelegen sein, daß die Bezüge der

 

obersten Organe nicht mehr an die Bezüge der Beamten gekoppelt sind und

 

Erhöhungen jeweils in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren zu argumentieren sein

 

würden.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wrd die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen sowe

 

die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.