109/A
der Abgeordneten Petrovic. Wabl, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezügegesetz geändert wird
Vorbemerkungen:
Aus Anlaß der beiden Sparpakete wurde in den letzten Jahren beschlossen, die
Politikerbezüge ( =Bezüge von obersten Organen) einzufrieren. Legistisch wurde dieses
Vorhaben umgesetzt durch eine zeitlich auf die Jahre 1995 und 1996 befristete Erhöhung
des Pensionsbeitrages der Politiker.
Anders als bei anderen Berufsgruppen werden damit die Bezügeerhöungen nur ausgesetzt.
Es handelt sich somit um keine echte "Nullohnrunde" . Sämtliche Bezugserhöhungen werden
nach Beendigung dieser kosmetisehen Maßnahme kumuliert und zu einer kräftigen
Anhebung der Politikerbezüge führen.
Ein weitere wichtiger Punkt der gegenwärtigen Auseinandersetzungen um die Sanierung des
Bundeshaushalts betrifft Personen, die früh in Pension gehen und auch solche, die - etwa
wie die Beamten - früh Pensionsansprüehe erwerben. Einer der Ansatzpunkte zur
Bewältigung der diesbezüglichen Probleme ist die Vermeidung von Sonder-Pensionsrechten
bzw. die Harmonisierung des Pensionsrechts. Auch in diesem Bereich wäre ein gutes
Beispiel der Politiker/innen eine wichtige Unterstützung bei den Verhandlungen mit den
betreffenden Berufsgruppen, insbesondere mit den Beamten. Die diesbezüglich erfolglosen
Verhandlungen mit der Beamtengewerkschaft wären unter einem besseren Stern gestanden,
wenn die Politiker mit gutem Beispiel vorangegangen wären.
Der vorliegende Antrag schlägt dazu vor, das gesonderte Pensionsrecht der obersten
Staatsorgane aufzugeben und Personen, die derartige Funktionen ausüben, unter
Zugrundelegung der Höehstbemessungsgrundlage in jener Sozialversicherung zu belassen,
in der sie bereits aufgrund ihres (früheren) Berufes versichert sind. Das soll nach dem hier
vorgelegten Antrag auch dann der Fall sein, wenn die betreffenden Personen sich
ausschließlieh ihrer Funktion als Regierungsmitglied, Abgeordneter usw. widmen wollen
und während der Ausübung dieser Funktion ihre berufliche Tätigkeit einstellen. Hat ein
Funktionsträger / eine Funktionsträgerin vor dem Eintritt in die Funktion keine
versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit ausgeübt, so soll er / sie in der Allgemeinen
Sozialvericherung zu versiehern sein.
Insgesamt verfolgt der untenstehende Antrag folgende Ziele:
: Trennung des Bezügerechts der obersten Organe vom Gehaltsschema der öffentlich
Bediensteten
. Festsetzung der Bezüge der obersten Organe direkt im Bezügegesetz unter
Rücksichtnahme auf die gegenwärtige Spardebatte
. Überführung des Pensionsrechts der Politiker ins allgemeine bzw. durch den Beruf
vorgegebene Pensionssystem
. Schaffung eines allgemeinen - bisher nur für Bedienstete im öffentlichen Dienst
vorgesehenen - Anspruchs auf Urlaub gegen Entfal1 der Bezüge (Karenzurlaub) aus
allen Beschäftigungsmöglichkeiten für Politiker/innen
. Wiederaufleben der Versicherungszeiten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
nach Beendigung des Karenzurlaubs; Verbot des Bezugs von Arbeitslosengeld
während der Ausübung einer Funktion als oberstes Organ
. Stärkung der Stellung des freien Abgeordneten und der übrigen Staatsorgane durch
Verbot von Partei- bzw. Klubsteuern
: (in einer begleitenden B- VG - Novelle:) Karenzierung von öffentlich Bediensteten
während der Ausübung einer Funktion nach dem Bezügegesetz gegen Entfal1 ihrer
Beamtenbezüge bzw. ihres Vertragsbedienstetengehalts; Unzu1ässigkeit einer
politischen Tätigkeit in der Legislative und einer beruflichen Tätigkeit in der
Exekutive
Aus diesen Gründen und mit diesen Zielen stellen die unterzeichneten Abgeordneten
folgenden
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe und das
Unvereinbarkeitsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das Bezügegesetz, BGBl.273/l972, zuletzt geändert durch BGBl. 19/1995, wird wie folgt
geändert:
1 . Der Titel des Gesetzes lautet:
"Bundesgesetz über die Bezüge und sozialrechtlichen Ansprüche der obersten Organe des
Bundes und der österreiehischen Mitglieder des Europäischen Parlaments"
2. § 3 lautet:
" § 3. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt 65.000,- Schilling.
Dieser Betrag erhöht sieh nach jeweils zwei Jahren um 3.700,- Schilling. Der Höehstbezug
eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt 83.500,- Schilling. "
3. §§ 5 und 6 lauten:
" § 5. Der Bezug der Bundespräsidentin / des Bundespräsidenten beträgt 334.000,-
Schilling. "
§ 6. (1) Der Anfangsbezug der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers, der Vizekanzlerin /
des Vizekanzlers, einer Bundesministerin / eines Bundesministers, einer Landeshauptfrau /
eines Landeshauptmannes und der Präsidentin / des Präsidenten des Rechnungshofes
beträgt 130.000,- Schilling und erhöht sich nach jeweils zwei Jahren um 7.400,- Schilling.
Der Höchstbezug der Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers beträgt 167.000,- Schilling.
(2) Der Anfangsbezug einer Staatssekretärin / eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes
der Volksanwaltschaft beträgt 117.000,- Schilling und erhöht sich nach jeweils zwei Jahren
um 6.660,- Schilling. Der Höchstbezug einer Staatssekretärin / eines Staatssekretärs und
eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft beträgt 150.300,- Schilling. "
4. § 9 lautet:
§ 9. (1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein
monatlicher Auslagenersatz.
(2) Der Auslagenersatz der Bundespräsidentin / des Bundespräsidenten und der
Bundeskanzlerin / des Bundeskanzlers beträgt 25.000,- Schilling, der Auslagenersatz der
übrigen Mitglieder der Bundesregierung, der Landeshauptfrauen / der Landeshauptmänner,
der Präsidentin / des Präsidenten des Rechnungshofes, der Staatssekretärinnen / der
Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Präsidentinnen / der Präsidenten
des Nationalrates, der Präsidentin / des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen / der
Vizepräsidenten des Bundesrates beträgt 33.500,- Schilling, der Auslagenersatz der übrigen
Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beträgt 21.000,- Schilling. "
5.§ 12 lautet:
"§ 12. (1) Die obersten Organe haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen
monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu
entrichten.
(2) Ist ein oberstes Organ in eine Funktion nach § 1 oder nach § 23a erstmals nach dem
1.1.1996 eingetreten, so richtet sich die Höhe seiner Pensionsbeiträge und die Stelle, an die
sie zu entrichten sind, nach § 23k.
(3) Hat ein oberstes Organ eine Funktion nach § 1 oder nach § 23a bereits vor dem
1.1.1996 innegehabt, so ist es auf seinen Antrag in der Sozialversicherung seines Berufes
unter Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage zu versichern (Kranken-, Unfall-
und Pensionsversicherung). Wird ein dahingehender Antrag nicht gestellt, so beträgt der
monatliche Pensionsbeitrag für
1 . die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . 20,00%
2. die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 ,00%
Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs.2 lit.b
eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1 . für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 . . . . . . . . . . . .. . . . 5,00 %
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 . . . . . . . . . .. . . . . . 5,50 %
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00%
4. für Zeiten vom 1. Jänner l980 bis 31. Dezember 1980 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,50%
5. für Zeiten vom 1. Jänner l981 bis 31. Dezember 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . 7,00 %
6. für Zeiten vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 . . . . . . . . . . . .. . 13,00%
7. für Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995 . . . . . . . . . . . . . . 18,49 %
8. für Zeiten vom 1. Jänner l996 an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00%
6. In § 18 Abs.4 lautet der zweite Satz:
"Diese beträgt bei einem Wohnsitz in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich,
Oberösterreich und Steiermark 8.500,- Sehilling, in den Bundesländern Salzburg und
Kärnten 12.500,- Schilling und in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg 16.500,-
Schilling. "
7. § 19a wird aufgehoben.
8. Der bisherige Inhalt des § 21 erhält die Absatzbezeichnung (1). Angefügt werden
folgende Absätze 2 und 3 :
" (2) Forderungen politischer Parteien auf Entrichtung eines bestimmten Anteils des Bezugs
an Partei, Klub oder Einrichtungen der Partei (Partei- bzw. Klubsteuern) durch die auf
ihren Vorschlag ernannten oder gewählten Organe im Sinne des § 1 oder § 23 a sind
unzulässig. Was ein oberstes Organ im Sinne des § 1 oder ein österreichisches Mitglied des
Europäischen Parlaments nach dem 1.1.1996 einer politischen Partei während seiner
Funktionszeit entgegen der vorstehenden Bestimmung zugewendet hat, kann samt
gesetzlichen Zinsen zurückgefordert werden. Auf diesen Rückforderungsanspruch kann im
voraus nicht rechtswirksam verzichtet werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei
Jahren nach Ausscheiden aus der letzten auf Vorschlag der betreffenden Partei
innegehaltenen Funktion. "
9. § 23d lautet:
"§ 23d. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments beträgt 65.000,-
Schilling. Dieser Betrag erhöht sich nach jeweils zwei Jahren um 3.700,- Schilling. Der
Höehstbezug eines Mitgliedes des Nationalrates beträgt 83.500,- Sehilling. "
10. § 23 g lautet:
" " § 23g. (1) Die Mitglieder des Europäisehen Parlaments haben nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen einen monatliehen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag
von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments nach dem 1.1.1996 in diese Funktion
gewählt worden, so richtet sich die Höhe seiner Pensionsbeiträge und die Stelle, an die sie
zu entrichten sind, nach § 231.
(3) Hat ein Mitglied des Europäischen Parlaments seine Funktion bereits vor dem 1.1.1996
innegehabt, so ist es auf seinen Antrag in der Sozialversicherung seines Berufes unter
Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage zu versichern (Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung). Wird ein dahingehender Antrag nicht gestellt, so beträgt der
monatliche Pensionsbeitrag 20,00% .
Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs.2 lit.b
eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1. für Zeiten vom 1 . Jänner 1955 bis 31 . Dezember 1977 . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 %
2. für Zeiten vom 1 . Jänner 1978 bis 31 . Dezember 1978 . . . . . . .. . . . . . . . . 5,50%
3. für Zeiten vom 1 . Jänner l979 bis 31 . Dezember 1979 . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 %
4. für Zeiten vom 1 . Jänner l980 bis 31 . Dezember 1980 . . . . . .. . . . . . . . . . 6,50 %
5. für Zeiten vom 1 . Jänner 198l bis 31 . Dezember 1990 . . . .. . . . . . . . . . . . 7,00 %
6. für Zeiten vom 1. Jänner 1990 bis 31 . Dezember 1994 . . . . . . . . . . . . . . 13 ,00 %
7. für Zeiten vom 1 . Jänner 1995 bis 3l . Dezember 1995 . . .. . . . . . . . . . . 18,49 %
8. für Zeiten vom 1 . Jänner 1996 an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,00 %
11 . § 23i Abs.4 lautet:
" (4) Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des
Ruhebezugs nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen
Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 16.500,-
Sehilling und gebührt zwölfmal jährlich."
12. Nach Artikel IIIa wird folgender Artikel IIIb eingefügt:
"Artikel IIIb.
§ 23j. Karenzurlaub, Dienstvereinbarung (1) Wer in eine im § 1 oder § 23a genannte
Funktion ernannt oder in eine solche gewählt wird, hat für die Dauer der
Funktionsausübung Anspruch auf Gewährung eines Urlaubs gegen Entfall des
Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) dureh seinen/ihren Dienstgeber.
(2) Anstelle eines Karenzurlaubes können Dienstgeber und Dienstnehmer auch eine
gesonderte Vereinbarung über das Ausmaß der Arbeitsleistung und das dafür gebührende
Entgelt des Dienstnehmers während der Zeit der Funktionsausübung abschließen.
§ 23k. Sozialversicherung (1) Oberste Organe nach § 1 und österreichische Mitglieder des
Europäischen Parlaments sind während ihrer Funktionszeit in der gesetzlichen
Sozialversieherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) ihres Berufes unter
Zugrundelegung der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage weiterzuversichern. Sind nach
dieser Versicherung auch Beiträge des Dienstgebers vorgesehen, so hat der betreffende
Funktionsträger für die Zeit eines Karenzurlaubes naeh Abs. 1 neben seinem Dienstnehmer-
auch den Dienstgeberanteil an seine Sozialversieherung abzuführen.
(2) Die in der Zeit vor dem Karenzurlaub nach Abs. 1 erworbenen Anwartschaftszeiten auf
Arbeitslosengeld ruhen während des Karenzurlaubes und leben nach dessen Beendigung
wieder auf. Der Bezug von Arbeitslosengeld während der Ausübung einer Funktion nach §
1 oder § 23a ist unzulässig.
(3) Wer vor dem Eintritt in eine Funktion nach § 1 oder § 23a keiner
versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist während der Dauer der
Funktionsausübung unter Zugrundelegung der Höchstbemessungsgrundlage in der
Allgemeinen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) zu
versichern und hat an diese Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der der Summe aus
Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil entspricht.
§ 231. Kündigungsschutz. Während der Zeit eines Karenzurlaubs gemäß § 23j Abs. 1 und
noch bis zum Ablauf von 4 Woehen naeh Ausscheiden aus einer Funktion nach § 1 oder §
23a dürfen Arbeitnehmer weder gekündigt noeh ent1assen werden.
§ 23m. Geltungsbereich. § 23j gilt für alle Arbeits- , Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse,
deren Regelung in die Zuständigkeit des Bundes fällt. "
13. § 24 Abs. 1 lautet:
"(1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das diese Funktion bereits vor
dem 1.1.1996 innegehabt hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf
Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25
Abs.2) mindestens zehn Jahre beträgt. "
14. In § 26 wird nach Abs.4 folgender Abs.4a eingefügt:
" (4a) Zeiten, in denen ein Mitglied des Nationalrates auf seinen Antrag keine
Pensionsbeiträge naeh § 12 eingezahlt hat, werden in die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nicht
eingerechnet. " .
15. § 34 Abs. l lautet:
" (1) Hat der Bundespräsident seine Funktion bereits vor dem 1.1.1996 innegehabt, so
gebührt ihm nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche
Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von
80 v.H. seines Bezugs. "
l6. § 35 Abs. 1 lautet:
"(1) Mitgliedern der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretären,
Mitgliedern der Volksanwaltschaft, Präsidentinnen und Präsidenten des Rechnungshofes,
die diese Funktion bereits vor dem 1.1.1996 ausgeübt haben, gebühren nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in
einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre
betragen hat. "
Artikel II:
Das Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl.330/1983 , zuletzt geändert durch BGBl.263/1988
wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a. (1) Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates haben innerhalb eines
Monats nach Eintritt in diesen Vertretungskörper der Präsidentin / dem Präsidenten dieses
Vertretungskörpers anzuzeigen,
a) ob ein Karenzurlaub im Sinne des § 23j in Anspruch genommen wird und
b) wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird: welche Vereinbarung zwischen
Dienstgeber und Dienstnehmer bezüglich Ausmaß der Arbeitsleistung und Entgelt für
die Zeit der Funktionsausübung getroffen worden ist.
(2) Wird eine Karenzurlaub nicht zu Beginn, sondern erst während der Ausübung einer
Funktion angetreten oder wird die zwischen Dienstgeber und Funktionsträger getroffene
Vereinbarung bezüglich Ausmaß der Arbeitsleistung oder des Entgelts verändert, so die
diesbezügliche Anzeige gemäß Abs. 1 binnen eines Monats nach Antritt des Karenzurlaubes
oder nach Inkrafttreten der geänderten Vereinbarung zu erstatten.
(3) Die Präsidentin / Der Präsident des Vertretungskörpers befaßt den
Unvereinbarkeitsausschuß mit den eingelangten Anzeigen gemäß Abs.2. Gelangt der
Ausschuß mehrheitlich zur Auffassung, daß die vorgelegte Vereinbarung zwischen einem
Mitglied des Vertretungskörpers und seinem Dienstgeber wegen des Ausmaßes der
dienstlichen Verpflichtungen die Erfüllung der Aufgaben aus dem Mandat beeinträchtigen
könnte, so hält er darüber mit dem betreffenden Mandatar / mit der betreffenden
Mandatarin eine Aussprache. Bleibt der Ausschuß naeh dieser Aussprache bei seiner
Auffassung, so leitet er die Vereinbarung der Präsidentin / dem Präsidenten zurück mit dem
Ersuchen, sie der Öffentlichkeit bekannt zu machen. "
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.4.1996 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung von Artikel I dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß §
50 der Präsidentin / dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung
betraut. Die Vorbereitung der nach diesem Bundesgesetz der Bundesregierung
zukommenden Akte obliegt der Bundeskanzlerin / dern Bundeskanzler.
(3) Mit der Vollziehung von Artikel II dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung
betraut.
Erläuterungen:
Allgemeiner Teil:
Zur Festleguug der Politikerbezüge ohne Anbindung an das Gehaltsschema der
Beamten:
In der gegenwärtigen Budgetkrise muß es der Politik auch darum gehen, die Bereitschaft
vieler Gruppen zu mobilisieren, einen Beitrag zur Sanierung des Staatshaushaltes zu leisten.
Diese politische Aufgabe kann dann umso leichter gelingen, wenn die Politiker/innen in
ihren eigenen Ansprüehen an den Staat (insbesondere in Bezug auf ihre Bezüge und
Pensionen) ein vernünftiges Beispiel setzen. Dafür ist es förderlich , wenn die Bindung der
Politikerbezüge an das Gehaltsschema einer besonders privilegierten Gruppe - nämlich der
Gruppe der Spitzenbeamten - aufgelöst wird. In Zukunft hätte das außerdem zur Folge, daß
Erhöhungen der Politikerbezüge nicht automatisch mit jenen Erhöhungen erfolgen würden,
die die Beamten mit ihrem Dienstgeber ausverhandeln , sondern jeweils eigens zu
beschließen und wohl auch zu begründen wären.
Zusätzliche Transparenz wird schließlich dadurch erreicht, daß sich dem Leser des
Bezügegesetzes unmittelbar und ohne kompliziertes Nachschlagen im Gehaltsgesetz und
Prozentrechnen ersehließt, welche Bezüge die obersten Organe erhalten.
Zum Pensionsrecht der obersten Organe:
Das geltende Pensionsrecht der obersten Organe stellt - bei tatsächlichem Erreichen der
ruhebezugsfähigen Gesamtzeit - eine erhebliche Begünstigung für die betreffenden Personen
gegenüber anderen Gruppen von Versicherten dar. Wird die erforderliche Zeit allerdings
nicht erreicht, so stellt die geltende Regelung eine erhebliche Verschlechterung,
möglicherweise sogar eine verfassungswidrige Benachteiligung von Politiker/innen dar.
Wer sich etwa zwei Gesetzgebungsperioden lang - d.h. 8 Jahre - aussehließlich der Tätigkeit
im Nationalrat widmet und dann aus dem Nationalrat ausscheidet, hat 8 Jahre lang
Pensionsbeiträge gezahlt, die ihm für seine Berufspension nicht angerechnet werden. Einen
Anspruch auf Ruhebezug hat er/sie damit aber nicht erworben.
Neben dieser - systemimmanenten - Ungerechtigkeit sprechen noch andere gewichtige
Gründe für eine Änderung des Pensionsrechts der obersten Organe:
. Der unverhältnismäßig frühe Erwerb eines Pensionsanspruchs schon nach 10
(Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates) bzw. 4 Jahren (Mitglieder der
Bundesregierung, Staatssekretär/innen , Mitglieder der Volksanwaltschaft und
Präsident/in des Rechnungshofes) bzw. unmittelbar nach Amtsantritt
(Bundespräsident) ist angesichts der Schwierigkeiten bei der Sicherung der Pensionen
unvertretbar.
. Die Beibehaltung eines Sonder-Pensionsrechts für Politiker/innen widerspricht
außerdem dern - in den Koalitionsabkommen der letzten Jahre regelmäßig enthaltenen
- Zie1 der Vereinheitlichung der Pensionssysteme.
: Der eingangs dargestellte extreme Untersehied zwischem den Erreichen des
Pensionsanspruches oder dem Nicht-Erreichen führt auch dazu, daß z.B. einem
Ausscheiden aus dem Nationalrat nach 8 Jahren äußerst starke persönliche Motive
entgegenstehen und so durch das Bezügegesetz gewissermaßen ein sehr starkes
"Sesselkleber" -Motiv geschaffen wird.
Ausdrücklich anzumerken ist hier, daß der diesbezügliche Vorschlag im Papier der
Sozialpartner zur Budgetsanierung auf Anhebung der Anwartschaftszeiten (etwa bei
Nationalrät/innen auf 15 Jahren) diese Problematik nur verschärfen würde und als
vernünftigster - und auch einfachster - Weg die Aufhebung des Sonderpensionsrechts für
Politiker/innen erscheint. - Wie bereits erwähnt, könnte dadurch auch die Bereitschaft der
Beamten mobilisiert werden, auch von ihrem Sonder-Pensionsrecht abzurücken und einen
Schritt in Richtung Harmonisierung der Pensionssysteme zu setzen.
Zum Verbot von Partei- und Klubsteuern:
Die in verschiedenen Parteien vorherrschende Praxis, die Mandatar/innen und öffentlichen
Funktionsträger/innen der Partei zur Kasse zu bitten, beeinträchtigt die Transparenz des
Verhältnisses zwischen Staat und Parteien erheblich: Die Festsetzung der Politikerbezüge
wird so in der Parteienpraxis zu einer Entscheidung über einen maßgeblichen Teil der
Parteienfinanzierung.
Das vorgeschlagene Verbot ist ein Versuch, Parteienförderung Parteienförderung und
Politikerbezug Politikerbezug sein (werden) zu lassen.
Schließlich wird durch die finanziellen Forderungen der Parteien an "ihre" Mandatar/innen
und öffentlichen Funktionsträger/innen auch die Frage des freien Mandats virulent:
Entsenden die Parteien Menschen, die eigenständig handeln dürfen oder Menschen, die
trotz öffentlichrechtlicher Bezugsansprüche am - auch finanziellen - Gängelband der
Parteien zu agieren haben?
Zum Anspruch auf Karenzierung aus allen Beschäftigungsverhältnissen
Ein Abgeordneter zum Nationalrat, der sich voll und ganz seinem Mandat widmen möchte -
die Fülle der Aufgaben spricht dafür, das zu tun - steht vor großen Problemen, wenn er
wieder in seinen Beruf zurückkehren möchte. Die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf
Karenzierung aus privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen soll hier eine Erleichterung
schaffen.
Die Regelung soll allerdings auch einem anderen Ziel dienen. Durch die Karenzierung
bleibt das Beschäftigungsverhältnis als Anknüpfungspunkt für sozialrechtliche Ansprüche
bestehen. So soll einerseits die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der betroffenen
Funktionsträger/innen an ihre berufliche Sozialversicherung angebunden bleiben,
andererseits sollen Anwartschaftszeiten aus der Arbeitslosenversicherung, die vor der
Übernahme etwa eines Mandats im Nationalrat erworben wurden, nach dem Ausscheiden
aus dem Nationalrat wieder aufleben. Der Bezug von Arbeitslosengeld neben einem Bezug
als Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates soll hingegen der Vergangenheit angehören.
Durch die Erleichterung der Rückkehr in den Beruf soll auch die Übernahme eines Mandats
für eine größere Anzahl von Menschen möglich und machbar werden und die Schwelle zur
Übernahme einer politischen Aufgabe in sinnvoller Weise gesenkt werden.
Wer vor der Ausübung eines Mandats in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
stand, kann anstelle einer Karenzierung mit seinern Arbeitgeber eine Vereinbarung über
eine - allenfalls verminderte - entgeltliche Arbeitsleistung neben der Mandatsausübung
treffen. Diese Vereinbarung soll allerdings dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates
angezeigt werden müssen, um zumindest eine gewisse Transparenz zu schaffen. Würde
etwa eine derartige Vereinbarung im Falle einer Ganztagsbeschäftigung eine unverminderte
Arbeitsleistung und ein unvermindertes Entgelt vorsehen, so müßte entweder von einer
Vernachlässigung der Aufgaben als Mandatar oder von einem Nebenverdienst als Lobbyist
ausgegangen werden. Der Unvereinbarkeitsausschuß soll in einem solchen Fall die
Möglichkeit haben, die betreffende Vereinbarung durch den Präsidenten veröffentlichen zu
lassen.
Besonderer Teil:
Zu Artikel I Z. 2, 3, 4, 6, 9, 11 (Bezüg,e, Amtszulagen, Auslagenersatz und
Ent.fernungszulagen in Schillingbeträgen)
In diesen Bestimmungen wurden die bisher im Bezügegesetz enthaltenen Verweise auf
bestimmte Beamtengehälter dureh Beträge in österreichischen SchiIlingen ersetzt. Dabei
wurde jeweils der derzeit gebührende Bezug (gerundet auf 1000,- bzw. 500,- Schilling)
übernommen.
Zu Artikel 1 Z. 5, 7 und 10 (Pensionsbeiträge §§ 12, 19a, 23g)
Der vorliegende Antrag beläßt die Pensionsansprüche und die Beitragspflichten von
Funktionsträger/innen, die vor dem vorgesehenen Inkrafttreten dieses Antrages bereits eine
Funktion nach dem Bezügegesetz innehatten, unverändert. Diese Personen sollen allerdings
die Möglichkeit haben , auf ihren Antrag in das neue System überzuwechseln.
Die Bemessung der Pensionsbeiträge jener Funktionsträger/innen, die bereits vor dem
1.1.1996 eine Funktion nach dem Bezügegesetz bekleiden und die nicht in das neue System
überwechseln wollen, wurde im vorliegenden Antrag in jener Höhe vorgesehen, die sich aus
dem geltenden § 12 zuzüglich der in § 19a vorgesehenen Anhebung von 5,49 % (Stichwort
"Sparpaket") ergibt. Diese Höhe stimmt im übrigen in etwa mit dem Pensionsbeitrag
überein, der nach der Allgemeinen Sozialversicherung (ASVG) von Dienstgeber und
Dienstnehmer zu leisten ist.
Das Provisorium des § 19a wurde dauerhaft in § 12 verankert. § 19a soll daher aufgehoben
werden.
Zu Artikel I Z. 8: (Verbot von Parteisteuern, § 21 Abs.2neu)
Die österreichische Bundesverfassung enthält unter dem Titel "Stellung der Mitglieder des
Nationalrates" den bemerkenswerten Satz, daß diese in Ausübung ihres Amtes an keinen
Auftrag gebunden seien (Art.56 Abs. 1 B-VG). Die Praxis verschiedener Parteien, von
"ihren" Abgeordneten Abgaben zur Finanzierung von Partei bzw. Klub einzuheben, ist mit
dieser von der Verfassung gewünschten Unabhängigkeit des Abgeordneten unvereinbar.
Durch die vorgeschlagene Regelung soll dieser Praxis daher ein Riegel vorgeschoben
werden, der durch einen Anspruch des betroffenen Funktionärs auf Rüekzahlung seiner
Zahlungen rechtlich durchsetzbar wird.
Zu Artikel 1 Z. 12 (Karenzierung, Dienstvereinbarung, Sozialversicherung; neuer Artikel
III b)
Die im neuzuschaffenden Artikel III b enthaltenen Regelungen gelten als leges speciales zu
den dienst- bzw. arbeits- und sozialrechtlichen Vorsehriften (ähnlich dem Eltern-
Karenzurlaubsgesetz).
Anzumerken ist, daß nach dem gleichzeitig mit diesem Antrag vorgelegten Antrag
betreffend eine Novelle zum Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes eine
Dienstvereinbarung zwischen öffentlich Bediensteten und ihren Dienstgebern bezüglich
einer Arbeitsleistung neben einem Mandat aus verfassungsrechtlichen Gründen (Trennung
der Legislative von der Exekutive) nieht möglich sein soll.
(nähere Erläuterungen zur Karenzierung s.o. S. 13 f bzw. Antrag der Abg. Petrovic e.a.
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert
werden soll)
Zu Artikel 1 Z. 13, 14, 15 und 16:
Diese Bestimmungen sollen klarstellen, daß die neuen Regelungen nur für solche
Funktionsträger/innen gelten, die (bei Gesetzwerdung dieses Antrages) erst nach dem
vorgesehenen Inkrafttreten in eine Funktion nach dem Bezügegesetz gelangen.
Zu Z. 14 (§ 26 Abs.4a neu) ist anzumerken , daß eine Funktionsträgerin / ein
Funktionsträger, der vom alten ins neue System " übersiedelt" , natürlich keine
Anwartschaftszeiten auf eine Politikerpension mehr erwerben kann.
Zu Artikel II (Vereinbarungen über berufliche Tätigkeit neben einem Mandat; § 6a
Unvereinbarkeitsgesetz)
Die nach § 23 Abs.2 zu treffenden Vereinbarungen zwischen Funktionsträger/innen und
ihren beruf1iehen Arbeitgeber/innen beinhalten demokratiepolitische Gefahren. Der
politisehe Alltag zeigt, daß es für gewisse Dienstgeber äußerst interessant sein kann, einen
Dienstnehmer im Parlament sitzen zu haben und dafür einen Gehalt zu zahlen, der nicht der
berufsbezogenen Arbeitsleistung entspricht. Die vorgeschlagene Regelung will solche
Vereinbarungen nieht unmöglich machen, sie aber unter bestimmten Voraussetzungen der
Öffentlichkeit zugänglich machen. Diese Voraussetzungen sollen darin bestehen, daß der
Unvereinbarkeitsausschuß naeh Durchführung einer Aussprache mit dem Betroffenen bei
seiner Auffassung bleibt, daß eine Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben aus dem
Mandat zu befürchten sei.
Kosten:
Durch das vorgesehene Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle naeh Ablauf des
laufenden Haushaltsjahres ist ein Bedeckungsvorschlag im Sinne des § 28 Abs. 1 GOGNR
nicht erforderlich.
Eine Gesetzwerdung des vorliegenden Antrages hätte allerdings keine Mehrbelastungen,
sondern im Gegenteil z.T. erhebliche Entlastungen des Bundeshaushalts zur Folge, und
zwar durch folgende im Antrag enthaltene Vorschläge:
. Fixierung des Pensionsbeitrages auf der Höhe wie im Rahmen des Sparpakets zum
Voranschlag 95 enthalten
. Ausgliederung neu eintretender Abgeordneter ins Sozialversicherungssystem
(Kranken- und Pensionsversicherung) ihres bisherigen Berufes.
: Eine mögliche Einsparung könnte auch darin gelegen sein, daß die Bezüge der
obersten Organe nicht mehr an die Bezüge der Beamten gekoppelt sind und
Erhöhungen jeweils in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren zu argumentieren sein
würden.
In formeller Hinsicht wrd die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen sowe
die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.