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der Abgeordneten Mag.Kukacka, Auer
und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahr-
wesen (Kraftfahrgesetz 1967) , BGBl.Nr.267/1967 geändert wird (KFG-Novelle
1996)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967) , BGBl.Nr.267/1967 geändert wird (KFG-Novelle 1996)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen
(Kraftfahrgesetz 1967) , BGBl.Nr.267/1967 geändert wird
1. § 64 Abs.1 hat zu lauten:
''(1 ) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
ist nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die
Gruppe (§ 65 Abs. 1 ) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt: Das Lenken eines
Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenker-
berechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken
von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt oder wenn er das 15.
Lebensjahr vollendet hat und die Behörde auf seinen Antrag nach Zustim-
mung des Erziehungsberechtigten und nach Vorlage eines positiven
medizinisch-psychologischen Eignungstests einen Mopedausweis für einen
bestimmten Zweck und eine vorgeschriebene Wegstrecke erteilt.''
Begründung:
Vor allem in ländlichen Gebieten müssen Jugendliche oft lange Wegstrecken
zwischen Wohnung und Schule bzw. Arbeitsplatz zurücklegen, da sie in unmit-
telbarer Nähe ihres Wohnortes keinen Lehrplatz finden bzw. keine weiter-
führende Schule besuchen können. Da für diese Fahrt nicht immer ein öffent-
liches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, sind sie entweder auf Mitfahrge-
legenheiten angewiesen oder benutzen - entgegen den gesetzlichen
Bestimmungen - ein Motorfahrrad, was im Falle eines Unfalles, da kein
Versicherungsschutz besteht, für den Betroffenen enorme finanzielle Nachteile
mit sich bringen kann.
Seit der 13. KFG-Novelle ( 1.7.1991 ) ist für das Lenken eines Motorfahrrades ein
Mopedausweis erforderlich. Zur Erlangung dieses Mopedausweises sind nur
theoretische Kenntnisse nachzuweisen, eine praktische Ausbildung ist nicht
vorgesehen. Die Abnahme der Prüfung und die Ausstellung des
Mopedausweises werden geeigneten lnstitutionen (ARBÖ, ÖAMTC, Fahr-
schulen) übertragen. Nach positiv abgelegter Prüfung darf ein Moped bis zum
Hubraum von 50 Kubikzentimeter und eine Höchstgeschwindigkeit von maxi-
mal 40 km/h gelenkt werden. Da in der Regel die Ausbildung im letzten
Pflichtschuljahr in der Schule erfolgt und die Prüfung während der Schulzeit
abgelegt wird, die Jugendlichen aber erst ab 16 Jahren ein Mofa lenken
dürfen, müssen sie nach erfolgreich abgelegter Prüfung meist 6 bis 8 Monate
bis zur lnbetriebnahme des Mofas warten. Um diesen unberechtigten Nachteil
zu beseitigen, soll in Anlehnung an die bayrische Regelung nach einer ent-
sprechenden theoretischen Fahrprüfung und einem positiven medizinisch-
psychologischen Gutachten, bei dem die körperlichen, geistigen und
charakterlichen Eigenschaften der Antragsteller und ihre Einstellung zum
Fahrzeug überprüft werden, ausschließlich für die konkret ausgewiesene
Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz/Schule, eine behördliche Sonder-
genehmigung zum Lenken eines Mofas ausgestellt werden. Da die Unfall-
zahlen bei Mofalenkern zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr über-
durchschnittlich hoch sind, plädieren wir für eine gezielte Ausnahmeregelung
und nicht für eine generelle Herabsetzung des Mindestalters auf das
vollendete 15. Lebensjahr. ln Bayern wurden mit einem ähnlichen Modell
bereits positive Erfahrungen gemacht.
ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag nach Durchführung einer
1. Lesung dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.