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der Abgeordneten Mag.Kukacka, Auer

und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahr-

wesen (Kraftfahrgesetz 1967) , BGBl.Nr.267/1967 geändert wird (KFG-Novelle

1996)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen

(Kraftfahrgesetz 1967) , BGBl.Nr.267/1967 geändert wird (KFG-Novelle 1996)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen

(Kraftfahrgesetz 1967) , BGBl.Nr.267/1967 geändert wird

 

 

1. § 64 Abs.1 hat zu lauten:

 

''(1 ) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr

ist nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die

Gruppe (§ 65 Abs. 1 ) zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt: Das Lenken eines

Motorfahrrades ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder eine Lenker-

berechtigung besitzt oder wenn er das 24. Lebensjahr vollendet hat oder

wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Ausweis zum Lenken

von Motorfahrrädern (Mopedausweis) besitzt oder wenn er das 15.

Lebensjahr vollendet hat und die Behörde auf seinen Antrag nach Zustim-

mung des Erziehungsberechtigten und nach Vorlage eines positiven

medizinisch-psychologischen Eignungstests einen Mopedausweis für einen

bestimmten Zweck und eine vorgeschriebene Wegstrecke erteilt.''

 

 

Begründung:

 

Vor allem in ländlichen Gebieten müssen Jugendliche oft lange Wegstrecken

zwischen Wohnung und Schule bzw. Arbeitsplatz zurücklegen, da sie in unmit-

telbarer Nähe ihres Wohnortes keinen Lehrplatz finden bzw. keine weiter-

führende Schule besuchen können. Da für diese Fahrt nicht immer ein öffent-

liches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, sind sie entweder auf Mitfahrge-

legenheiten angewiesen oder benutzen - entgegen den gesetzlichen

Bestimmungen - ein Motorfahrrad, was im Falle eines Unfalles, da kein

Versicherungsschutz besteht, für den Betroffenen enorme finanzielle Nachteile

mit sich bringen kann.

 

Seit der 13. KFG-Novelle ( 1.7.1991 ) ist für das Lenken eines Motorfahrrades ein

Mopedausweis erforderlich. Zur Erlangung dieses Mopedausweises sind nur

theoretische Kenntnisse nachzuweisen, eine praktische Ausbildung ist nicht

vorgesehen. Die Abnahme der Prüfung und die Ausstellung des

Mopedausweises werden geeigneten lnstitutionen (ARBÖ, ÖAMTC, Fahr-

schulen) übertragen. Nach positiv abgelegter Prüfung darf ein Moped bis zum

Hubraum von 50 Kubikzentimeter und eine Höchstgeschwindigkeit von maxi-

mal 40 km/h gelenkt werden. Da in der Regel die Ausbildung im letzten

Pflichtschuljahr in der Schule erfolgt und die Prüfung während der Schulzeit

abgelegt wird, die Jugendlichen aber erst ab 16 Jahren ein Mofa lenken

dürfen, müssen sie nach erfolgreich abgelegter Prüfung meist 6 bis 8 Monate

bis zur lnbetriebnahme des Mofas warten. Um diesen unberechtigten Nachteil

zu beseitigen, soll in Anlehnung an die bayrische Regelung nach einer ent-

sprechenden theoretischen Fahrprüfung und einem positiven medizinisch-

psychologischen Gutachten, bei dem die körperlichen, geistigen und

charakterlichen Eigenschaften der Antragsteller und ihre Einstellung zum

Fahrzeug überprüft werden, ausschließlich für die konkret ausgewiesene

Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz/Schule, eine behördliche Sonder-

genehmigung zum Lenken eines Mofas ausgestellt werden. Da die Unfall-

zahlen bei Mofalenkern zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr über-

 

 

durchschnittlich hoch sind, plädieren wir für eine gezielte Ausnahmeregelung

 

und nicht für eine generelle Herabsetzung des Mindestalters auf das

 

vollendete 15. Lebensjahr. ln Bayern wurden mit einem ähnlichen Modell

 

bereits positive Erfahrungen gemacht.

 

 

 

 

 

 

 

ln formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag nach Durchführung einer

 

1. Lesung dem Verkehrsausschuß zuzuweisen.