124/A

 

 

 

der Abgeordneten Reitsamer,Dr. Feurstein,Dr. Stummvoll

und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine

SoziaIversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das

Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktpolitikgesetz

1996)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das

Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz

und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

(ArbeitsmarktpoIitikgesetz 1996)

 

Der Nationalrat hat beschlossen :

 

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl.Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. lm § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b wird der Ausdruck ,,zwei Jahre" jeweils durch den

Ausdruck ,,drei Jahre" ersetzt.

 

2. lm § 36 Abs. 3 lit. B wird folgende neue sublit. c eingefügt:

,,c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen,

wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr erreicht hat und in den letzten 25 Jahren

vor VolIendung des 54. Lebensjahres mindestens 1 80 Monate

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist

anzuwenden."

 

3. lm § 36 Abs. 3 lit. B erhält die bisherige sublit. c die Bezeichnung ,,d)".

 

4. lm § 71 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck ,,30 S bis 3000 S oder mit Freiheitsstrafe

von einem Tag" jeweils durch den Ausdruck ,,500 S bis 15000 S oder mit

Freiheitsstrafe von sieben Tagen" ersetzt.

 

5. lm § 72 Abs. 1 wird der Ausdruck ,,200 Schilling" durch den Ausdruck ,,2000 S"

ersetzt.

 

6. Dem § 79 werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

,,(22) § 21 Abs. 4 Z 1 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.

xxx/1996 tritt mit 1. Jänner 1 996 in Kraft.

 

(23) § 36 Abs. 3 lit. B, § 71 und § 72 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl.Nr. xxx/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft ''

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

 

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl.Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

 

1. lm § 1 Abs. 1 entfäIlt die Ziffernbezeichnung ,,1." sowie die Ziffer 2. Lit. b lautet:

,,b) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen

Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(ASVG), BGBl.Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, welche an ihrem

Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1 974, biIden, beschäftigt waren und

durch mindestens 60 Monate die in Anlage 9 oder 1 0 zum ASVG angeführten

Arbeiten verrichteten."

 

1a. § 1 Abs. 3 entfällt.

 

2. Vor § 5 entfällt die Überschrift ,,Ausmaß der Sonderunterstützung für den

Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ".

 

3. Nach § 5 Abs. 6 entfällt die Überschrift ,,Ausmaß der Sonderunterstützung für den

Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 2" und entfallen die Abs. 7 bis 10.

 

4. lm § 7 Abs. 3 entfälIt der Ausdruck ,,für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 "

und wird der Satz ,,Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß Art. lV Abs. 3."

angefügt.

 

5. Dem § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

,.(3) Von Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist ein Beitrag von 3 vH für die

anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu

überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung einzubehalten. Dies gilt nicht für

Ansprüche gemäß Art. lV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 Iiegt

Für Ansprüche gemäß Art. lV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März

1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10.25 vH.

 

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der

Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat

 

einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung zu

zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die Ersatzzeiten in der

Pensionsversicherung zu überweisenden teilweisen Aufwandsabgeltung zu

verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die auszahlende Stelle,

wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende

Verfahren gilt."

 

6. Dem Artikel lV werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

,,(3) § 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl.Nr. 297/1 995 treten mit AbIauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für

Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1 996 liegt, weiter anzuwenden. Sie

gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des

Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung

mit § 81 AlVG stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wenn

1. der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr

Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst

oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und aufgrund von

Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der

kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder aufgrund des Vergleichs erst am

31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,

2. während des Bezuges des Arbeitslosengeldes weibliche Arbeitslose das 54.

Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein

Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und

3. der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.

 

(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 297/1995 und die

Sonderunterstützungsverordnung, BGBl.Nr. 360/1 995, treten mit 1 . April 1 996 außer

Kraft. Für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, ist § 1 Abs. 1 Z 1

und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 297/1995 und die

Sonderunterstützungsverordnung weiter anzuwenden "

7. Dem Artikel V wird folgender Abs. 9 angefügt:

,,(9) § 1 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 3, § 1 8 Abs. 3 und 4, § 19 und Art. lV Abs. 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. xxx/1 996 treten mit 1 . April 1 996 in Kraft.

Art. lV Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. Art. V Abs. 7 gilt für § 1 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes 297/1995 mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 ansteIl

des Ausdruckes ,,Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes" der Ausdruck

,,Geltungsbereich des ASVG" und im Art. V Abs. 7 anstelle des Ausdruckes ,,1995"

jeweils der Ausdruck ,,1996" tritt."

 

 

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl.Nr. 315/1994, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 297/1 995, wird wie folgt geändert:

 

1 . lm § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 das Wort ,,und" durch einen Beistrich ersetzt,

am Ende der Z 7 das Wort ,,und" eingefügt und folgende Z 8 angefügt:

,.8. den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c"

 

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis c eingefügt:

,,Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer

§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht oder

überschritten haben, einsteIlen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am

Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die

Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres

die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag ; ab

Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil

zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Erreichen des 55. Lebensjahres eines

Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50.

Lebensjahr eingestellt hat.

(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der

eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei

denn, der Auflösungszeitpunkt des vorangegangenen Dienstverhältnisses liegt mehr

als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Weiters tritt der EntfaIl nicht ein, wenn

innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965. BGBl.Nr. 98, § 115 GmbH-

Gesetz. RGBl 58/1 906) ein Dienstnehmer von einem rechtIich seIbständigen

Unternehmen zu einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen wechselt.

 

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer

§ 5b. (1) Dienstgeber. die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum

Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat,

auflösen. haben binnen vier Wochen einen Beitrag zu entrichten.

 

(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen :

1. Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte Beitragsgrundlage des

gelösten Dienstverhältnisses.

2. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der

Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete

Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH

maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur

Arbeitslosenversicherung.

3. Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung

des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die

vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.

 

(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem AuflösungsfaIl, außer der Dienstnehmer hat

gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten oder es hat ihn ein

Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der

Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei

Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Bei

Rechtsstreit über die Auflösung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der

Beiträge ab Klagseinbringung bis zur ZusteIlung der Ausfertigung der Entscheidung

des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt. Die

Beitragspflicht entfällt bei BetriebsstiIlegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters

dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses

die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer

Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereit

einen Anspruch auf eine lnvaIiditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat.

 

Zuständigkeit, Verfahren

§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der

Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen

Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der VersicherungspfIich

und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebende

Verfahren. lm Berufungsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. §

Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.

 

(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach

Auflösung des Dienstverhältnisses zu entrichten. lm Falle der Einbringung einer

Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die

Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der

Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen

Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt ''

 

3. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

,,Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 , 3 und 5 bis 8 zu."

 

4.§ 10 wird foIgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl.Nr. xxx/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft "

 

 

Artikel 4

Änderung des ASVG

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBI.Nr. 189/1955, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 895/1995, wird wie folgt geändert:

 

1 . lm § 253a Abs. 1 und im § 276a Abs. 1 wird jeweils der Punkt am Ende der Z 6

durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 7 wird jeweils angefügt:

,,7. das VorIiegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit.b, wenn der (die)

Versicherte innerhaIb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens

180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat."

 

2. Nach § 561 wird folgender § 562 angefügt:

,,§ 562. Die §§ 253a Abs. 1 Z 7 und 276a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl.Nr. xxx/1996 treten am 1. April 1996 in Kraft."

 

Artikel 5

Änderung des GSVG

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 560/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert:

 

1 . lm § 131a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt;

folgende Z 7 wird angefügt:

,,7. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300

KaIendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung erworben hat."

 

2. Nach § 264 wird folgender § 265 angefügt:

,,§ 265. § 131a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. xxX/1996

tritt am 1. April 1996 in Kraft."

 

Artikel 6

Änderung des BSVG

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 559/1 978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl.Nr. 832/1995, wird wie foIgt geändert:

 

1 . lm § 122a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt;

foIgende Z 7 wird angefügt:

,,7. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300

Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 1 80 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung erworben hat."

 

2. Nach § 253 wird folgender § 254 angefügt.

,,§ 254. § 122 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. xxx/1996 tritt

am 1. April 1 996 in Kraft."

Begründung

 

Zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes sollen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik

Einsparungen sowie Maßnahmen zur Sicherung der Beschäftigung Älterer getroffen

werden. Dazu sind foIgende Maßnahmen vorgesehen :

 

* Ersatz der bisherigen Form der allgemeinen Sonderunterstützung bei

gIeichzeitiger Existenzsicherung: Freigrenzenerhöhung für die Notstandshilfe im

Dauerrecht, Beibehaltung der Möglichkeit des Übergangs in die vorzeitige

Alterspension in den bisherigen Fällen.

* Einschränkung der Bergbau Sonderunterstützung.

* Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer einstellen, sollen in der

Arbeitslosenversicherung beitragsrechtIich bessergestelIt werden, hingegen

sollen solche Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer kündigen (mit Ausnahme der

Fälle einer Betriebsschließung), einen Zusatzbeitrag in der

Arbeitslosenversicherung entrichten; ein budgetentlastender Effekt ergibt sich

entweder durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters oder durch die

Beitragsleistung.

 

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

 

Zu Art. 1 Z 1 :

Die Lohnklassenaufstockung soll drei Jahre nach Erhöhung der

Höchstbeitragsgrundlage erfoIgen, da der Bezug des erhöhten ArbeitslosengeIdes

erst dann möglich sein soll, wenn die erhöhten Beiträge eine längere Zeit hindurch

einbezahlt wurden.

 

Zu Art. 1 Z 4 und 5:

Derzeit sind für die Verletzung von Arbeitgeberpflichten und für die rechtswidrige

Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

Verwaltungsstrafen von 30 S bis 3000 S vorgesehen. Durch entscheidende

Anhebung dieser Strafsätze wird ein weiterer Beitrag zur wirksamen

Mißbrauchsbekämpfung geleistet.

 

Zu Art. 1 Z 2. 3:

Für Frauen, die das 54. Lebensjahr ereicht haben, und die mindestens 15 Jahre innerhalb der

letzten 25 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, soll eine

Freigrenzenerhöhung von 200 % festgeIegt werden, um durch den mit Artikel 2 vorgesehenen

Wegfall der allgemeinen Sonderunterstützung keine pensionsrechtlichen Nachteile für diesen

Personenkreis herbeizuführen.

 

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

 

Zu Art. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 7:

Mit den Änderungen erfolgt die Aufhebung der alIgemeinen Sonderunterstützung ab

dem 54./59. Lebensjahr. Die Z 6 regelt, daß vor dem 1.4.1996 bereits angefallene

aIlgemeine Sonderunterstützungen noch auslaufen. Ebenso soIlen auch jene

Arbeitslosen, die bereits am 1.1.1996 im Bezug eines mindestens einjährigen

ArbeitsIosengeIdes stehen und während dieses Bezuges das 54. bzw. 59.

Lebensjahr vollenden, Sonderunterstützung beziehen können. Vorausgesetzt ist

weiters, daß diese Personen am 31.3.1996 im Arbeitslosengeldbezug stehen oder

der Bezug wegen Krankheit oder Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

ruht. Weiters sollen auch Arbeitslose, die nachweisen, daß ihr Dienstverhältnis vor

dem 1.1.1996 aufgelöst wurde, der Auflösungszeitpunkt jedoch erst später beendet

wurde, Sonderunterstützung beziehen. Als absolute Grenze soll der Anfallstag für

die Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegen.

 

Bei der Bergbau-Sonderunterstützung erfolgt eine Einschränkung auf die Personen,

die tatsächIich durch fünf Jahre hindurch bergmännische Tätigkeit geleistet haben.

 

Zu Art. 2 Z 5:

Mit dieser Bestimmung wird ein von den Beziehern von Bergbau -

Sonderunterstützungen zu tragender Pensionsbeitrag in der Höhe von 3 vH und von

den Beziehern der allgemeinen Sonderunterstützungen, die ab 1. April 1996 geItend

gemacht werden, zu tragender Pensionsbeitrag in der Höhe von 10,25 vH festgelegt.

Derzeit wird die Sonderunterstützung ohne Abzug von Steuern und

Sozialversicherungsbeiträgen gewährt, sodaß dieser Beitrag gerechtfertigt ist. Auch

der letzte Arbeitgeber soll einen Beitrag zur Bergbau- Sonderunterstützung derart

leisten, daß er einen Pensionsbeitrag in der Höhe von 12,55 vH zu bezahlen hat.

Dadurch wird in diesen Fällen der derzeitige Aufwand der Gebarung

Arbeitsmarktpolitik von 22,8 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an den

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zum Teil getragen. Der

Gesamtbetrag von 22,8 vH dient zur teilweisen Abgeltung dafür, daß die Zeiten des

Bezuges von Sonderunterstützung Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung

darstellen.

 

 

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

Zu Art. 3 Z 1 und 3:

Diese Bestimmungen regeIn die Einnahmen der Beiträge aufgrund der

Beschäftigungsquote und des Malus.

Zu Art. 3 Z 2 §§ 5a bis 5c:

Der Anteil der älteren Arbeitnehmer an den ArbeitsIosen ist überproportional hoch.

ZieI dieser Bestimmungen ist es, die überproportionale Arbeitslosigkeit der Älteren

zu verhindern. Mit den neuen §§ 5a bis 5b wird beim

Arbeitslosenversicherungsbeitrag ein Bonus/Malussystem bei der

Einstellung/Freistellung älterer Arbeitnehmer vorgeschlagen.

 

Zu § 5a:

Das Bonussystem sieht vor, daß

* bei Einstellung eines Arbeitslosen vom 50. Lebensjahr bis zur Erreichung des 55.

Lebensjahres nur der halbe Arbeitgeberanteil zum AlV-Beitrag zu entrichten ist

(dzt. anstatt 3 vH nur 1 ,5 vH) und daß

* bei Einstellung eines Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr erreicht oder

überschritten hat, kein Arbeitgeberanteil zum AIV-Beitrag anfällt.

Weiters entfällt der Arbeitgeberanteil auch, wenn ein über 50Jähriger eingesteIlt

wurde, ab Erreichung des 55. Lebensjahres (Übergleiten).

 

Zu § 5b:

Beim Malus infolge Freisetzung eines älteren Arbeitnehmers ist, um die Vollziehung

praktikabel zu machen, eine Einmalzahlung vorgesehen, die eine KapitaIisierung

des BeitragszuschIages darstellt. Dieser Einmalbetrag berechnet sich aus dem

letzten Lohn und beträgt 0,1 vH davon beginnend ab Vollendung des 50.

Lebensjahres des Arbeitnehmers. Dieser Prozentsatz steigt pro Quartal, das der

Arbeitnehmer älter ist, um je 0,1 vH bis maximal 3 vH. Der so ermittelte Prozentsatz

wird dann mit den Monaten von der Lösung bis zum gesetzlichen AnfallsaIter einer

vorzeitigen Alterspension muItipliziert.

 

Ein Arbeitgeber, der z.B. einen Arbeitnehmer im Alter von 52 1/2 Jahren (im zehnten

Quartal nach 50) freisetzt, hat daher bei einem angenommenen letzten Bruttogehalt

von S 20.000 einen Beitrag in der Höhe von S 18.000 zu entrichten.

 

Voraussetzung für den MaIus ist eine zehnjährige Beschäftigung im Unternehmen,

außerdem darf der Arbeitnehmer nicht selbst gekündigt oder eine gleichwertige

Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen haben. Weiters entfällt die

Beitragspflicht bei einer gänzlichen oder teilweisen Betriebsstillegung.

 

Zu § 5c:

§ 5c regelt die Einhebung aller vorstehenden Beiträge sowie die Feststellung einer

verminderten Beitragspflicht durch die zuständige Krankenkasse. Sie erhält dafür

eine Einhebungsvergütung.

 

Änderung des ASVG. GSVG und BSVG

 

Zu Art. 4. 5 und 6:

Bei der vorzeitigen Alterspension bei ArbeitsIosigkeit soll für den Fall, daß weder ein

Anspruch auf Sonderunterstützung noch auf Notstandshilfe besteht, die Zeit der

Vermittlungsvormerkung die 52 Wochen Leistungsbezug für die Erfüllung der

Anspruchsvoraussetzungen ersetzen.

Finanzielle Erläuterungen-

 

Durch die Maßnahmen ergeben sich folgende Einsparungen bzw. Mehreinnahmen:

 

Einsparungseffekt bei Wegfall der allgemeinen Sonderunterstützung:

1996 hätte der Aufwand für die Sonderunterstützung rund 1.925 Mio. S (10.500

Bezieher/502,30 täglich inkl. KV, PV) und 1997 rund 1.894 Mio. S (10.000

Bezieher/519,-- täglich KV, PV) betragen. Dieser Aufwand für die

Sonderunterstützung sinkt unter Berücksichtigung des Auslaufprinzipes und der

Übergangsbestimmungen:

 

lm Jahre 1996 auf 1.560 Mio. S (8.500 Bezieher/502,30) und 1 997 auf 805 Mio. S

(4.250/519,--). 1999 werden die Kosten nur mehr rund 15 Mio. S betragen, im Jahr

2000 werden keinerIei Kosten mehr anfalIen.

 

Demgegenüber ist aber mit Aufwendungen für AlG und Nh für die Personen zu

rechnen, die während eines Leistungsbezuges das 54./59. Lebensjahr erreichen und

bisher Sonderunterstützung erhielten, sowie für Personen, die aus dem

Dienstverhältnis zum 54./59. Lebensjahr freigestellt werden und das einjährige

Arbeitslosengeld beziehen und die im Jahr 1996 146 Mio. S (2.000/400,--/6 Monate)

und 1997 466 Mio. S (6.250/410,--/6 Monate) betragen werden.

 

Gegenüber dem Gesamtaufwand an Sonderunterstützung, der ohne

Gesetzesänderung bestehen würde, ergeben sich folgende Nettoeinsparungen:

 

Jahr 1996 1997

Einsparung in Mio. S 219 623.

 

Bei der obigen Berechnung des Aufwandes für AlG und Nh wurde die neue

Freigrenzenerhöhung ab dem 54. Lebensjahr bereits berücksichtigt, sodaß

diesbezüglich keine Mehrkosten anfallen.

Die Einschränkungen bei der Bergbau-SU bringen folgende Einsparungen (in

Mio. S):

1996 1997

Einschränkung auf Bergleute 8,4 36

PV-Beitrag für aIle 19,124,3

PV-Dienstgeber-Beitrag 76,497,2.

Der PV-Beitrag für die neuen SU2-Fälle aufgrund der Übergangsbestimmungen

beträgt 1996 31,5 Mio. S und 1997 62 Mio. S.

Beim Bonus für die Einstellung äIterer Arbeitsloser kommt es zwar zu

Einnahmenausfällen bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen von ca. 135,2

Mio. S (16.983 Personen x 27.51 6 max. 1,5 % und 4.996 Personen x 28.400 x 3 %)

jährIich, dafür aber auch zu einer Ersparnis bei den Leistungen für geschätzte

10.990 ältere ArbeitsIose im Ausmaß von 510 Mio. S (10.990 Personen x S 515,90

inkI. KV, PV täglich x 90 Tage), sodaß ein Einsparungseffekt entsteht von:

375 Mio. S jährlich.

Beim Malus ist mit einem durchschnittlichen Beitrag von ca. 16.670 S pro Fall zu

rechnen. Bei angenommenen 9.000 Fällen betragen die Einnahmen:

150 Mio. S jährIich.

Durch die Lohnklassenaufstockung nach drei Jahren erfolgt eine Einsparung pro

Person und Tag im Durchschnitt von 15,50 S, sodaß bei angenommenen 20000

betroffenen Personen die Gesamteinsparung bei rund 113 Mio. S liegt.

Die Summe der Einsparungen beträgt daher 1996 817,4 Mio. S, 1997 1.593,5

Mio. S.

 

 

ln formeller Hinsicht wolle dieser Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem

 

Ausschuß für Arbeit und SoziaIes zugewiesen werden.