131/AE

 

 

 

E N T S C H L I E S S U N G S A N T R A G

 

 

 

der Abgeordneten Apfelbeck, Mag. Haupt

betreffend Einbeziehung aller Tätigkeiten freiwilliger Hilfsorganisationen in den Unfallver-

sicherungsschutz

 

Die Aufgaben, die freiwillige Hilfsorganisationen, z.B. freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz

oder Bergrettung im Dienste der Allgemeinheit übernehmen, werden seit Jahren immer mehr

erweitert. Neben Ausbildung, Übung und Einsatzfall müssen auch umfangreiche Arbeiten für

Behörden, in der Prävention, bei Nachbarschaftshilfe, Gemeinschaftspflege und Geldbe-

schaffung verichtet werden. Viele dieser Tätigkeiten sind aber nach § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG

nicht unfallversicherungsgeschützt.

 

Da die zwei schon in den beiden letzten Gesetzgebungsperioden eingebrachten Anträge bisher

zwar zu Absichtserklärungen, nicht aber zu einer entsprechenden Änderung des ASVG

geführt haben, stellen die unterzeichneten Abgeordneten wiederum den nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

"Der Bundesminister für Arbeit und Soziales wird ersucht, dem Nationalrat einen Gesetzes-

entwurf zur Novellierung von § 176 Abs. 1 Z 7 ASVG zuzuleiten, der eine umfassende

Einbeziehung aller Tätigkeiten der Mitglieder der in dieser Bestimmung aufgeführten frei-

willigen Hilfsorganisationen wie z.B. freiwilligen Feuerwehren, Rotes Kreuz und Bergrettung

in den Unfallversicherungsschutz vorsieht. "

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales beantragt.