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der Abgeordneten Wabl, Anschober, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Aufhebung der Verordnung über den Straßenverlauf der B l46 (Ennsnahe

Trasse)

 

Gemäß § 4 Abs. 1 BundesstraßenG 1971 war bei Erlassung der Verordnung vom

07.09.1990, BGBl, Nr. 599/1990, über den Verlauf der B 146 Ennstal Straße " Ennsnahe

Trasse" u.a. auf die Umweltverträglichkeit des Projektes Bedacht zu nehmen.

 

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union per 1.1.1995 haben die Richtlinien des

Rates vom 2.4.1979, 79/409/EWG ("Vogelschutz-Richtlinie") und vom 21 .5. l992,

92/43/EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie") für Österreich Geltung erlangt. Die Tras-

senverordnung ist mit beiden Richtlinien unvereinbar und somit seit 1.1.1995 gesetzwidrig.

 

Das betroffene Gebiet ("Roßwiesen") beherbergt im Anhang I der "Vogelschutz-Richtlinie"

angeführte Arten und prioritäre Arten laut Anhang II der "Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"

(Wachtelkönig u.a.). Das Land Steiermark hat sich mit "LIFE" -Vertrag Nr. B4-

3200/95/848 gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, das "Roßwiesen"-Gebiet, durch

das die verordnete Trasse führt, als besonderes Schutzgebiet für das Netz " NATURA 2000"

auszuweisen.

 

Die Schutzwürdigkeit des Gebietes nach den Kriterien der Richtlinien ist wissenschaftlich

bestätigt (siehe Beilage) und laut Bescheid des Amtes der Stmk. LReg vom 4.5.1995 , GZ 6-

54/3Bu 3/117-1995 fachlich unbestritten.

 

Der EU-Kommission liegen bereits Beschwerden vor, die auf die Einleitung eines Vertrags-

verletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich im Sinn der im Urteil des EuGH vom

2.8.1993 C-355/90 (Santona) erfolgten Rechtsauslegung hinwirken.

 

Das Projekt "Ennsnahe Trasse" erwies sich seit Erlassung der Trassenverordnung auch nach

innerstaatlichem Naturschutz- und Wasserrecht als nicht durchsetzbar und ist in der Bevöl-

kerung im höchsten Maße umstritten, sodaß aufgrund eines Beschlusses des Strnk. Land-

tages (Nr. 374 vom 9.7.1993) im Auftrag der Bundesstraßenverwaltung eine Alternativpla-

nung (Dipl.-Ing. Dr. Rinderer - Generelles Projekt 1994 - Bestandsausbau/Planfall A) er-

stellt wurde, deren Weiterverfolgung in der Wirkungsanalyse der Verkehrsplaner Univ.-

Prof. Dipl. -Ing. Dr. Cerwenka / Dipl.-Ing. Dr. Snizek empfohlen wurde. Die bisher er-

folgten Baumaßnahmen sind für das genannte Alternativprojekt zur Gänze verwertbar.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

"Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird aufgefordert, die Verord-

 

nung vom 07.09.1990, BGBl. Nr. 599/1990, Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146

 

Ennstal Straße aufzuheben. "

 

 

 

Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuß vorgeschlagen.

 

 

Beilage wurde nicht gescannt !!!